Beratung bei Fragen zum Wettbewerbsrecht, zur Gestaltung von Werbung - online und in Printmedien und zu Abmahnungen

Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht findet seine maßgeblichen Bestimmungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie in diversen Sonderregelungen, im BGB und in europarechtlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz. Daneben spielen das Heilmittelwerberecht, die Health Claims Verordnung, die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV)/ Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), das Telemediengesetz (TMG) als auch die Preisangabenverordnung eine besondere Rolle.

 

Nach dem UWG sind alle geschäftlichen Handlungen verboten, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und anderen Marktteilnehmern zu beeinträchtigen. Neben der Schleichwerbung, der Täuschung von Verbrauchern, der gezielten Behinderung von Wettbewerbern, der Verunglimpfung oder der Rufausbeutung, kommen aufgrund der technischen Entwicklung (e-commerce/ Webmarketing) immer neue Formen hinzu.

 

Weitere Problemfelder im Wettbewerbs- und Internetrecht sind u.a.

 

  1. kommerzieller E-Mail Versand/ Spam
    Wirksame und kostengünstige Werbemaßnahmen könne über das Internet durch die Versendung von E-Mails erfolgen. Als massenhafte, unerwünschte und unverlangte Zusendung ist diese Art des Marketings nach dem UWG jedoch grundsätzlich verboten. Es kann eine unzumutbare Belästigung des Empfängers darstellen, wenn dieser vorher nicht ausdrücklich und nachweislich eingewilligt hat. Im Verhältnis zwischen Unternehmen kann die Versendung von Spam einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb darstellen, mit entsprechenden Konsequenzen. Gegenüber Verbrauchern kann ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegen.

    Bei der Ausgestaltung von Werbekampagnen sollten jedoch auch die Ausnahmen zu diesem Verbot berücksichtigt werden.

    Bei Verstößen kommen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in Betracht.
    Darüber hinaus kann der Unternehmer mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € (bei unerwünschter Telefonwerbung sogar von bis zu 300.000 €) belegt werden, wenn er in seinen Spam-Mails verschleiert, dass es sich um kommerzielle Angebote handelt.

    Praxis- Tipp: Es sollte stets eine (nachweisbare) Zustimmung eingeholt werden. Dies kann direkt auf der Webseite durch entsprechende Klickboxen erfolgen, wobei diese anzuklicken und nicht wegzuklicken sein müssen. Gleiches ist auch für die Versendung von Newslettern zu beachten.

  2. Verlinkung
    Wettbewerbsrechtlich können im Internet auch Verlinkungen problematisch werden. Im Bereich zwischen Unternehmern, darf aus markenrechtlicher Sicht, eine Verlinkung grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Mitbewerber (als Marken- oder sonstiger Schutzrechtsinhaber) ausdrücklich zugestimmt hat. Für die Annahme eines Verstoßen (auch) gegen das UWG müssen zusätzliche Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen. Ein Verstoß gegen das Markenrecht allein genügt hierfür in der Regel nicht.
    Ein Beispiel kann das Setzen eines deep-links, also der Verweis auf eine Unterseite des Mitbewerbers sein. Der Nutzer wird hierbei direkt auf diese Unterseite geleitet, ohne auf die Startseite des Unternehmers zu gelangen. Die Werbung auf der Hauptseite wird durch den Nutzer somit nicht wahrgenommen. Dies ist jedoch nicht wettbewerbswidrig, wenn die Verlinkung nur darauf abzielt, den Zugang zu bereits veröffentlichten Informationen zu ermöglichen. Ist der deep-link hingegen auf werbefinanzierte Webseiten von Portalen gesetzt, die kostenfreie Dateien zum download anbieten, kann die Umgehung der Werbung auf der Startseite unlauter sein.

  3. Meta-Tags und Google Adwords
    Weitere Probleme treten häufig im Bereich von Meta-Tags und durch google Adwords auf. Insbesondere junge Unternehmen, die am Markt noch nicht fest etabliert sind, tauchen in Suchmaschinen meist auf den hinteren Seiten der Ergebnisliste auf. Vielfach werden dann bekannte Marken- und Unternehmenskennzeichen bzw. Namen und Firmen als Meta-Tags verwendet. Hierdurch wird das (Jung-) Unternehmen bei den Suchergebnissen zum bekannten Marken- oder Kennzeicheninhabers angezeigt. Der BGH sieht hierin (nur) eine Markenrechtsverletzung, andere Gerichte hingegen auch ein Verstoß gegen das UWG. Gleiches gilt auch dann, wenn (geschützte) Schlagworte, für den Nutzer unsichtbar auf der Webseite platziert werden (weiße Schrift auf weißem Untergrund). Diese rechtlichen Unsicherheiten und Risiken sollten bei der Verwendung von fremden Schutzrechten stets beachtet werden. Gerade Start-ups könne sich kostenintensive Abmahnungen und Verfahren nicht leisten.

    Bei der Verwendung fremden Kennzeichen in google- Adwords können ebenfalls Verstöße mit entsprechenden Kostenfolgen vorliegen. Bei der Schaltung von Anzeigen bei Google müssen Suchbegriffe, Schlüsselwörter bzw. Key-Words angeben werden, bei denen das eigenen Angebot nach Eingabe angezeigt werden soll. Auch hier werden oftmals fremde (geschützte) Marken und Kennzeichen verwendet, die den eigenen Waren und Dienstleistungen zumindest ähnlich sind. Ein Verstoß liegt nach der Rechtsprechung aber nur dann vor, wenn die eigene Anzeige nicht von vornherein und unmissverständlich klar macht, dass keinerlei Verbindungen zum Marken- oder Kennzeicheninhaber bestehen. Ansonsten kann ein Verstoß unter dem Aspekt der Rufausbeutung vorliegen. In der Anzeige als solche darf aber unter keinen Umständen das jeweilige Kennzeichen genannt werden. Auch dieser Aspekt sollte bereits bei der Ausgestaltung des eigenen Webauftritts bzw. der Werbekampagne berücksichtigt werden.

  4. Vergleichende Werbung
    Die vergleichende Werbung ist zwar nunmehr grundsätzlich zulässig (§ 6 UWG). Aber nur unter den Voraussetzungen, dass die Angaben objektiv nachprüfbar und wahrheitsgemäß sind. Der Mitbewerber/ Konkurrent darf nicht herabgewürdigt oder verunglimpft werden und der angesprochene Verkehr darf auch nicht irregeführt werden.
    Im Bereich der vergleichenden Werbung sind eine Vielzahl von Kleinigkeiten und Besonderheiten zu beachten, sodass Maßnahmen nicht ohne rechtlichen Rat durchgeführt werden sollten. Die Gefahr von Abmahnungen ist hier erheblich.

 

Jede Werbemaßnahme und Werbekampagne sollte von der Erstellung bis zur Durchführung kontinuierlich rechtlich begleitet werden, um kostenintensive Abmahnungen und Verfahren zu vermeiden. So könne auch teure Rückrufaktionen, die Vernichtung und Beseitigung bereits erstellter Werbemittel und Schadensersatzforderungen vermieden werden.

 

Bei Rückfragen steh ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.