Kundenakquise und Marketing können durch Gewinnspiele und Verlosungen besonders effektiv wirken, wenn man diese Werbetools als Unternehmer, Selbstständiger oder Start Up richtig nutzt. Hierzu zählen nicht nur besondere Anreize, ansprechende Gewinne und wirtschaftliche Aspekte. Um ein gekonntes Marketing mit Gewinnspielen und Verlosungen vorzunehmen, sind auch die rechtlichen Fallstricke zu beachten.
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Digitalisierung ist nicht erst seit den vergangenen Monaten bei Unternehmen, Start Ups und selbstständigen Trainern, Beratern und Coaches immer präsenter geworden. Der Markt an Onlinecoachings und Onlinekursen wächst kontinuierlich, sodass Coachings und Kurse in dieser Form mittlerweile zum Standard zählen, will man Neukunden gewinnen und Bestandskunden halten. Hierbei kann die digitale Version eines Coachings oder von Kursen als Ergänzung zu Präsenzangeboten genutzt werden. Das eigene Business kann sich aber auch ausschließlich auf die Onlineversion fokussieren. Egal für welche Form man sich entscheidet, rechtlich sollte man einige Fallstricke beachten, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren.
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Anna Rehfeldt, LL.M
Die Werbung mit Testimonials, also mit Empfehlungen von zufriedenen Kunden, ist für Unternehmen und Start Ups aus allen Branchen ein wichtiges Werbetool. Durch Testimonials können Unternehmen und Start Ups effektiv damit werben, wie gut ihre Produkte und Leistungen in der Praxis tatsächlich ankommen. Der viel gelesene Tipp „Sammle Bewertungen und Testimonials für deine Homepage und auf Bewertungsplattformen wie Google“ ist insoweit aus Marketingsicht sicherlich berechtigt. Wie sieht es aber rechtlich aus? Welche Fallstricke gilt es zu kennen und zu vermeiden, wenn man als Unternehmen oder Start Up mit Testimonials werben will? Und was gilt speziell für Unternehmen aus dem Sport- und Fitnessbereich?
von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Wer als sich als Start Up auf dem Markt neu aufstellen und sein Business voranbringen will, der lenkt seinen Fokus und seine Energie gerade in der Gründungsphase in der Regel stark auf seine Produkte und Leistungen. So wichtig wie Werbung, Marketing und Produktverkäufe auch sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollten dennoch nicht ganz außer Acht gelassen werden. Denn hier lauern Risiken in Form von wettbewerbs-, urheber- oder markenrechtlicher Abmahnungen, die es zu vermeiden gilt. Drei ausgewählte Beispiele zeigen, wo Abmahnungen drohen und wie man sie vermeidet
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Das richtige Marketing und die Werbung auf Social Media ist nicht nur für Influencer relevant. Gerade auch Start Up’s und Unternehmen, setzen zunehmend Werbung und Marketingkampagnen in den sozialen Medien. Rechtlich tauchen hierbei insbesondere bei der Frage der richtigen Kennzeichnung immer wieder Probleme auf. Wann muss ich meinen Beitrag als Werbung kennzeichnen? Muss ich die Story mit „Anzeige“ oder „Werbung“ markieren? Was gilt, wenn das Produkt nur beiläufig zu sehen ist? In dieser rechtlichen Grauzone hat der BGH nun für etwas Klarheit gesorgt.
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M
Unternehmen und Start Up’s präsentieren sich in der Werbung idealer Weise durch einprägsame und originelle Werbetexte und verkaufen ihre Produkte und Dienstleistungen durch besondere Werbe-Claims und Produktbeschreibungen. Die Erstellung von Werbetexten, inkl. der entsprechenden Vermarktung kosten in der Praxis aber Zeit, Geld und oftmals auch viele Nerven. Werbetexte genießen (anders als z.B. Logos) in der Praxis regelmäßig jedoch keinen Markenschutz. Können sich Unternehmen und Start Up’s dann aber zumindest auf das Urheberrecht berufen, um sich vor Nachahmungen zu schützen?
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Werbung muss als solche grundsätzlich gekennzeichnet werden, wenn sich der Werbecharakter nicht bereits aus den Umständen unschwer erkennen lässt. So lautet der Grundsatz, der sich bei Unternehmen, Selbstständigen, Influencern und Start Up’s mittlerweile auch verfestigt hat. Weitere Informationen zur Kennzeichnungspflicht sind in den Beiträge "Werbung richtig kennzeichnen" hier und hier nachzulesen. Da Werbung in den unterschiedlichsten Formen vorkommen kann, stellt sich in der Praxis immer auch die Frage: Wie muss Werbung, beispielsweise in Form von Affiliate-Links auf der Homepage des Unternehmens richtig gekennzeichnet werden?
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Wer als Testsieger aus einem Produkttest hervorgeht, will dies natürlich auch in der Werbung zeigen. Entweder man nimmt (1) den Testsieg direkt mit in die Werbung auf oder aber man bewirbt (2) nur das Produkt, welches als Testsieger hervorgegangen ist. In jedem Fall müssen die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Pflicht zur Fundstellenangabe bereits in der Werbung beachtet werden. Wer sich für die zweite Variante entscheidet, sollte besonders aufpassen. Denn auch bei der Abbildung des Produktes in der Werbung ist die Fundstelle anzugeben, wenn das Testsieger-Logo auf dem Produkt und somit auch in der Werbung erkennbar ist.
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Gewährleistung und Garantie werden in der Praxis häufig synonym verwendet, obwohl beide Ansprüche rechtlich nichts miteinander zu tun haben. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und kann gegenüber Verbrauchern nur teilweise (z.B. bei gebrauchten Produkten) verkürzt, nicht aber ausgeschlossen werden. Beim Kauf ist in der Regel von einer 2-jährigen Gewährleistungsfrist auszugehen. Anders ist dies bei der Garantie. Diese kann vom Verkäufer, Hersteller oder Händler freiwillig eingeräumt werden. Die Garantie kann sich etwa auf die Haltbarkeit oder die Funktionsfähigkeit für einen Zeitraum X beziehen. Zudem können an die Garantie auch Bedingungen geknüpft werden. Will man nun aber Gewährleistung und Garantie addieren, kann dies eine irreführende Werbung darstellen, inkl. Abmahnrisiko.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Werbung mit Streichpreisen ist ein effektives und werbewirksames Marketing- und Verkaufstool für Unternehmen, Start Up’s und Solo-Selbstständigen aus allen Branchen. Da der Preis nach wie vor eines der Hauptargumente für oder gegen einen Kauf oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ist, ist die Werbung damit auch entsprechend wirksam. Will man als Unternehmer in der Werbung nun eine Preissenkung werbewirksam darstellen, kann die Gegenüberstellung des alten (teureren) Preises mit dem neuen (günstigeren) Preis in Form von Streichpreisen besonders effektiv sein, vorausgesetzt man beachtet die rechtlichen Fallstricke.
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Unstreitig dürfte sein, dass Weiterempfehlungen und Werbung von Kunden mit die authentischsten und finanziell sinnvollsten Werbemaßnahmen sind. Marketingstrategien wie „Freunde werben und Prämie erhalten“ oder „Tell a Friend“ sind bei Unternehmen häufig eingesetzte Instrumente, um mit Hilfe von Bestandskunden Neukunden zu akquirieren. Aber auch wenn das Empfehlungsmarketing und die Freundschaftswerbung dank der zunehmenden Digitalisierung schnell und einfach umsetzbar sind, scheint die Rechtsprechung diese Art der Werbung faktisch unmöglich zu machen.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Gewinnspiele sind für Unternehmen ein erstklassiges Marketinginstrument um auf sich und seine Produkte aufmerksam zu machen. Zugleich können durch
Gewinnspiele die Besucherzahlen und die Reichweite auf der Webseite oder dem Social Media Account erhöht und Produkte zu Testzwecken verteilt werden, inklusive der Chance auf Folgekäufe und
Weiterempfehlungen. Gewinnspiele können also für Unternehmen auf unterschiedlichen Ebenen zu einem Mehrwert führen, vorausgesetzt man führt die Gewinnspiele auch rechtlich richtig
durch.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M
Kurze Lieferzeiten können, neben positiven Bewertungen von Kunden, eines der Verkaufs- und Erfolgskriterien für Unternehmen sein. Wer in seinem Onlinehandel mit kurzen Lieferzeiten wirbt, spricht damit im Regelfall mehr Kunden an als derjenige Unternehmer, der Lieferzeiten von drei Wochen und mehr anbietet. Dies kommt nicht zuletzt durch die kurzen Lieferzeiten und dem gewohnten Komfort von Verkaufsplattformen wie Amazon und Co. Unternehmen sollten in ihrer Werbung aber stets darauf achten, dass die Lieferzeiten (a) zutreffend, (b) die Werbung und die Angaben im Angebot nicht widersprüchlich sind und (c) dass die Werbung keine Selbstverständlichkeiten anpreist. Ansonsten können Abmahnungen drohen.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Werbung und (Online-) Marketing sind für jedes Unternehmen in jeder Branche unumgängliche Tools, um auf sich und seine Produkte bzw. Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Wer am Markt erfolgreich bestehen will, darf sich dieser Tools umfassend bedienen, wobei die Gestaltungsmöglichkeiten von Slogan, Design, Werbeversprechen, Logos, Film- und Videomaterial und Co. fast grenzenlos sind. Aber auch nur fast! Denn der Gesetzgeber setzt einerseits für bestimmte Branchen besondere Anforderungen an die Werbung fest. Andererseits ist bestimmte, spezifische Werbung auch nur bestimmten Branchen vorbehalten. Was heißt das jetzt aber genau?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Unternehmen, die erfolgreich am Markt bestehen wollen, müssen branchenunabhängig ihre Kunden von sich und ihren Produkten überzeugen und zufrieden stellen. Aus Marketingsicht sollten die Vorteile des Unternehmens und seiner Produkte und Dienstleistungen auch entsprechend herausgestellt werden. Wie weit darf man aber in der Werbung gehen? Sind Werbeslogans wie „Das weltbeste Möbelhaus in Berlin“ oder „Die angesagteste Fitnessmarke seit …“ zulässig oder droht hier schon die Abmahnung?
von Rechtsanwältin und externer Datenschutzbeauftragten
Anna Rehfeldt, LL.M.
Klar ist, dass positive Bewertungen für jedes Unternehmen ein geeignetes Werbemittel sind. Wenn zufriedene Kunde ihre positiven Erfahrungen in Form von Bewertungen teilen ist dies wesentlich authentischer, als wenn Unternehmen für sich selbst werben. Beides schließt sich zwar nicht aus. Aus Kundensicht sind Erfahrungsberichte anderer Kunden jedoch viel ansprechender. Aus Unternehmersicht bietet es sich also an (a) Kunden zu animieren Bewertungen abzugeben und (b) mit diesen Bewertungen in die Werbung zu gehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich nun mit der Frage befassen: Darf ich als Unternehmer auch mit Bewertungen werben, die ich über ein Gewinnspiel auf Social-Media-Plattformen bekommen habe?
Verkaufsangebote wirken in der Werbung besonders ansprechend, wenn die besondere Qualität des Produktes durch ein Testsiegel bescheinigt wird. Je nach Siegel werden unterschiedliche Merkmale des Produktes getestet und ausgezeichnet. Geht man sogar als Testsieger hervor, ist es gerade in der Werbung besonders lohnenswert, diese Auszeichnung auch nach außen hin zu präsentieren, was grundsätzlich auch möglich ist. Allerdings gelten für die Werbung mit Testsiegel erhöhte Anforderungen, was nach einem Urteil des OLG Köln auch dann zu beachten sei, wenn das Testsiegel lediglich auf dem Produktbild zu erkennen ist.
Wer als Unternehmer und Influencer in den sozialen Medien aktiv ist, steht immer wieder vor der Frage: Muss ich meinen Beitrag als „Werbung“ kennzeichnen oder nicht? Bei der Beantwortung dieser Frage scheiden sich die (juristischen) Geister teils enorm. Als Faustformel gilt in jedem Fall: Werbung, die als solche offensichtlich erkennbar ist, muss nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Das heißt, wer auf seinem Unternehmenskanal Werbung für sein Unternehmen macht, braucht dies grundsätzlich nicht als Werbung zu kennzeichnen. Was gilt aber, wenn in einem Beitrag mit redaktionellen Inhalten andere Unternehmen vertaggt werden? Muss dies dann als Werbung gekennzeichnet werden?
Influencer-Marketing ist im Zeitalter von Onlinemarketing und Social Media für Unternehmen aller Größe ein geeignetes Tool um gezielt und ohne große Streuverluste Kunden ansprechen zu können. Die Möglichkeiten des Influencer-Marketings gerade für Start Up`s, Soloselbstständige und kleinere Unternehmen wurde im Beitrag „Influencer als Werbemittel: Wie auch Start Up`s hiervon profitieren können + gratis Download“ genau erläutert. Hat man sich am 5-Schritte-Plan orientiert und will man einen geeigneten Influencer für seine Marketingkampagne engagieren, sollte immer auch ein entsprechender Vertrag geschlossen werden, der alle wesentlichen Punkte regelt. Die Top 5 der Regelungsinhalte verrät der folgende Beitrag.
Onlinemarketing und Social Media haben die Werbelandschaft in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Wer als Unternehmen seine Sichtbarkeit erhöhen, gezielt Kunden ansprechen und somit erfolgreich am Markt bestehen will, kommt um eine einprägsame Onlinepräsenz und um eine Marketingstrategie nicht herum. Ein Werbemittel kann hierbei die Werbung durch Influencer sein. Allerdings schrecken gerade Start Up`s, Soloselbstständige und kleinere Unternehmen von dieser Möglichkeit oftmals zurück. Wie kann man aber auch als Start Up, Selbständige(r) oder als kleines Unternehmen dieses Tool für sich nutzen? Der 5-Schritte-Plan verräts.
Eine äußerst wirkungsvolle, weil plakative Form der Werbung ist der unmittelbare Preisvergleich. Sei es mit den unverbindlichen Preisempfehlungen des
Herstellers, den ursprünglichen eigenen Preisen oder aber der direkte Preisvergleich mit der Konkurrenz. Wer als Unternehmen bei seiner Marketingstrategie auch auf Preisvergleiche als Werbemittel
setzen will, sollte die rechtlichen Fallstricke kennen, um Abmahnungen zu vermeiden
Für Unternehmen sind positive Bewertungen von Kunden absolut Gold wert. Denn mehr Authentizität ist mit kaum einem anderen Werbemittel zu erreichen. Weiterempfehlungen, positive Erfahrungsberichte oder Angaben zur Qualität und Quantität der Produkte, können sowohl den Verkauf als auch das Image und die Reputation des Unternehmens deutlich steigern. Aber wie kommt man an positive Bewertung? Einfach beim Kunden nachfragen und ihm einen Gutschein für eine positive Bewertung anbieten? Rechtlich ist das nicht ganz so einfach.
Die richtige Kennzeichnung von Werbung ist für Unternehmen unumgänglich, will man Abmahnungen vermeiden. Im ersten Teil der Beitragsreihe „Werbung richtig kennzeichnen“ ging es um die Hintergründe, Rechtsgrundlagen sowie die unterschiedlichen Formen und Arten der Werbung. Im zweiten Teil geht es nun darum, wie und wo die Werbung rechtlich richtig zu kennzeichnen ist. Mit dem nachfolgenden beispielhaften Leitfaden können Unternehmen die Fallstricke der richtigen Werbekennzeichnung (a) erkennen und mit der richtigen Umsetzung (b) kostenpflichtige Abmahnungen vermeiden.
Werbung ist für Unternehmen das A und O. Je nach Branche sind die rechtlichen Vorgaben für die Werbung mehr oder weniger streng. Im Bereich von Gesundheits-, Kosmetik oder Lebensmittelwerbung werden beispielsweise höhere Anforderungen an die Werbung gestellt als bei der Werbung für Produkte des täglichen Bedarfs. Zu unterscheiden ist außerdem, über welches Medium man wirbt und ob man für sich und sein Unternehmen Werbung betreibt oder ob die Werbung für Drittunternehmen (Stichwort: Influencermarketing) erfolgt. Die Fallstricke bei der Werbung sind vielfältig, aber nicht unlösbar, wie die folgende 2-teilige Beitragsreihe zeigen wird.
Die Werbung mit Garantien und besonderen Heilversprechen ist für Unternehmen sehr beliebt, da diese Art der Werbung die Aufmerksamkeit der Kunden anzieht. Grundsätzlich ist die Werbung mit Garantien oder mit besonderen Heilversprechen auch zulässig, vorausgesetzt die Werbung ist (a) nicht irreführend und es werden (b) die Informationspflichten erfüllt. Letzteres ist im Fall einer Herstellergarantie jedoch nur dann erforderlich, wenn mit der Herstellergarantie auch tatsächlich geworben wird.
Wer sich im Internet präsentiert setzt sich immer auch der Gefahr aus, wegen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen eine Abmahnung zu erhalten. Erfolgt die Abmahnung berechtigt, wird im Regelfall eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Hierin wird, neben der Unterlassung, zumeist auch die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen. Was aber gilt, wenn auf verschiedenen Webseiten des Abgemahnten gleiche Rechtsverstöße vorliegen? Muss die Vertragsstrafe in diesen Fällen für jede Webseite einzeln gezahlt werden oder liegt ein sogenannter einheitlicher Rechtsverstoß vor, bei dem die Vertragsstrafe nur einmal (für alle Webseiten) zu zahlen ist?
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Werden Markenrechte verletzt, wird gegen das Urheberrecht verstoßen oder werden wettbewerbsrechtliche Bestimmungen missachtet, sind Abmahnungen nach wie vor
ein probates Mittel, um die Verstöße schnell und effektiv unterbinden zu können. Das setzt jedoch voraus, dass die Abmahnung auch berechtigt ist. Insbesondere im Wettbewerbsrecht kommt im Fall
einer Abmahnung in der Praxis jedoch häufig der Einwand, dass diese rechtsmissbräuchlich und nur Schikane des Wettbewerbers sei. Wann aber ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Abmahnungen können wegen den unterschiedlichsten Gründen eintreffen. Im Onlinehandel erfolgt eine Abmahnung häufig wegen fehlenden oder fehlerhaften Angaben
der Lieferzeiten, wegen Verstoß gegen Informationspflichten oder aufgrund von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die Preisangabenverordnung ist unabhängig von der jeweiligen
Branche und immer dann einschlägig, wenn Unternehmen gegenüber Verbrauchern Waren oder Leistungen anbieten und hierbei mit Preisen werben. Das gilt auch für die Werbung mit
Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform aus dem Bereich des Kraftsports, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
In Teil 1 zur Werbung und Marketing durch Influencer wurden die Hintergründe und Rechtsgrundlagen beschrieben. Demnach müssen kommerzielle Beiträge und Posts grundsätzlich als Werbung gekennzeichnet werden. Das gilt im Übrigen auch für die Eigenwerbung. Wann und wie muss die Kennzeichnung der Beiträge als Werbung nun aber genau erfolgen? Mit diesen Fragen beschäftig sich Teil 2.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Werbung und Marketing läuft heutzutage nicht mehr nur allein über die klassischen Kanäle. Vielmehr bedienen sich immer mehr Unternehmen der Werbung durch
Influencer. Hierdurch kann gezielt die Zielgruppe angesprochen werden, auf die die Produkte und Dienstleistungen zugeschnitten sind. Allerdings gibt es aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten.
Im Teil 1 werden zunächst die Grundlagen zur Werbung und zum Marketing durch Influencer thematisiert.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Unternehmen präsentieren ihre Waren und Leistungen nicht nur durch reine Beschreibungen, sondern veranschaulichen diese vielmehr auch mit Bildern. Für die Werbung sind Referenzbilder und Produktfotos oftmals auch wesentlich aussagekräftiger. Allerdings gibt es bei der Werbung mit Referenzenbildern und Produktfotos rechtlich einiges zu beachten, um keine Abmahnung zu riskieren.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Wer Waren zum Verkauf anbietet, muss hierbei unter anderem die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten. Grundsätzlich muss der Gesamtpreises, das heißt der Preis der Ware einschließlich der Umsatzsteuer und der sonstigen Preisbestandteile angegeben werden. Werden hingegen die Waren in Fertigverpackungen oder in offenen Verpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, muss immer auch der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis angegeben werden. Über die Frage, ob diese, in § 2 PAngV normierte Pflicht, europarechtskonform ist, hat das Landgericht Hamburg entschieden.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Der Konkurrenzdruck ist branchenübergreifend hoch. Neben der Werbung für die eigenen Produkte und Dienstleistungen, greifen Unternehmen teilweise auch darauf zurück, sich negativ über die Konkurrenz zu äußern, um so selbst für sich zu werben. Dies ist wettbewerbsrechtlich trotz Meinungsfreiheit nur in bestimmten Grenzen zulässig.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Wer wettbewerbswidrige Werbung schaltet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Es kann aber auch vorkommen, dass ein
(unbekannter) Dritter einen Wettbewerbsverstoß in Form unlauterer Werbung begeht, der einem selbst zu Gute kommt. In diesen Fällen stellt sich die Frage: Muss ich für Wettbewerbsverstöße
(unbekannter) Dritter haften, wenn diese Verstöße auch zu meinen Gunsten wirken?
Die Frage nach der richtigen Kennzeichnung von Beiträgen als Werbung beschäftigt Influencer und Blogger immer mehr. Die steigende Zahl der Influencer und Blogger sowie die zunehmende Beliebtheit der sozialen Medien wie Instagram, Facebook, Twitter, YouTube und Co. als Werbeplattform, lässt die Kennzeichnungspflicht immer mehr in den Fokus (auch der Abmahner) rücken. Mittlerweile gibt es unzählige Rechtsprechungsbeispiele für die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Beiträgen, die nicht als Werbung gekennzeichnet wurden. Die Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 6 W 35/19) reiht sich in die Liste der Rechtsprechungsbeispiele ein.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Das Wettbewerbsrecht greift nicht nur bei irreführender Werbung von Unternehmen. Vielmehr können die Ansprüche aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) auch dann zur Anwendung kommen, wenn Konkurrenten herabsetzende Äußerungen veröffentlichen. Das gilt auch auf social-media-Kanälen wie Facebook, Instagram, Twitter und Co.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Unternehmen nutzen für ihre Werbung die unterschiedlichsten Kanäle. Das beginnt bei klassischer Anzeigen- und Printwerbung und geht über die Werbung auf der eigenen Webseite bis hin zur Werbung auf Social-Media-Kanälen wie Instagram, Facebook, YouTube und Co. Wer in der Werbung zugleich aber auch blickfangmäßig mit einer Garantie wirbt, muss die genauen Garantiebedingungen in unmittelbarer Nähe zur Blickfangwerbung angeben. Ansonsten kann eine Abmahnung drohen.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Um einen möglichst großen Kundenkreis ansprechen und erreichen zu können, werben viele Unternehmen mit Standorten. Wenn und soweit die in der Werbung benannten Standorte auch tatsächlich existieren, ist die Werbung hiermit grundsätzlich möglich. Problematisch wird es jedoch dann, wenn an den beworbenen Standorten weder Büro noch Personal vorhanden sind, sondern lediglich Briefkästen existieren. Hier können Abmahnungen drohen.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Seit ihrer Geltung von vor über einem Jahr führt die Frage nach der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die Bestimmungen der DSGVO immer noch zu Diskussionen. Eine abschließende Klärung ist bislang noch nicht erfolgt, sodass in der Praxis insoweit erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil (Az. 35 O 68/18 KfH) zu dieser Problematik Stellung genommen.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Unternehmen werben heutzutage zwar vielfach über soziale Netzwerke und digitale Medien. Gleichwohl ist die Printwerbung aber nach wie vor noch ein weiterer, häufig genutzter Werbekanal. Bei der Werbung müssen Unternehmen unter anderem die Informationspflichten im Sinne des § 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erfüllen. Reicht der Platz in der Printwerbung nicht aus, stellt sich die Frage: Kann ich die Informationspflichten durch einen Verweis auf meine eigene Webseite erfüllen? Über die (Un-) Zulässigkeit eines solchen Medienbruchs hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden.
Im Onlinehandel bestehen eine Vielzahl von Informationspflichten. Neben den allgemeinen Informationspflichten wie zum Beispiel Angaben über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung oder über die Identität des Verkäufers, einschließlich seiner Adresse und der Telefonnummer, sind für bestimmte Produkte zusätzlich noch besondere Informationspflichten zu erfüllen. Beim Verkauf von Elektroartikeln kommen zudem noch Registrierungspflichten hinzu. Verstöße hiergegen können zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Abmahnungen von Influencern erfolgen nach wie vor immer noch primär aufgrund von behaupteter Schleichwerbung. Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer
leicht, da der Grat zwischen redaktioneller Berichterstattung die nicht als Werbung gekennzeichnet werden muss und kennzeichnungspflichtiger Werbung sehr schmal sein kann.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Das Garantie und Gewährleistung rechtlich nicht identisch sind, ist den meisten Unternehmen mittlerweile bekannt. Aus diesem Grund wird die Garantie als Zusatzleistung auch gerne in der Werbung hervorgehoben, um dem Kunden dies auch präsent zu machen. Wer jedoch mit einer Garantie wirbt, muss einige rechtliche Fallstricke beachten.
Abmahnungen von Influencern und Bloggern sind in der vergangenen Zeit häufig deswegen ergangen, weil deren Beiträge in den sozialen Medien nicht als Werbung gekennzeichnet wurden, obwohl dies aus Sicht der Abmahner hätte erfolgen müssen. Seitdem taucht immer wieder die Frage auf, wann Beiträge als Werbung in den sozialen Medien gekennzeichnet werden müssen und wann nicht. Das Kammergericht hat hierzu nun Vorgaben gemacht.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Das positive Bewertungen für Unternehmen eine wesentliche Bedeutung haben, dürfte außer Frage stehen. Dass Anfragen für positive Bewertungen per E-Mail abgemahnt werden können, wurde durch den BGH allerdings ebenfalls bestätigt (siehe Beitrag hier). Dürfen Unternehmen aber andere Anreize setzen, um ihre Kunden zu positiven Bewertungen zu animieren?
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Bewertungen von Kunden sind für Unternehmen immens wichtig. Positive Bewertungen wirken sich nicht nur positiv auf das Image des Unternehmens aus. Vielmehr stellen positive Bewertungen zugleich auch eine gute Werbung für die eigenen Produkte dar. Potenzielle Kunden lassen sich von Bewertungen mehr denn je beeinflussen, sodass positive Bewertungen für Unternehmen einen erheblichen Wert darstellen. Ist die Transaktion aber abgeschlossen, geben nicht alle Kunden auch automatisch eine Bewertung ab. Da scheint eine Anfrage per E-Mail naheliegend. Das kann jedoch in einer kostenpflichtigen Abmahnung enden.
Die Widerrufsbelehrung führt bei Unternehmen gerade im Onlinehandel immer wieder zu Verunsicherungen. Neben Fragen zum Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung, über die richtige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bis hin zu Fragen über die Belehrung eines nicht vorhandenen Widerrufsrechts, tauchen in der Praxis unterschiedliche Fälle auf. Nun stand die Frage im Raum, ob eine Servicetelefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.
Wer derzeit eine Abmahnung per E-Mail erhält, sollte vorsichtig sein. Es sind Fake-Abmahnungen im Umlauf. Grund der Abmahnung sei ein behaupteter Verstoß gegen die Informationspflichten gemäß Art. 13 EU-DSGVO. Diese Abmahnungen haben zudem noch einen Anhang unbekannten Inhalts.
Werbung mit „Original“, "Ur-", "Erst-" oder vergleichbaren Schlagworten ruft bei den Werbeadressaten zumeist ein gewisses Vertrauen in die Beständigkeit und die Qualität der Ware hervor. Handelt es sich bei dem so beworbenen Produkt aber nicht um das erste dieser Art auf dem Markt, kann die Werbung mit „Das Original“ wettbewerbswidrig sein.
Oftmals zahlen Kunden und Geschäftspartner die Rechnungen des Unternehmers nicht fristgerecht, sei es weil sie es nicht können oder es nicht wollen. Gleich aus welchem Grund die Zahlung ausbleibt, der Unternehmer geht in diesen Konstellationen in Vorleistung und trägt das Ausfallrisiko. Eine gesetzliche Möglichkeit den säumigen Schuldner an seine Zahlungspflichten zu erinnern ist die Mahnung. Kann eine hierin enthalten Androhung einer Schufa-Mitteilung bei Nichtzahlung aber wettbewerbswidrig sein und dazu führen, dass der mahnende Gläubiger abgemahnt werden kann?
Bewertungen von Unternehmen bei Google sind für die Reputation nicht unbeachtlich. Ergeht eine negative Bewertung und soll hiergegen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden, muss dies in der Regel binnen eines Monates erfolgen. Nach zwei Monaten kann die Eilbedürftigkeit entfallen sein.
Bei der Werbung für neue Kraftfahrzeuge müssen Kfz-Händler und Hersteller immer auch die offiziellen spezifischen CO²-Emissionen der betreffenden Modelle angeben. Welche Angaben im Detail zu erfolgen hat, schreibt die PKW-EnVKV ebenfalls vor. Diese Pflicht besteht nicht nur bei der unmittelbaren Werbung für ein Modell durch den Kfz-Händler. Vielmehr greift die Pflicht auch beim bloßen „Teilen“ eines Testergebnisses auf der Facebookseite des Autohändlers.
Um die eigenen Produkte und Waren in der Werbung besonders hervorzuheben, sind (positive) Testergebnisse ein geeignetes Werbemittel. Bei der Werbung mit Testergebnisse ist es aber unter anderem auch erforderlich, die Fundstelle anzugeben. Das kann mittels Sternchenhinweis oder auch direkt in der Werbung erfolgen – je nachdem wie viel Platz zur Verfügung steht. Fehlt die Angabe der Fundstelle, stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar, der abgemahnt werden kann. Das gilt gleichermaßen für den Fall, dass das Testergebnis nicht lesbar ist.
Fachkräfte sind rar und Arbeitgeber tun vieles dafür, ihre Mitarbeiter zu halten. Umso einschneidender ist es, wenn die Konkurrenz versucht, die eigenen Arbeitnehmer abzuwerben. Grundsätzlich ist dies aus wettbewerbsrechtlicher Sicht auch zulässig, weil es zum freien Wettbewerb gehört. Allerdings besteht dieser Grundsatz nicht ausnahmslos, wie nun auch das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) entschieden hat.
Nachdem das Landgericht Würzburg in einem einstweilgien Verfügungsverfahren beschlossen hatte, dass eine falsche Datenschutzerklärung kostenpflichtig
abgemahnt werden könne, hat das Landgericht Bochum nun eine gegenteilige Entscheidung getroffen. Demnach können Fehler in Bezug auf die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO nicht von einem
Wettbewerber abgemanht werden.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat sowohl vor als auch nach ihrer Geltung seit dem 25.05.18 für viel Diskussion und Unsicherheit geführt. Ein umstrittenes Thema ist, ob Verstöße gegen die DSGVO auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen und in Folge dessen kostenpflichtig abgemahnt werden können. Das Landgericht Würzburg hat hierzu nun entschieden.
Der Versand von Rechnungen per E-Mail ist mittlerweile weit verbreitet. Wird in diesem Zusammenhang allerding zugleich auch eine Zufriedenheitsbefragung des Kunden durchgeführt, kann die E-Mail als unzulässige Werbung zu bewerten sein und zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.
Betriebsfeiern werden das ganze Jahr über durchgeführt. Das reicht von Messeveranstaltungen über Sommer- und Weihnachtsfeiern bis hin zu Jubiläen und Geburtstagsfeiern. Neben dem organisatorischen Aufwand darf die rechtliche Seite solcher Feiern nicht vernachlässigt werden, wenn die Feier nicht in einem teuren Rechtsstreit enden soll. Was Betriebsfeiern im Lichte der DSGVO bedeuten, wird nachfolgend in einer Übersicht erläutert.
Unternehmen wollen nach der Abwicklung einer Bestellung oder eines Auftrages oftmals die Kunden nach deren Zufriedenheit befragen. Hierdurch sollen die Leistungen und Angebote für die Zukunft verbessert und an die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden angepasst werden. Diesem Interesse der Unternehmen steht das Verbot von Spam entgegen. Liegt eine unzulässige Werbung aber auch dann vor, wenn im Footer der E-Mail lediglich ein Link zur Zufriedenheitsbefragung enthalten ist?
Wer mit einer Garantie für seine Produkte wirbt, muss die Garantiebedingungen klar und deutlich bereits in der Werbung angeben. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Inhalt der Garantie sowie alle sonstigen wesentlichen Informationen, die für die Inanspruchnahme der Garantie erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der räumliche Geltungsbereich und der Name sowie die Anschrift des Garantiegebers. Die Angabe der Informationen nur in den AGB, reicht nicht aus und kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.
Wer Werbung an seine Kunden per E-Mail versenden will, bedarf hierfür die Einwilligung des jeweiligen Kunden. Verstöße stellen einen Wettbewerbsverstoß in Form der unzumutbaren Belästigung dar und können abgemahnt werden. Kann eine Einwilligung im Opt-in Verfahren zugleich aber auch für mehrere Werbekanäle gelten oder muss hier jeweils eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden?
Rabattaktionen, Sales und Sonderangebote sind sowohl für Onlinehändler als auch für den stationären Handel ein gängiges Werbemittel um die Kunden zum Kauf zu animieren. Läuft die Aktion gut, liegt es nahe diese auch zu verlängern. Wenn hierfür aber keine berechtigten Gründe vorliegen, kann dies zu einer Abmahnung führen. Damit die Rabattaktion im Nachhinein nicht teurer wird als der Gewinn, gibt es einiges zu beachten!
Die Werbung durch Influencer ist präsenter denn je. Wer auf Instagram, Facebook, Twitter und Co. viele Follower hat, wird durch Unternehmen gerne als Werbebotschafter eingesetzt. Die Themen reichen hierbei von Fitness, Mode, Foodtrends und Kosmetik bis hin zu Schmuck, Schuhen etc. Bekommen Influencer für die Werbung auf ihrem Account Geld oder sonstige Vergünstigungen, müssen sie ihre Beiträge als Werbung kennzeichnen. Was gilt aber, wenn keine Gegenleistung, auch nicht mittels Gratisprodukten, erbracht wird? Kennzeichnungspflichtige Werbung ja oder nein?
Die Akquise von Kunden ist oftmals effektiver, wenn man zeigen kann, was man bereits geleistet und welche Projekte man bearbeitet hat. Egal ob Produktdesigner, Grafiker, Architekt oder Kommunikationsdesigner: Wer mit Referenzen wirbt, der kann seinen potenziellen Kunden Einblicke in seine praktische Tätigkeit geben und die Qualität seiner Arbeit präsentieren. Veröffentlicht man jedoch seine Referenzen auf der eigenen Homepage und/ oder auf social media Kanälen, tauchen die Fragen auf: Dürfe Designer mit Referenzen online werben oder können Auftraggeber dies verbieten? Und was droht bei Verstößen?
Neben der klassischen Werbung in Printmedien und der eigenen Unternehmenshomepage, sind die Social Media Plattformen mittlerweile ein gängiges Werbemittel. Liken, Teilen oder twittern die eigenen Mitarbeiter Posts vom Unternehmen, kann dies als kennzeichnungspflichtige Werbung gelten. Wer hiergegen verstößt riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung. Und was ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten?
Wer unerlaubt Werbung per E-Mail (= Spam) versendet verstößt gegen Wettbewerbsrecht und kann entsprechend abgemahnt werden. Neben der klassischen Werbung für Produkte und Dienstleistungen können auch andere Formen der Werbung als Spam zu werten sein. Ist das Logo in der E-Mail aber schon Spam oder fällt das (noch) nicht unter den Begriff der Werbung?
Die Werbung über Influencer ist für viele Unternehmen deshalb besonders attraktiv, weil hierdurch eine Vielzahl von potenziellen Kunden angesprochen und die Zielgruppe direkt erreicht werden kann. Für Influencer heißt das aber auch, dass sie die Werbung als solche kennzeichnen müssen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Link erkennen lässt, zu welchem Unternehmen er führt („sprechender Link“).
Das Thema Schleichwerbung in sozialen Medien wie Instagram, Facebook, Snapchat & Co. wird vermehrt Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Vom Grundsatz her gilt, Werbung ist als solche zu kennzeichnen, auch in sozialen Medien. Wer gegen die Kennzeichnungspflicht verstößt, riskiert eine Abmahnung!
Das Onlinegeschäft boomt. Nichtsdestotrotz ist die Werbung mittels Printmedien wie Flyern, Werbeanzeigen und Beilegern nach wie vor noch ein beliebtes Werbemittel. Mittlerweile hat sich herumgesprochen, dass im Onlinehandel umfassende Informationspflichten zu erfüllen sind und Verbraucher belehrt werden müssen. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Müssen die Pflichtinformationen, wie sie im Onlinehandel gelten auch auf Printmedien angegeben werden, wenn die Bestellung vom Verbraucher ausschließlich über den Onlineshop möglich ist?
Jedes Unternehmen hat mindestens einen Unternehmensstandort. Neben der Hauptniederlassung kommen zum Teil noch weitere Zweigniederlassungen hinzu.
Existieren diese Standorte tatsächlich, kann hierfür auch geworben werden. Irreführend ist die Werbung jedoch dann, wenn es die Firmenstandorte gar nicht gibt. Das gilt sowohl für die eigene
Homepage als auch für andere Plattformen im Internet. Verstöße können zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.
Wer eine Abmahnung erhalten hat, wird in der Regel zugleich auch zur Abgabe einer strafbewehrten Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung aufgefordert. Bei einer berechtigten Abmahnung kann hierdurch die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden, die durch den erstmaligen Verstoß bereits begründet wurde. Wird nach Abgabe dann jedoch gegen die Unterlassung- und Verpflichtungserklärung verstoßen, wird die Vertragsstrafe verwirkt, das heißt man muss zahlen. Es sein denn, die Vertragsstrafe ist missbräuchlich!
Wer im Internet geschäftsmäßig Webseiten betreibt, sei es die Homepage des Unternehmens, der eigene Onlineshop oder der geschäftlich betriebene Blog, muss unter anderem die „Anbieterkennzeichnung“ oder besser bekannt als „Impressum“ bereit halten. Verstöße können zur kostenpflichtigen Abmahnung führen.
Abmahnungen können wegen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder wegen Verletzung von anderen Schutzrechten wie Marken, Design oder Patenten ausgesprochen werden. Wird in der Abmahnung die Rechtslage fehlerhaft dargestellt, stellt sich die Frage ob allein dieser Fehler einen Schadensersatzanspruch des Abgemahnten begründen kann.
Wer online Waren und Dienstleitungen anbietet, muss eine Vielzahl von Pflichtinformationen erteilen. Das gilt sowohl vor als auch nach Vertragsschluss. Neben den allgemeinen Informationspflichten bestehen für besondere Waren spezielle Anforderungen. So auch bei Waren die unter die Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) fallen. Wer hiergegen verstößt, muss mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen. Ob Informationen zur Energieeffizienz von Elektrogeräten bereits auf der Produktübersichtsseite erteilt werden müssen, war bislang umstritten.
Abmahnungen im Internet haben oftmals Verstöße gegen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zum Gegenstand. Seien es Pflichtangaben zum Vertragspartner, zum Preis oder den Versandkosten oder aber Fehler in der Widerrufsbelehrung und in AGB. Bei berechtigten Abmahnungen muss der Abgemahnte auch die Kosten hierfür tragen. Das gilt jedoch nicht bei missbräuchlichen Abmahnungen. Eine missbräuchliche Abmahnung kann bereits dann vorliegen, wenn sich der Abmahner in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet.
Onlineshops, Fernabsatz oder der Verkauf auf Handelsplattformen. Der überwiegende Teil kauft heutzutage online ein. Nichtsdestotrotz sind Kataloge, Zeitungen und Flyer mit direkter Bestellmöglichkeit (noch) nicht ausgestorben. Aber auch Werbeflyer, Beileger und Kataloge unterliegen den rechtlichen Regelungen zum Fernabsatz, deren Verstöße unter anderem kostenpflichtig abgemahnt werden können
Wettbewerbsverstöße haben oftmals zunächst eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung zur Folge. Gibt der Betroffene hieraufhin eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, führt ein erneuter Verstoß zum einen zur sogenannten Verwirkung der Vertragsstrafe und zum anderen wird hierdurch ein weiterer abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß begründet. Wie weit reicht aber der Unterlassungsanspruch? Der BGH hat hierzu nunmehr Grenzen gesetzt.
Wer Werbung per E-Mail verschickt benötigt die Zustimmung des Empfängers. Das gilt für private und geschäftliche Empfänger gleichermaßen. Fehlt eine Einwilligung völlig oder ist sie fehlerhaft oder unvollständig, stellt die Werbung per E-Mail Spam dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.
Die Impressumspflicht für Webseitenbetreiber ist mittlerweile weithin bekannt. Bei der Umsetzung tauchen jedoch immer wieder Probleme auf. Was genau muss im Impressum angegeben werden? Reicht die Abkürzung des Vornamens und ist der Einzelunternehmer auch Geschäftsführer? Und was gilt, wenn eine Pflichtinformation gar nicht vorliegt? Kann in diesem Fall ein Platzhalter wie “000” angegeben werden?
Je nach Art der Produkte halten diese mehr oder weniger lang. Bauprodukte sind in der Regel länger haltbar als technische Maschinen oder feinmechanische Waren. Um die Produkte besser vermarkten und verkaufen zu können, werben viele Unternehmen mit Slogans wie “lebenslange Garantie” oder “endlose Garantie”. Allerdings gibt es hierbei einige rechtliche Fallstricke!
Einige Berufsgruppen sind gesetzlich reglementiert. Für handwerklich tätige Unternehmen ist die Handwerksordnung maßgeblich. In der Anlage A zur Handwerksordnung sind z.B. Gewerke aufgezählt, die nur mit einer entsprechenden Zulassung und Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden dürfen (zulassungspflichtigen Gewerke). Die Zulassung wiederum erfolgt in der Regel durch den Nachweis der Meisterprüfung. Allerdings ist jedoch nicht nur die Ausübung der Tätigkeiten von der Zulassung und Eintragung abhängig. Bereits die Werbung mit an sich zulassungspflichtigen Leistungen, kann ohne entsprechende Eintragung kostenpflichtig abgemahnt werden.
Informationspflichten treffen Unternehmen in vielerlei Hinsicht. Diese reichen von den allgemeinen Angaben zum Unternehmen, zu den Vertragsinhalten bis zum Widerrufsrecht. Und ganz aktuell: Die seit 01.02.17 geltenden Informationspflichten zur Streitschlichtung! Je nach Branche kommen noch weitere spezielle Informationspflichten hinzu.
Fehlen die Informationen oder werden sie nicht im erforderlichen Umfang rechtzeitig erteilt, kann das als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden!
Werbeanrufe von Unternehmen gegenüber einem Verbraucher sind stets unzulässig, wenn der Verbraucher nicht vorab ausdrücklich eingewilligt hat. Gegenüber Unternehmen gilt dies zumindest dann, wenn der Werbeanruf ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung erfolgt. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) stellen derartige Werbeanrufe eine unzumutbare Belästigung dar und können kostenpflichtig abgemahnt werden. Wie weit reicht aber die Einwilligung in einem Mehrpersonenhaushalt (zum Beispiel WG), wenn nur ein Mitbewohner eingewilligt hat?
Preisaktionen, Prozente und Rabatte gehören nicht nur in der Adventszeit zu beliebten Werbemaßnahmen. Vielmehr muss jede Sonderaktion zu jeder Zeit alle Voraussetzungen klar und eindeutig nennen und die rechtliche Anforderungen an Werbung, Marken und Urheberrechte beachten.
Handzettel, Flyer, Prospekte und Gutscheine gehören zum 1x1 der Werbemaßnahmen um Kunden für sich zu gewinnen. Grundsätzlich ist dies auch kein Problem. Grundsätzlich! Denn wird hierdurch die Konkurrenz gezielt behindert, kann dies ein Wettbewerbsverstoß sein und zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.
Wer unaufgefordert und ohne Einwilligung Werbung per E-Mail verschickt, verstößt in der Regel gegen das Wettbewerbsrecht. Abmahnungen hierfür sind vorprogrammiert. Das gilt gleichermaßen auch für die Werbung per SMS, selbst wenn hierbei nur auf ein gemeinnütziges Projekt hingewiesen wird.
Bei Mängeln an der Ware verlangen Kunden häufig, dass die Reparatur im Rahmen der “Garantie” zu erfolgen hat! Rechtlich machen sie in der Regel jedoch von ihrem Gewährleistungsrecht Gebrauch. Wissen beide Vertragspartner was gemeint ist, ist die falsche Bezeichnung nicht weiter von Bedeutung! Werben Unternehmen hingegen falsch mit Garantien, kann dies zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen!
Nicht nur die Produkte und Leistungen machen den Wert eines Unternehmens aus. Insbesondere auch die immateriellen Güter wie Schutzrechte (Marken, Design, Patente), know-how und der Kundestamm sind wirtschaftlich von Bedeutung. Probleme tauchen aber dann auf, wenn sich ehemalige Vertragspartner um die Kunden streiten! Unterliegen die Kundendaten aus einer ehemaligen Vertragsbeziehung dem Wettbewerbsrecht? Und ist das Abwerben von Kunden aufgrund dieser Daten als wettbewerbswidrige Behinderung anzusehen?
Angebote, Rabatte und Ausverkäufe werden häufig nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt. Bieten Unternehmen ihre Produkte und Waren nur zu besonderen Konditionen an, müssen sie diese Einschränkung bereits in die Werbung angeben. Der Hinweis auf die Webseite genügt nicht!
Im Kampf um Kunden überbieten sich Unternehmen mit Rabattaktionen, Gutscheinen und Angeboten. Können Unternehmen aber auch Coupons der Konkurrenz annehmen und die versprochenen Rabatte den Kunden gewähren?
Zwischen Werbung und redaktionellen Texten muss klar unterschieden werden. Wer auf seiner Homepage, in Zeitungen oder Katalogen neben inhaltlichen Beiträgen auch Werbung platziert, muss dies deutliche kennzeichnen. „Sponsored“ reicht hierfür nicht in jedem Fall aus!
Ob nach dem Verkauf oder nach erbrachter Leistung – Unternehmen haben ein Interesse an der Zufriedenheit ihrer Kunden. Ist die Ware in Ordnung, stimmt der Service oder gibt es Verbesserungsvorschläge? Diese Fragen helfen Unternehmen weiter, um ihr Angebot verbessern und zukünftig auf die Kundenwünsche eingehen zu können. Aber Achtung: Die unerlaubte Abfrage kann als Spam eingestuft werden und kostenpflichtig abgemahnt werden!
Im Onlinebereich müssen die Angaben zum Unternehmen im Impressum leicht erkennbar und ohne großen Aufwand mit 2-Klicks auffindbar sein. Aber auch im Bereich von Printmedien wie Flyern, Verkaufsprospekten oder Werbeanzeigen muss die Identität des Werbenden klar erkennbar sein. Eine zu kleine Schrift oder eine falsche Formatierung können zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen.
Sowohl in Onlineshops als auch auf einer Vielzahl von Internetseiten findet man häufig die Klausel: „Abmahnungen ohne vorherige Kontaktaufnahme werden zurückgewiesen!“ Hilft ein solcher Hinweis aber wirklich um sich vor kostenpflichtigen Abmahnungen zu schützen?
Wer in seiner Werbung mit der Aussage „CE/ TÜV/ GS geprüft“ wirbt, handelt wettbewerbswidrig und es drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Was bedeuten die einzelnen Prüfkennzeichen aber eigentlich und wie kann hiermit rechtmäßig geworben werden?
Wer als Händler Werkzeuge und Maschinen mit der Angabe "EN 13236 - Sicherheitsanforderungen für Schleifwerkzeuge mit Diamant oder Bornitrid" zum Kauf anbietet, verstößt gegen das Irreführungsverbot wenn die Werkzeuge tatsächlich nicht unter diese Norm fallen. Auch eine Aufbrauchfrist für bereits falsch gekennzeichnete Maschinen ist nicht zu gewähren, wenn aufgrund einer Abmahnung mit einem Verbot zu rechnen war.
Positive Testergebnisse sind in der Werbung ein attraktives Marketingmittel. Unternehmen zeigen hiermit, dass sie gewisse Qualitäts- und Sicherheitsstandards einhalten, besondere Serviceleistungen erbringen oder die Zahlungs- und Verkaufsabwicklung besonders kundenfreundlich durchführen. Das betrifft neben Onlinehändler auch Betriebe im stationären Bereich. Wirbt ein Unternehmen in einem Prospekt oder Verkaufskatalog mit einem Testsiegel, muss er auch die entsprechende Fundstelle angeben. Reicht hier der Verweis auf eine Internetseite?
Messen sind für Unternehmen eine gute Gelegenheit sich, ihre Produkte und ihre Dienstleistungen zu präsentieren. Das reicht vom neuen Warensortiment über innovative technische Neuheiten bis hin zu unternehmerischen Besonderheiten. Um Besucher auf sich aufmerksam zu machen gilt auch hier: Werbung ist Trumpf. Die Verteilung von Flyern ist ein wirksames Mittel um Kunden an den eigenen Stand zu locken. Viele Messe-AGB verbieten aber das Verteilen außerhalb des eigenen Messestandes! Kann dieser Verstoß aber auch abgemahnt werden?
Ob Bilder im Autohaus, vor dem Schaufenster und beim Kunden - Mitarbeiter können auf verschiedene Art und Weise ihren Arbeitgeber in sozialen Netzwerken und Blogs präsentieren. Werden Fotos mit dem neuen Pkw-Modell, der neuen Kollektion oder dem Referenzobjekt beim Kunden aufgenommen und in den sozialen Medien präsentiert, stellt sich die Frage: Ist das privat oder Werbung für den Arbeitgeber? Bei Werbung muss das kenntlich gemacht werden. Ansonsten ist es Schleichwerbung! Wer haftet in diesem Fall? Arbeitgeber oder Arbeitnehmer?
Sonderaktionen, Schlussverkäufe und Rabatte sind derzeit überall zu finden. Im Beitrag vom 11.01.16 habe ich bereits die rechtlichen Fallstricke bei Sonderveranstaltungen erläutert. Neben Anlass und Preis, wurde auch die Dauer thematisiert. Zeitliche Beschränkungen gibt es grundsätzlich nicht mehr. Unternehmen können aber freiwillig ihre Aktionen befristen! Ist dann aber auch eine Verlängerung problemlos möglich, wenn zum Beispiel die Aktion unerwartet gut verläuft?
Bei Fragen und Problemen zum Thema Werbung, Wettbewerb und Abmahnung berate ich bundesweit und in Berlin!