Die Digitalisierung ist nicht erst seit den vergangenen Monaten bei Unternehmen, Start Ups und selbstständigen Trainern, Beratern und Coaches immer präsenter geworden. Der Markt an Onlinecoachings und Onlinekursen wächst kontinuierlich, sodass Coachings und Kurse in dieser Form mittlerweile zum Standard zählen, will man Neukunden gewinnen und Bestandskunden halten. Hierbei kann die digitale Version eines Coachings oder von Kursen als Ergänzung zu Präsenzangeboten genutzt werden. Das eigene Business kann sich aber auch ausschließlich auf die Onlineversion fokussieren. Egal für welche Form man sich entscheidet, rechtlich sollte man einige Fallstricke beachten, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren.
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M
Die Werbung mit Testimonials, also mit Empfehlungen von zufriedenen Kunden, ist für Unternehmen und Start Ups aus allen Branchen ein wichtiges Werbetool. Durch Testimonials können Unternehmen und Start Ups effektiv damit werben, wie gut ihre Produkte und Leistungen in der Praxis tatsächlich ankommen. Der viel gelesene Tipp „Sammle Bewertungen und Testimonials für deine Homepage und auf Bewertungsplattformen wie Google“ ist insoweit aus Marketingsicht sicherlich berechtigt. Wie sieht es aber rechtlich aus? Welche Fallstricke gilt es zu kennen und zu vermeiden, wenn man als Unternehmen oder Start Up mit Testimonials werben will? Und was gilt speziell für Unternehmen aus dem Sport- und Fitnessbereich?
von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Die Werbung mit Streichpreisen ist ein effektives und werbewirksames Marketing- und Verkaufstool für Unternehmen, Start Up’s und Solo-Selbstständigen aus allen Branchen. Da der Preis nach wie vor eines der Hauptargumente für oder gegen einen Kauf oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ist, ist die Werbung damit auch entsprechend wirksam. Will man als Unternehmer in der Werbung nun eine Preissenkung werbewirksam darstellen, kann die Gegenüberstellung des alten (teureren) Preises mit dem neuen (günstigeren) Preis in Form von Streichpreisen besonders effektiv sein, vorausgesetzt man beachtet die rechtlichen Fallstricke.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
In der letzten Woche wurde im Beitrag „Fitness, Diät, Anti-Age & Co. – Gesundheitsbezogene Werbung richtig gestalten Teil 1“ bereits erläutert, dass das Bewusstsein für die eigene Gesundheit und Fitness einen positiven Trend erfährt. Wer als Unternehmen in diesem Bereich erfolgreich tätig sein will, kommt um eine einschlägige Werbekampagne nicht herum. Der Markt ist schließlich umkämpft. Eine Form der Werbung können insoweit Testimonials sein, also die Werbung mit den (positiven) Erfahrungen von Kunden. Im Hinblick auf das Thema „Gesundheitsbezogene Werbung richtig gestalten“ stellen sich hierbei jedoch einige Fallstricke.
Das Bewusstsein für die eigene Gesundheit und Fitness steigt stetig an. Entsprechend vielfältig sind auch die Produkte und Dienstleistungen in diesen Bereichen. Das reicht von Nahrungsergänzungsmitteln und geht über Super-Foods und Healthy-Lifestyleprodukten bis hin zu neuen Fitness-, Beauty- und Sporttrends. Wer als Start Up, Unternehmer, Trainer, als Therapeut oder Heilpraktiker in diesem Bereich Fuß fassen will, muss sich nicht nur auf einen umkämpften Markt gefasst machen. Zudem müssen insbesondere auch die Marketingstrategien, namentlich die Werbung rechtlich genau ausgestaltet sein, will man sich nicht der Gefahr einer Abmahnung aussetzen.
Die richtige Kennzeichnung von Werbung ist für Unternehmen unumgänglich, will man Abmahnungen vermeiden. Im ersten Teil der Beitragsreihe „Werbung richtig kennzeichnen“ ging es um die Hintergründe, Rechtsgrundlagen sowie die unterschiedlichen Formen und Arten der Werbung. Im zweiten Teil geht es nun darum, wie und wo die Werbung rechtlich richtig zu kennzeichnen ist. Mit dem nachfolgenden beispielhaften Leitfaden können Unternehmen die Fallstricke der richtigen Werbekennzeichnung (a) erkennen und mit der richtigen Umsetzung (b) kostenpflichtige Abmahnungen vermeiden.
Werbung ist für Unternehmen das A und O. Je nach Branche sind die rechtlichen Vorgaben für die Werbung mehr oder weniger streng. Im Bereich von Gesundheits-, Kosmetik oder Lebensmittelwerbung werden beispielsweise höhere Anforderungen an die Werbung gestellt als bei der Werbung für Produkte des täglichen Bedarfs. Zu unterscheiden ist außerdem, über welches Medium man wirbt und ob man für sich und sein Unternehmen Werbung betreibt oder ob die Werbung für Drittunternehmen (Stichwort: Influencermarketing) erfolgt. Die Fallstricke bei der Werbung sind vielfältig, aber nicht unlösbar, wie die folgende 2-teilige Beitragsreihe zeigen wird.
Die Werbung mit Garantien und besonderen Heilversprechen ist für Unternehmen sehr beliebt, da diese Art der Werbung die Aufmerksamkeit der Kunden anzieht. Grundsätzlich ist die Werbung mit Garantien oder mit besonderen Heilversprechen auch zulässig, vorausgesetzt die Werbung ist (a) nicht irreführend und es werden (b) die Informationspflichten erfüllt. Letzteres ist im Fall einer Herstellergarantie jedoch nur dann erforderlich, wenn mit der Herstellergarantie auch tatsächlich geworben wird.
Werden Markenrechte verletzt, wird gegen das Urheberrecht verstoßen oder werden wettbewerbsrechtliche Bestimmungen missachtet, sind Abmahnungen nach wie vor
ein probates Mittel, um die Verstöße schnell und effektiv unterbinden zu können. Das setzt jedoch voraus, dass die Abmahnung auch berechtigt ist. Insbesondere im Wettbewerbsrecht kommt im Fall
einer Abmahnung in der Praxis jedoch häufig der Einwand, dass diese rechtsmissbräuchlich und nur Schikane des Wettbewerbers sei. Wann aber ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Abmahnungen können wegen den unterschiedlichsten Gründen eintreffen. Im Onlinehandel erfolgt eine Abmahnung häufig wegen fehlenden oder fehlerhaften Angaben
der Lieferzeiten, wegen Verstoß gegen Informationspflichten oder aufgrund von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die Preisangabenverordnung ist unabhängig von der jeweiligen
Branche und immer dann einschlägig, wenn Unternehmen gegenüber Verbrauchern Waren oder Leistungen anbieten und hierbei mit Preisen werben. Das gilt auch für die Werbung mit
Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform aus dem Bereich des Kraftsports, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Im Bereich der Werbung mit Arzneimitteln steht der Gesundheitsschutz der Kunden im Fokus. Risiken und Nebenwirkungen
können hier zu erheblichen Schäden führen. Gleichwohl besteht aber auch ein Bedürfnis an der Bewerbung neuer Arzneimittel und Medizinprodukte - können diese doch auch helfen! Welche
Gesetze es zu beachten gibt und welche Grenzen einzuhalten sind, stelle ich Ihnen nachfolgend zusammen!
Fertigarzneimittel mit einem Verkaufspreis von 9,97 € dürfen nicht kostenfrei an Apotheker abgegeben werden, wenn
dies „zu Demonstrationszwecken“ erfolgt. Die Abgabe stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar. Hieran ändert auch der fehlende Aufdruck „Muster“ oder „unverkäufliches Muster“
nichts.
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Werbung mit „Bach-Blütenprodukten“ in denen allgemeine Angaben wie: für
„emotional aufregende Situationen“ oder „unterstützen können, emotionale Herausforderungen zu begegnen“ enthalten sind, unzulässig ist, wenn dieser Werbung keine speziellen
gesundheitsbezogenen Angaben beigefügt sind.
Ein Arzneimittel, dass in seiner Bezeichnung den Zusatz „kardio“ enthält, verstößt nicht gegen des wettbewerbsrechtliche
Irreführungsverbot, wenn im Rahmen des behördlichen Zulassungsverfahrens diese Bezeichnung Gegenstand der Prüfung war. Die arzneimittelrechtliche Zulassung entfaltet insoweit eine
Legalisierungswirkung.
Der BGH hat entschieden, dass die Werbung zum Kauf einer Brille mit Premiumgläsern gegen das Wettbewerbs- und
Heilmittelwerberecht verstoßen kann, wenn hierbei zugleich die kostenlose Abgabe einer Zweitbrille besonders herausgestellt wird.