Bei Bauvorhaben kommt es in der Praxis regelmäßig zu Auseinandersetzungen, wenn es um die Frage nach Mängeln geht. Sei es das Mängel bereits vor der Abnahme gerügt werden oder dass ein Mangel erst Jahre später auftritt, wobei es dann eher um die Frage geht: Ist es wirklich ein Mangel im Sinne der Gewährleistung oder ist es doch eher Verschleiß? Ein weiteres Problem stellt die Frage dar, worauf ein Mangel am Bauwerk beruht: Liegt eine mangelhafte Planung des Auftraggebers vor oder ist die Bauausführung des Auftragnehmers mangelhaft? Oder beides?
von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Dieser Grundsatz gilt auch im Hinblick auf die wirksam einbezogenen AGB, die nichts anderes als Vertragsbestandteil sind. Allerdings gilt auch Keine Regel ohne Ausnahme. Denn insbesondere bei längerfristigen Verträgen (sogenannten Dauerschuldverhältnissen) besteht in der Praxis regelmäßig der Bedarf, dass die Verträge, namentlich die AGB im Verlauf geändert beziehungsweise angepasst werden. Welche Voraussetzungen sind dafür aber zu erfüllen, will man die nachträgliche Änderung von AGB wirksam durchführen?
Von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass wenn ein Auftraggeber in der Kenntnis eines Nachtragsangebotes eine Position zu dem angebotenen Einheitspreis ausführen lässt, ohne hiergegen einen Widerspruch zu erheben, es dadurch konkludent auch zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Höhe des Einheitspreises kommt. Will bei einem VOB/B Vertrag ein Auftraggeber die Preise aus dem Nachtragsangebot nicht gegen sich gelten lassen, muss er hiergegen zeitnah Widerspruch erheben. Das ergibt sich aus der Kooperationspflicht eines VOB/B – Vertrages, OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2022 – 12 U 141/21.
Von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Die Realisierung von Bauvorhaben sollten immer mit einer fundierten Planung beginnen. Denn hier wird der Grundstein für das Gelingen des jeweiligen Bauvorhabens gelegt. Wer die Planung im Einzelfall übernimmt, das heißt ob der Auftraggeber selbst, der Architekt beziehungsweise das Planungsbüro oder Bauunternehmer beziehungswiese Auftragnehmer hierfür verantwortlich sind, bestimmt sich primär nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wen trifft aber die Planungsverantwortung, wenn (a) eine detaillierte Planung erforderlich ist, aber (b) weder Auftraggeber noch Auftragnehmer diese Planung vorgenommen haben?
von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Lieferengpässe und Lieferausfälle sowie erhebliche Preissteigerungen, sowohl beim Material als auch bei den Löhnen, haben die Unternehmen in den letzten Monaten stark beschäftigt und ein Ende ist aktuell nicht in Sicht. Für Unternehmen stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage: Kann ich die Preissteigerungen ganz oder teilweise an meine Kunden und Auftraggeber weitergeben oder wie kann ich mich absichern? Als Antwort hierauf werden Preisanpassungs- und Stoffpreisgleitklauseln immer wieder diskutiert. Zu Recht?
von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Das Widerrufsrecht ist sowohl Verbrauchern als auch Unternehmern aus dem Onlinehandel bekannt. Dass ein Widerrufsrecht jedoch auch bei Verträgen greifen kann, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ist in der Praxis noch nicht überall angekommen – auch wenn dies seit 2014 rechtlich möglich ist. Gerade Unternehmen aus dem Handwerk und der Baubranche müssen sich aber immer häufiger mit dem Thema Widerruf und Widerrufsrecht auseinandersetzen und haben leider oft das Nachsehen.
von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
In Teil 1 zu „Neues Gewährleistungsrecht 2022“ (hier) wurden bereits die grundlegenden Änderungen durch das neue Gewährleistungsrecht dargestellt, die seit dem 01. Januar 2022 primär für Unternehmen gelten, die Digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen an Verbraucher verkaufen (B2C). Teil 2 befasst sich nun mit den Auswirkungen des neuen Gewährleistungsrechts auf den Verkauf von B-Ware, Mängelexemplaren und Ausstellungsstücken und geht auf die geänderten Verjährungsfristen, Gewährleistungsrechte und den Regress beim Hersteller ein.
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Seit dem 01. Januar 2022 gelten neue Regelungen im Gewährleistungsrecht. Hiervon sind primär Unternehmen betroffen, die an Verbraucher verkaufen (B2C), insbesondere dann, wenn es sich hierbei um Digitale Produkte oder um Waren mit digitalen Elementen handelt. Betroffen von der Schuldrechtmodernisierung 2.0 sind zudem aber auch Unternehmen, die im stationären Handel (digitale) Waren verkaufen sowie Hersteller und Lieferanten, die unter Umständen von ihren Händlern in Regress genommen werden.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Die wirksame Einbeziehung von AGB stellt in der Praxis häufig eine Hürde für Unternehmen dar. Das gilt insbesondere bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern (B2C). Denn hier schreibt der Gesetzgeber (strenge) Voraussetzungen vor, die für einen wirksame Einbeziehung von AGB erfüllt sein müssen. Bei der Einbeziehung von AGB zwischen zwei Unternehmern (B2B) sind die Hürden zwar nicht ganz so hoch. Automatisch werden AGB aber auch hier nicht Vertragsbestandteil.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Im letzten Beitrag ging es um die Frage, wer die Rücksendekosten im Fall von mangelhaften Waren vs. die Rücksendekosten im Fall des gesetzlichen Widerrufsrechts zu tragen hat. Der Beitrag ist hier nachzulesen. In der Praxis kommen aber oftmals auch solche Fallkonstellationen vor, in denen der Kunde einen Mangel rügt, der tatsächlich aber kein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts ist. Das können etwa normale Abnutzungserscheinungen, Fehlgebrauch oder Verschleiß sein. Wer muss in diesen Fällen nun die Kosten für die Prüfung der (unberechtigten) Mängelrüge sowie die Kosten für den Rückversand zahlen?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Ist ein Produkt mangelhaft, kommt es in der Praxis zwischen Unternehmen und Kunden oftmals zu Diskussionen darüber, wer die Kosten für den Rückversand des mangelhaften Produktes zahlen muss – Kunde oder Unternehmer? Nicht selten wird hierbei die Rücksendung im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts oder einer freiwillig eingeräumten Garantie mit der Rücksendung aufgrund eines Mangels vermischt. Die Problematik spitzt sich meist noch dadurch zu, dass die Rücksendekosten in den AGB des Unternehmens dem Kunden auferlegt werden. Was sollten Unternehmen insoweit nun aber alles beachten, um rechtlich und kundenfreundlich in dieser Situation zu agieren?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Idee ist ausgereift, der Businessplan erstellt und die ersten Gespräche mit Kooperations- und Geschäftspartnern laufen. Zugleich werden die Mitarbeiter instruiert und nehmen ihre Arbeit auf. Im gesamten Gründungsprozess und auch im späteren Geschäftsverkehr wird immer mit internen Informationen gearbeitet, die je nach Branche mehr oder weniger schützenswert sind. Um sich vor einem „Ideenklau“ zu schützen und um einen ungewollten Abfluss von Informationen an die Konkurrenz zu verhindern, sollten Start Up´s, Selbstständige und Unternehmen aktiv werden. Dies vor allem dann, wenn Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz begehrt wird.
Onlinemarketing und Social Media haben die Werbelandschaft in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Wer als Unternehmen seine Sichtbarkeit erhöhen, gezielt Kunden ansprechen und somit erfolgreich am Markt bestehen will, kommt um eine einprägsame Onlinepräsenz und um eine Marketingstrategie nicht herum. Ein Werbemittel kann hierbei die Werbung durch Influencer sein. Allerdings schrecken gerade Start Up`s, Soloselbstständige und kleinere Unternehmen von dieser Möglichkeit oftmals zurück. Wie kann man aber auch als Start Up, Selbständige(r) oder als kleines Unternehmen dieses Tool für sich nutzen? Der 5-Schritte-Plan verräts.
In der Praxis besteht ein besonderes Bedürfnis danach, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nachträglich ändern zu können. Zwar gilt im Grundsatz, dass Verträge nachträglich nur einvernehmlich, das heißt nur mit Zustimmung des Vertragspartners geändert werden können. Wer jedoch in seinen AGB wirksam einen Änderungsvorbehalt aufgenommen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen seine AGB nach Vertragsschluss auch einseitig ändern.
In Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden eine Vielzahl von Regelungen getroffen, die Unternehmen die Vertragsgestaltung in der Praxis erleichtern sollen. Ein Regelungskomplex ist hierbei die Haftung bzw. die Haftungsbeschränkung. Grundsätzlich kann die Haftung in den AGB tatsächlich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Für die Wirksamkeit einer solchen AGB-Klausel kommt es aber maßgeblich auf die Formulierung an.
Die Frage ob man Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nachträglich ändern kann, stellt sich vielen Unternehmen. Sei es, dass man sein eigenes Geschäftsmodell erweitert, die Vertriebskanäle ändert oder sonstige Umstände eine Anpassung der AGB im Nachgang erforderlich machen. Ausgeschlossen ist eine nachträgliche Änderung von AGB grundsätzlich nicht, vorausgesetzt man beachtet einige Eckpunkte
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind in der Praxis mittlerweile Standard. Zwar besteht grundsätzlich keine Pflicht AGB vorzuhalten, gleichwohl können durch AGB die gesetzlichen Informationspflichten effizient erfüllt und um immer wiederkehrende Fragestellungen einheitlich geregelt werden. Ein für Unternehmer wichtiger Teil ist die Haftung. Kann ich diese in AGB generell ausschließen oder zumindest beschränken und was ist mit einem Haftungsausschluss in AGB bei höherer Gewalt?
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Klassische Verkaufsmessen sind auch im digitalen Zeitalter für Unternehmen noch eine gängige Möglichkeit ihre Produkte zu verkaufen. Messen können aber auch als reine Informationsmessen gestaltet sein, auf denen Unternehmen lediglich über ihr Unternehmen und die Waren und Dienstleistungen informieren. Und letztendlich gibt es noch die Mischform in Form einer Verkaufs- und Informationsmesse. Je nach Art der Messe, müssen Unternehmen Verbraucher am Messestand über ein etwaiges Widerrufsrecht belehren oder nicht.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Unternehmen werben heutzutage zwar vielfach über soziale Netzwerke und digitale Medien. Gleichwohl ist die Printwerbung aber nach wie vor noch ein weiterer, häufig genutzter Werbekanal. Bei der Werbung müssen Unternehmen unter anderem die Informationspflichten im Sinne des § 5a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) erfüllen. Reicht der Platz in der Printwerbung nicht aus, stellt sich die Frage: Kann ich die Informationspflichten durch einen Verweis auf meine eigene Webseite erfüllen? Über die (Un-) Zulässigkeit eines solchen Medienbruchs hatte das OLG Brandenburg zu entscheiden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind häufig als Kleingedrucktes mit einem erheblichen Umfang vorzufinden. AGB sollen wesentliche Bedingungen für eine
Vielzahl von Verträgen regeln, sodass hierüber nicht bei jedem Vertrag neu verhandelt werden muss. Im digitalen Zeitalter findet man mittlerweile aber auch andere Formen, wie Grafiken und
Piktogramme, die ein Teil der AGB wiedergeben. Das ist rechtlich zulässig.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Widerrufsbelehrung führt bei Unternehmen gerade im Onlinehandel immer wieder zu Verunsicherungen. Neben Fragen zum Zeitpunkt der Widerrufsbelehrung, über die richtige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist bis hin zu Fragen über die Belehrung eines nicht vorhandenen Widerrufsrechts, tauchen in der Praxis unterschiedliche Fälle auf. Nun stand die Frage im Raum, ob eine Servicetelefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist.
Zwar ist die befürchtete erste Abmahnwelle wegen Verstößen gegen die Regelungen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ausgeblieben. Aktuell versuchen aber dubiose Unternehmen auf andere Art und Weise Geld mit den Untersicherheiten zum Datenschutz zu machen. Das Vorgehen entspricht demjenigen, aus den bekannten „Branchenbuchabzock-Fällen“
Bei der Eingabe der Daten im Onlineshop können schnell Fehler passieren. Das Komma an der falschen Stelle oder eine Zahl zu wenig. Egal wie, Fehler in der Preisauszeichnung können für Händler teuer werden. Was können aber Onlinehändler tun, wenn sie den Fehler erst bei der Bestellung bemerken? Müssen die Produkte dann zum falschen Preis geliefert werden?
Das Onlinegeschäft boomt. Nichtsdestotrotz ist die Werbung mittels Printmedien wie Flyern, Werbeanzeigen und Beilegern nach wie vor noch ein beliebtes Werbemittel. Mittlerweile hat sich herumgesprochen, dass im Onlinehandel umfassende Informationspflichten zu erfüllen sind und Verbraucher belehrt werden müssen. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Müssen die Pflichtinformationen, wie sie im Onlinehandel gelten auch auf Printmedien angegeben werden, wenn die Bestellung vom Verbraucher ausschließlich über den Onlineshop möglich ist?
Bei Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) bestehen rechtlich zahlreiche Informationspflichten. Das gilt nicht nur im Fernabsatz wie zum Beispiel im Onlineshop, sondern auch bei Verträge die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen wurden, etwa direkt beim Kunden vor Ort. Zudem ist die AGB Kontrolle bei Verbrauchern als Vertragspartner wesentlich strenger. Kann aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Verbraucher sein, mit entsprechenden Pflichten für Unternehmen?
Auf Online-Handelsplattformen sind verschiedene Preisangaben und Kategorien möglich. Neben Festpreisen kommen je nach Plattform, auch Preisangaben im Rahmen eines Sofortkaufs oder über das Auktionsformat in Betracht. Welcher Preis gilt jedoch, wenn die Preisangaben unverständlich oder widersprüchlich sind?
Onlineshops, Fernabsatz oder der Verkauf auf Handelsplattformen. Der überwiegende Teil kauft heutzutage online ein. Nichtsdestotrotz sind Kataloge, Zeitungen und Flyer mit direkter Bestellmöglichkeit (noch) nicht ausgestorben. Aber auch Werbeflyer, Beileger und Kataloge unterliegen den rechtlichen Regelungen zum Fernabsatz, deren Verstöße unter anderem kostenpflichtig abgemahnt werden können
Zum 09.01.2016 wurden die Informationspflichten zur Online-Streitbeilegung umfassend geregelt und europaweit vereinheitlicht und erweitert. Insbesondere
der (fehlende) Link zur OS-Plattform hat im vergangenen Jahr zu zahlreichen Abmahnungen geführt. Ein Jahr später kommen nun ab 01. Februar 2017 weitere Pflichten auf Unternehmen zu.
Jedes Unternehmen braucht heutzutage eine eigene Internetseite. Es ist die digitale Visitenkarte und für Onlinehändler ohnehin ein Muss. Aber egal ob die erstmalige Erstellung, der Relaunch oder die allgemeine Pflege. Es gibt viele Fallstricke auf dem Weg zur eigenen Homepage.
Unternehmen gehen nicht selten in Vorleistung. Sei es die Lieferung von Waren, die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Werkleistungen. Zahlt dann der Kunde nicht, stellt sich dir Frage: Was tun? Mahnungen, Verzug und Schadensersatz sind nur einige Schlagworte in diesem Zusammenhang! Ein effektives Forderungsmanagement setzt aber einiges mehr voraus!
Ist ein Produkt oder eine Leistung mangelhaft, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte innerhalb der jeweiligen Verjährungsfristen zu. Beim Kauf sind das in der Regel zwei Jahre, bei Bauwerken in der Regel fünf Jahre. Für die Praxis wichtig ist hierbei die Frage: Beginnt die Verjährungsfrist bei einer Nachbesserung von neuem an zu laufen?
Im Onlineshop ist, anders als in der Printwerbung, der Hinweis „Irrtümer vorbehalten“ unzulässig (siehe hier)! Wenn aber der Preis offensichtlich fehlerhaft ist und der Käufer dies entgegen Treu und Glauben ausnutzt, kann der Verkäufer die Lieferung verweigern.
Bei Mängeln an der Ware verlangen Kunden häufig, dass die Reparatur im Rahmen der “Garantie” zu erfolgen hat! Rechtlich machen sie in der Regel jedoch von ihrem Gewährleistungsrecht Gebrauch. Wissen beide Vertragspartner was gemeint ist, ist die falsche Bezeichnung nicht weiter von Bedeutung! Werben Unternehmen hingegen falsch mit Garantien, kann dies zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen!
Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen sind in fast allen AGB von Unternehmen zu finden und auch sinnvoll, will man nicht den gesetzlichen Regelungen unterliegen. Bei der Formulierung ist jedoch äußerste Sorgfalt geboten. Denn unwirksame Klauseln führen nicht nur zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen. Sie können vielmehr auch selbst Schadensersatzansprüche und kostenpflichtige Abmahnungen zur Folge haben.
Nicht nur die fehlerhafte Werbung mit Garantien kann zu teuren Abmahnungen führen. Auch die Gewährleistungsrechte können durch Fehlen einer versprochenen Herstellergarantie ausgelöst werden. Als Beschaffenheit sind nicht nur die äußeren Merkmale einer Kaufsache anzusehen, sondern sämtliche Faktoren, die Einfluss auf die Wertschätzung haben. Die Herstellergarantie ist ein solcher Faktor.
Bei mangelhaften Waren kommt im Rahmen der Gewährleistung u.a. auch ein Rücktrittsrecht in Betracht. Dies setzt jedoch voraus, dass der Mangel erheblich ist. Im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal zur sogenannten „Schummelsoftware“ hat das Landgericht Bochum nun die Rechte der Vertragshändler gestärkt. Kunden haben demnach keinen Rückgabeanspruch gegen den Verkäufer eines VW Tiguan mit entsprechender Software.
Wer die Wahl hat, hat die Qual! Können Kunden bei ihrer Bestellung zwischen verschiedenen Modellen und Ausführungen wählen, stehen Verkäufer nicht selten vor Herausforderungen. Um die Wünsche im Vertrag besser benennen zu können, werden vielfach für bestimmte Merkmale Abkürzungen (Chiffriernummern) verwendet. Was aber wenn die Abkürzung dem Kunden unbekannt ist und nicht dem Wunsch entspricht? Kommt der Vertrag über die bestellte oder die gewünschte Ware zu Stande?
Nicht nur im Onlinehandel haben Verbraucher das Recht den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Auch Verträge die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, also beim Kunden vor Ort oder auf der Baustelle, können frei widerrufen werden. Das eigentlich zum Verbraucherschutz gedachte Recht birgt für Unternehmen jedoch erhebliche Risiken, was ein aktueller Fall des BGH anschaulich verdeutlicht!
Seit dem 13.06.2014 gelten eine Vielzahl neuer Regelungen im Verbraucherrecht. Was vielen bislang nicht bewusst ist: Widerrufsrechte und Informationspflichten bestehen nicht nur im Onlinehandel. Auch Handwerksbetriebe, die Verträge „vor Ort beim Kunden“ abschließen, müssen zum Beispiel über das Widerrufsrecht belehren! Ohne Belehrung laufen Unternehmen Gefahr auf ihren Kosten sitzen zu bleiben und es drohen kostenpflichtige Abmahnungen!
Ist eine Ware oder Leistung mangelhaft, stehen dem Kunden Gewährleistungsrechte zu. Je nach Vertragstyp (Kauf- oder Werkvertrag) sind die Rechte des Kunden unterschiedlich ausgestaltet. In jedem Fall ist aber das Vorliegen eines Mangels Grundvoraussetzung. Zu unterscheiden ist hiervon das Widerrufsrecht von Verbrauchern, dass unabhängig von Mängeln besteht. Wie ist in der Praxis mit (unberechtigten) Mängel umzugehen?
Wer mit besonderen Merkmalen, Eigenschaften oder Funktionen seiner Produkte und Leistungen wirbt, muss sicher stellen das die Werbung auch hält was sie verspricht. Händler müssen sich unter Umständen auch die Werbeaussagen der Hersteller zurechnen lassen. Das reicht vom Kraftstoffverbrauch beim Kfz bis hin zu Werbeaussagen zur „Trockenlegung der Kellerräume“. Wann aber begründet die Werbeaussage zugleich auch eine Beschaffenheitsvereinbarung? Und was sind die Folgen von Verstößen?
Mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie wurden die Rechte und Pflichten von Unternehmen umfassend reformiert. Bei Fernabsatzverträgen und Verträgen die „außerhalb von Geschäftsräumen“ geschlossen wurden, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. In diesem Fall sind die Rücksendekosten nunmehr vom Verbraucher zu tragen, wenn er hierauf hingewiesen wurde und der Unternehmen die Kosten auch nicht freiwillig übernimmt, unabhängig vom Preis. Gilt das aber auch, wenn die Ware oder Leistung mangelhaft ist?
Am Jahresende droht Verjährung für Ansprüche aus 2012, die der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegen. Entgegen einem weit verbreitetem Irrtum hemmt eine einfache Mahnung oder Zahlungsaufforderung die Frist nicht! Wer seine Ansprüche auch im nächsten Jahr durchsetzen möchten, muss noch in diesem Jahr aktiv werden! Welche Maßnahmen sind aber zu ergreifen um die Frist wirksam zu hemmen und die Forderung zu sichern?
Die Umsetzung der europäischen Vorgaben zum Verbraucherschutz zum 13.06.2014 haben erhebliche Neureglungen für Unternehmen gebracht. Nicht nur Onlinehändler müssen Ihre Internetseiten, AGB und Widerrufsbelehrungen anpassen. Auch für den stationären Handel und im Handwerk gab es zahlreiche Änderungen. Insbesondere die Belehrungspflicht für „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ (AGV) birgt für Unternehmen nicht zu unterschätzende Risiken. Liegt ein solcher, die Belehrungspflicht auslösender AGV auch beim Verkauf auf einer Messe vor?
Die eigenen AGB einmal erstellt und Ruhe für immer? Leider nein! Veränderte Rechtsprechung, Gesetzesänderungen oder neue
unternehmerische Verhältnisse können die Anpassung der AGB erforderlich machen. Die vielfach zu lesenden Klauseln „Unsere AGB können jederzeit geändert werden“ oder „Es gelten unsere AGB in der
jeweiligen Fassung“ genügen für eine wirksame Änderung nicht! Wie können Unternehmen ihre AGB aber wirksam anpassen?
Wenn Unternehmer Materialien und Waren beim Lieferanten oder direkt beim Hersteller kaufen und dann beim Kunden
einbauen, können sich bei Mängeln der Produkte verschiedenen Ansprüche gegen sie richten. Welche Möglichkeiten bestehen im Gewährleistungsfall, sich beim Lieferanten oder Hersteller
schadlos zu halten?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind heutzutage Standard. Sie können sowohl gegenüber Verbraucher-Kunden als auch
gegenüber anderen Unternehmen eingesetzt werden. Sie erleichtern nicht nur die Vertragsabwicklung, sondern bieten auch eine gewisse Sicherheit. Allerdings nützen auch die besten AGB nichts, wenn
sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Wie genau eine wirksame Einbeziehung zu erfolgen hat, ist gesetzlich nur im Verhältnis zu Verbrauchern geregelt (B2C). Aber auch zwischen
Unternehmern (B2B) gibt es einiges zu beachten!
Eine Klausel in AGB „Die Abtretung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen“ ist unwirksam. Diese Regelung
benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und kann somit nicht wirksam in AGB einbezogen werden. Was bedeutet das für Unternehmen? Können jetzt völlig unbekannte Dritte
Gewährleistungsansprüche geltend machen?
Ist das (nur) mangelhaft oder schon ein Schaden? In der Praxis wird beides oftmals verwechselt oder gleichgesetzt.
Allerdings begründet nicht jeder Mangel zugleich auch einen Schaden. Für die Rechtsfolgen kommt es auf eine genaue Unterscheidung an. Mängel müssen und dürfen nachgebessert werden. Schäden sind
nur bei Verschulden zu ersetzen! Gibt es aber auch Mängel ohne Schaden? Und ist das Risiko eines Schadens zugleich auch ein Mangel?
Photovoltaikanlagen sind in den letzten Jahren immer beliebter geworden. Hierbei können Unternehmen die Anlagen
lediglich liefern oder auch gleich beim Kunden montieren. Je nach Umfang handelt es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag. Die Unterscheidung wird dann relevant, wenn die Anlage Mängel
aufweist. Beim reinen Kaufvertrag (mit Montagepflicht) sind es 2 Jahre Gewährleistung, beim Werkvertrag gelten 5 Jahre! Was gilt denn nun?
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, muss der Käufer den Mangel rügen und dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, können weitergehende Rechte wie Rücktritt und Schadensersatz geltend gemacht werden.
Welche Anforderungen sind an eine solche Mängelrüge zu stellen? Reicht es aus, den Verkäufer zur Erklärung über seine Bereitschaft zur Mängelbeseitigung aufzufordern?
Unternehmen müssen ihr Material beim Hersteller, Großlieferanten oder Händler beschaffen. Stellt sich beim Einbau dann heraus, dass das Material mangelhaft
ist, stellt sich die Frage nach den Kosten! Muss der Lieferant die Einbaukosten und die Ausbaukosten dem Unternehmer erstatten? Schließlich ist dieser wiederum gegenüber seinem Verbraucher-Kunden
hierzu verpflichtet! Für Betriebe als „letztes Glied“ in der Kette besteht hier eine erhebliche Regelungslücke!
Komplexe Bau- und Werkleistungen begründen ein Bedürfnis nach Sicherheiten. Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer sind an der ordnungsgemäßen Erfüllung
der jeweiligen Pflichten des Vertragspartners interessiert. Das Gesetz sieht für den Auftraggeber Rechte u.a. in Form von Sicherheitseinbehalten vor. Zugleich aber auch Pflichten zur Rückgabe,
wenn kein Sicherungsbedürfnis mehr besteht. Wann aber entfällt das Bedürfnis? Oder kann die Sicherheit auch auf weitere Verträge mit dem gleichen Auftragnehmer erstreckt
werden?
Alle Unternehmer trifft ein Thema gleichermaßen: Materialbeschaffung. Es reicht von den Ersatzteilen für den Kfz-Betrieb über das Holz für den Dachstuhl,
die Farben und Tapeten für die Renovierung bis hin zum allgemeinen Verbrauchsmaterial für den Bau. Allerdings wird das Risiko bei Liefer- und Kaufverträgen zwischen Unternehmen oftmals
unterschätzt. Die Prüfung und Rüge von Mängeln der gelieferten Ware sollten unverzüglich erfolgen. Ansonsten droht der Ausschluss von Gewährleistungsrechten.
Widerrufsrechte und -belehrungen, Informationspflichten, AGV – Die seit über einem Jahr modifizierten Verbraucherrechte kommen langsam auch bei den
Gerichten an. Was zuvor für Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge galt, ist nunmehr auch bei Verträgen anzuwenden, die „außerhalb von Geschäftsräumen“ (AGV) geschlossen worden sind. Sei es beim
Kunden vor Ort oder auf dem Messestand. Unternehmer die nicht belehren riskieren nicht nur ein verlängertes Widerrufsrecht, sondern begründen auch die Gefahr, keine Vergütung für bereits
erbrachte Leistungen zu erhalten! Von Abmahnungen der Konkurrenz einmal abgesehen.
Die Gewährleistungsrechte sind sowohl im Kauf- als auch im Werkvertragsrecht nahezu identisch ausgestaltet. Der Verkäufer/ Auftragnehmer ist im Falle eines
Mangels zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Hierzu muss der Käufer/ Auftraggeber eine angemessene Frist setzen. Erst nach (erfolglosem) Ablauf dieser Frist, können weitergehenden Mängelrechte
wie Rücktritt, Schadensersatz, Minderung oder im Falle eines Werkvertrages, auch die Selbstbeseitigung geltend gemacht werden. Nur in Ausnahmefällen ist eine Fristsetzung entbehrlich. Wie wirkt
sich aber ein zunächst unwirksamer Rücktritt auf eine später gleichwohl durchgeführte Nacherfüllung aus? Kann der Rücktritt dann nochmals erklärt werden?
Die Zahlungsmoral ist nicht bei allen Kunden gleichermaßen ausgeprägt. Egal ob Privat oder Unternehmer. Mancher Kunde
verweigert die Zahlung ohne hierzu berechtigt zu sein. Zum Teil mit der Begründung dass die Leistung mangelhaft sei, zum Teil aber auch aus noch offenen Forderungen aus anderen Verträgen. Wie
kann der Auftragnehmer sich in diesem Fall aber absichern?
Die Motorleistung eines Pkw´s entspricht nicht immer den eignen Wünschen und Vorstellungen. Um hier Abhilfe zu schaffen,
kann mittels Chip-Tuning, also dem Eingriff in die Steuerungstechnik des Motors, eine Leistungssteigerung erreicht werden. Wie wirkt sich dies aber auf Gewährleistungsrechte aus? Schließlich
entspricht die Technik nicht (mehr) den Herstellervorgaben! Und wie wirkt es sich aus, wenn das Fahrzeug geleast ist?
Im Rahmen der Gewährleistung ist im Werkvertragsrecht u.a. die Ersatzvornahme vorgesehen. In diesem Fall kann der
Auftraggeber die mangelhafte Leistung des Auftragnehmers durch einen Dritten beseitigen lassen. Von der Reparatur bis zur sonstigen Nachbesserung: Die Kosten muss der Auftragnehmer tragen.
Besonderheiten bestehen bei der Objektüberwachung durch einen Architekten. Dieser muss auch die Ersatzvornahme überwachen. Kann er hierfür aber eine zusätzliche Vergütung verlangen und wenn ja,
muss der Auftragnehmer auch diese Kosten tragen?
Stellt die Zahlung auf eine Rechnung ohne Vorbehalt ein Anerkenntnis dar? Die Frage stellt sich sowohl bei der Zahlung
durch Kunden (B2C) als auch bei der Zahlung gegenüber dem eigenen Lieferanten (B2B). Die rechtlichen Konsequenzen: Bei einem Anerkenntnis wären Rückforderungen ausgeschlossen und die
Verjährung beginnt neu zu laufen! Muss nun in jeder Zahlung ein Vorbehalt aufgenommen werden? Und was ist mit der vorbehaltlosen Nacherfüllung durch den Unternehmer?
Egal ob in der Werkstatt, auf dem Bau oder im Onlinehandel. Unternehmen müssen sich ihre Waren und Produkte, das Material
sowie Ersatzteile für ihre Leistungen besorgen. Was ist aber, wenn dieses Material mangelhaft ist und der Lieferant sich auf vertraglich verkürzte Gewährleistungsfristen beruft? Können solche
Verkürzungen in AGB geregelt werden? Und wie ist die Position gegenüber dem Verbraucherkunden?
Das kaufmännische Bestätigungsschreiben muss von einem verbindlichen Angebot abgegrenzt werden. Kommt bei einem Angebot
ein Vertrag erst mit der Annahme zu Stande, ist ein Vertrag im Rahmen eines kaufmännische Bestätigungsschreibens bereits zuvor (mündlich) geschlossen worden. Die Abgrenzung ist nicht immer
eindeutig und kann zu erheblichen Haftungsgefahren führen.
Egal ob Kauf- oder Werkvertrag: Die Gewährleistungsrechte führen in der Praxis immer wieder zu Unstimmigkeiten. Rügt der Auftraggeber nach der Abnahme zum
Beispiel den defekten Motor des Kfz, die Risse im gefliesten Fußboden oder die undichten Abwasserleitungen, stellt sich die Frage ob ein Gewährleistungsfall vorliegt oder nicht. Gleiches gilt
beim Kauf nach der Übergabe der Waren. Hatte der Pkw bereits bei der Übergabe einen Mangel? Oder war die Tür bereits bei der Lieferung fehlerhaft?
Ein Unternehmer kann die Nacherfüllung unter anderem dann verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 635 Abs. 3 BGB). Das gilt sowohl für Kauf- als auch für Werkverträge, egal ob es den Fensterbau oder die Autolackierung betrifft. In der Praxis führt die Frage, wann die Nacherfüllung “unverhältnismäßig“ ist, oftmals zu Schwierigkeiten! Welche Art der Nacherfüllung muss unverhältnismäßig sein? Reicht es aus wenn die Nachbesserung zu teuer ist oder muss auch die Nachlieferung einbezogen werden?
Schließen Unternehmer im geschäftlichen Verkehr Verträge (B2B), können hierbei die besonderen Regelungen des HGB
einschlägig sein. Diese gelten dann neben den allgemeinen Gewährleistungsrechten. Was in der Praxis häufig übersehen wird, ist die sog. Prüf- und Rügeobliegenheit des Käufers bei einem
Handelskauf. Gerade im Hinblick auf die Vielzahl der Verträge mit Lieferanten können hier Fallstricke lauern und im äußersten Fall zum Verlust von Mängelansprüchen führen.
Neuwagen sind in verschiedenen Ausführungen, mit unterschiedlichen Ausstattungen und auch in vielzähligen Farbvariationen
erhältlich. Wird eine bestimmte Farbe im Vertrag ausdrücklich genannt und kommt es dem Käufer erkennbar auch gerade auf diese Farbe an, so begründet selbst eine leichte Farbabstufung
einen Mangel. Gleiches gilt für Abweichungen bei Möbeln, Malerarbeiten und sonstigen Waren und Dienstleistungen mit ausdrücklicher Farbwahl!
Seit dem 13.06.2014 gilt das reformierte Verbraucherrecht. Demnach müssen Verbraucherkunden bei Verträgen „außerhalb von
Geschäftsräumen“ über ihr Widerrufsrecht belehrt werden. In der Praxis sind das vor allem die Verträge „vor Ort“. Oder welcher Kunde kommt in den Betrieb und beauftragt den Handwerker dort mit
der konkreten Leistung!?
Stellt der Käufer oder Auftraggeber einen Mangel an dem gelieferten oder geleisteten Werk fest, dann muss er zunächst
diesen Mangel rügen und Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer hat dann die Chance den Mangel zu prüfen und im Bereich der Gewährleistung nachzuerfüllen. Allerdings kann, je
nach Vertrag allein die Untersuchung des gerügten Mangels mit erheblichen Kosten verbunden sein. Wer muss diese Kosten tragen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Mängelrüge
unberechtigt war?
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland das viel diskutierte MiLoG. Neben dem gesetzlichen Lohnanspruch von nunmehr mind.
8,50 €/ Std. und den Dokumentationspflichten, ist auch die sog. Auftraggeberhaftung in vielen Punkten noch unklar. Betrifft die Haftung nur die „echte“ Generalunternehmerkonstellation auf dem Bau
oder wird jeder Unternehmer erfasst, der Dritte mit Werk- und Dienstleistungen beauftragt? Die weite Haftung würde auch Kfz-Betriebe und Autohäuser erfassen!
Vereinbarungen von Pauschalpreisen sind bei Auftraggebern beliebt, bieten sie doch eine erhebliche Kostensicherheit. Der
Auftragnehmer muss hierbei aber etwaige Risiken von Zusatzkosten mit einkalkulieren. Was ist aber mit der Bezahlung von notwendig werdenden Nachträgen? Umfasst die pauschalisierte
Preisvereinbarung auch diese (Zusatz-) Leistungen?
Im Internet werden eine Vielzahl von Kaufangeboten für Kfz und andere Waren eingestellt. Sei es für Neu- oder
Gebrauchtwagen, für Pkw oder Campingwagen. Egal wie, die hierbei gemachten Angaben müssen der Wahrheit entsprechen und dürfen nicht einfach „ins Blaue“ hinein erfolgen. Im Zweifel haftet der
Verkäufer wegen arglistigem Verhalten.
Mittlerweile ist die Kommunikation per e-Mail der Normalfall. Schriftstücke können schnell, einfach und kostengünstig
verschickt werden. Postlaufzeiten und Porto entfallen. Und dank digitaler Signatur können auch rechtssicher mit Behörden, Gerichten und Vertragspartnern Schreiben ausgetauscht werden. Allerdings
darf nicht vergessen werden, dass zum Teil im Gesetz andere Regelungen enthalten sind. Verstöße hiergegen können erheblichen (finanzielle) Nachteile mit sich bringen.
In den letzten Wochen und Monaten wurden eine Vielzahl von neuen Versuchen der sog. Branchenbuchabzocke bekannt!
Unternehmen werden in Schreiben aufgefordert die dort benannten Daten zu überprüfen und unterschrieben zurückzuschicken. Was in der Hektik des Alltagsgeschäfts jedoch oft überlesen wird, ist,
dass hierdurch eigentlich erst ein (Dauer-)Vertrag zu hohen Preisen abgeschlossen wird und es eben nicht „nur“ eine Kontrolle der Daten ist. Je nach Einzelfall kann gegen die so geschlossenen
Verträgen vorgegangen werden! Das gilt für online- Branchenbücher und Schreiben zu angeblich auslaufenden Markenschutz gleichermaßen!
Nicht immer ist die Durchführung von Verträgen ohne Probleme möglich. Wo mangelhaft geleistet oder geliefert wird, steht
dem Auftragnehmer oder Verkäufer zunächst das Recht zur Nacherfüllung zu. Beim Werkvertrag, z.B. dem Bau eines Hauses muss dies vor Ort erfolgen. Wo muss aber der Verkäufer eines Pkw´s oder der
Werkstattbetreiber nacherfüllen? Und wer trägt die Kosten?
Verkauft ein Gebrauchtwagenhändler einen Pkw und sichert er hierbei die „Verkehrssicherheit“ zu, so muss er den Pkw
zurücknehmen und den Kaufpreis zurückzahlen, wenn das Auto entgegen dieser Angabe nicht verkehrstauglich, mithin mangelhaft ist. Dies gilt auch dann, wenn das Auto kurz zuvor eine Prüfplakette
des TÜV erhalten hat.
Zu den Rechten eines Unternehmers gehört es, im Falle eines Mangels zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung zu
bekommen. Hierbei kann entweder nachgebessert (repariert) oder nachgeliefert werden. In jedem Fall muss dem Unternehmer aber eine Frist gesetzt werden. Erst nach Ablauf der Frist oder nach
erfolgloser Nacherfüllung, kann der Kunde weitergehende Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz aufgrund des Mangels verlangen! Wie ist aber die Rechtslage, wenn der Kunde ohne Frist gleich zu
den weitergehenden Rechte übergeht?
Beim Autokauf kommt es immer wieder zu Streit, wenn es um die Angabe der „Unfallfreiheit“ geht. Stellt sich später heraus,
dass das Kfz gleichwohl einen Unfall erlitten hatte, stellt sich die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen. Wie ist die Angabe des Verkäufers zu werten: Beschaffenheit – Garantie –
Wissensmitteilung? Ist eine Anfechtung des Vertrages möglich oder ist der Mangel so gering, dass es „nur“ zur Minderung berechtigt?
Kann eine Leistung auch bei Verstößen oder Missachtung von DIN-Normen als mangelfrei angesehen werden? Oder lösen
derartige Verstöße automatisch auch die Gewährleistungsrechte des Kunden aus?
Das OLG Schleswig musste erneut darüber entscheiden, ob in AGB eines Mobilfunkanbieters ein Pfand für SIM-Karten in
Rechnung gestellt werden darf, wenn der Kunde diese nach Beendigung nicht zurückschickt und ob der Anbieter zusätzliche Gebühren verlangen darf, wenn der Kunde binnen eines bestimmten Zeitraums
weder telefoniert noch SMS verschickt.
Bringt ein Kunde seinen Wagen in die Kfz-Werkstatt, muss danach unterschieden werden ob er entweder den Einbau eines bzw.
verschiedener Ersatzteile verlangt oder sein Pkw reparieren lassen will. Dies hat Auswirkungen auf den geschuldeten Erfolg der Kfz-Werkstatt und somit auch auf die Vergütungspflicht. Beim reinen
Einbau von Ersatzteilen besteht keine Pflicht zur umfassenden Reparatur! Wann schuldet die Werkstatt aber das eine oder das andere?
Ist die gekaufte Sache mangelhaft, kann der Käufer nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Kaufvertrag
zurücktreten und die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Der Käufer muss die Sache Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises dem Verkäufer zurückgeben. Wie muss die Rückabwicklung aber
erfolgen, wenn die Sache nach Erklärung des Rücktritts unverschuldet zerstört wird?
Die allgemeinen Verjährungsregelungen im BGB gelten grundsätzlich für alle Verträge. Wird jedoch die VOB/ B wirksam einbezogen, müssen die Vertragspartner einige Besonderheiten
beachten!
Nicht nur zum Ende eines jeden Jahres kommt es immer wieder zum Streit wegen verjährten Ansprüchen. Sobald sich der
Anspruchsgegner auf die Einrede der Verjährung beruft, ist der eigene Anspruch nicht mehr durchsetzbar. Welche Fristen konkret gelten, ist von vielen Faktoren abhängig. Handelt es sich um ein
Kauf- oder Werkvertrag? Was ist Vertragsgegenstand? Handelte der Vertragspartner arglistig oder ist ein Schaden durch unerlaubte Handlung entstanden?
Wer als Unternehmer ein verbindlich abgegebenes Angebot zurücknimmt, ohne sich bei der Abgabe einen Rücknahmevorbehalt
eingeräumt zu haben, kann sich schadensersatzpflichtig machen. Hierin kann eine vorvertragliche Pflichtverletzung zu sehen sein. Erhält der Vertragspartner einen Auftrag aufgrund der
Rücknahme nicht, muss der Unternehmer den entstandenen Schaden ersetzen!
Die Hauptpflichten bei Werkverträgen sind eine mangelfreie Leistung und die entsprechende Zahlung des Werklohns durch den Vertragspartner. Für den Fall etwaiger Mängel der Leistung stellt sich aber oftmals die Frage: Kann ein Auftragnehmer gegenüber seinem Auftraggeber Mängelbeseitigung verweigern, wenn dieser die Rechnung nicht bezahlt hat? Welche Konstellationen sind denkbar und was muss dabei jeweils beachtet werden?
Allein ein fehlender, fest installierter und beleuchteter Aschenbecher in einem neuen Pkw, kann zur Rückabwicklung
des Kaufvertrages führen. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung, ist die Rückzahlung des Kaufpreises von mehr als 117.00,00 € auch nicht unverhältnismäßig.
In allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist ein genereller Ausschluss der Haftung des Verwenders dann unzulässig, wenn
die umfassende Freizeichnung uneingeschränkt auch Körper- und Gesundheitsschäden erfasst. Gleiches gilt für die Freizeichnung für sonstige Schäden die durch grobes Verschulden verursacht
wurden.
Und wer bezahlt's? Die Aus- und Einbaukosten muss ein Unternehmer im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber seinem
Verbraucher- Kunden selbst bezahlen. Diese Kosten kann der Handwerker dann aber oftmals nicht ohne Weiteres vom Hersteller bzw. Lieferanten zurückfordern! Eine missliche Lage für alle Betriebe,
die im B2C Bereich arbeiten!
Wann eine Leistung mangelhaft ist und wann nicht, bestimmt sich maßgeblich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Es werden jedoch nicht immer konkrete
Reglungen aufgenommen, sodass die Frage nach der Mangelfreiheit dann anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist! Besonderheiten können sich hier bei der Einbeziehung der VOB/ B
ergeben.
Neufahrzeuge werden nicht immer im Originalzustand angeboten. Oftmals werden Sie getunt und umgebaut. Ändern sich aber
durch diese Maßnahmen die Verbauchs- und CO2-Werte, stellt sich im Hinblick auf die Vorgaben nach der Pkw-EnVKV die Frage, ob das Kfz auch ohne diese Angaben angeboten oder auf Messen ausgestellt
werden darf?
In der Werbung finden sich oftmals verschiedene Angaben zur Beschaffenheit von Materialien und Leistungen des
Anbieters. Ist der Auftragnehmer aber an diese Aussagen gebunden, wenn er später einen entsprechenden Vertrag abschließt? Kurz: Sind die Werbeaussagen eines Auftragnehmers für diesen
bindend?
Kann ein Unternehmer die Mängelbeseitigung bei einem Kauf- oder Werkvertrag verweigern, wenn der Kunde die
Rechnung nicht bezahlt? Und was gilt für den umgekehrten Fall: Kann der Kunde die Bezahlung aus einem anderen Vertrag mit dem Auftragnehmer verweigern, bis der Auftragnehmer etwaige Mängel
beseitigt hat?
Ein Auftragnehmer verliert das Recht auf Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistungsrechte, wenn er die Nacherfüllung
ernsthaft und endgültig verweigert. Hierfür reicht es aus, dass er das Bestehen von Mängeln als solche bestreitet. Die Verweigerung auch der Mängelbeseitigung ist nicht
erforderlich.
Gewährleistungsfristen spielen in der Vertragspraxis eine bedeutsame Rolle. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kann die Nacherfüllung verweigert werden. Welche Fristen bei Werk- und
Kaufverträgen gelten und wie man vertraglich davon abweichen kann: eine Übersicht!
Wer als Unternehmer von einem Verbraucher eine e-Mail erhält und hierauf im automatisierten Verfahren antwortet
(autoreply), der darf in dieser Antwort keine werblichen Inhalte angeben. Ansonsten drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen!
Es stellt keinen Verstoß gegen das Rundfunk- und Presserecht dar, wenn bundesweit sendende Fernsehanstalten, Werbespots
nur in einem regional begrenzten Sendegebiet ausstrahlen.
In der Praxis finden sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oftmals Aufrechnungsverbote bzw. Einschränkungen,
wonach eine Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch „nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Forderung“ möglich sei. Ist diese Vereinbarung aber
wirksam?
Die Regelungen in den AGB von Apple zur Herstellergarantie sind wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher unwirksam. Apple muss nun nachbessern und überarbeitete Klauseln prüfen!
Wer als Herausgeber von RSS-Feeds eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgibt, muss aufgrund dessen nicht auch auf Abonnenten einwirken, die die
beanstandeten Bilder bereits zuvor bezogen haben. Dies schließt einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 I BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG jedoch
nicht aus.
Neben den Widerrufs- und Gewährleistungsrechten, stellen die gesetzlichen Informationspflichten einen weitere Baustein im
Zusammenhang mit dem (Pflicht-) Belehrungsprogramm im Onlinehandel dar. Wie kann ein Online-Händler aber die mittlerweile unüberschaubaren Informationen rechtmäßig und kundenfreundlich in seinen
Shop integrieren? Und welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?