Vertragsgestaltung - AGB - Informationspflichten - Abmahnung

Kauf- und Werkvertrag

Sowohl Werk- als auch Kaufverträge bilden praktisch die häufigsten Vertragsarten. Die Unterscheidung beider Vertragstypen ist jedoch nicht immer eindeutig, gleichwohl aber von wesentlicher Bedeutung!

 

So stellt sich die Frage bei Verträgen über die Lieferung von Produkten mit anschließendem Einbau: Kaufvertrag mit Montagepflicht oder Werkvertrag?

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen und Gewährleistungspflichten, kann diese Frage nicht offen gelassen werden: Liegt ein Werkvertrag vor, so ist die Gewährleistungsfrist bei Bauwerken 5 Jahre, die Frist beim Kauf beträgt hingegen nur 2 Jahre.

 

Als Abgrenzungskriterium ist der Schwerpunkt der Leistung heranzuziehen. Bei einem Werkvertrag wird der Erfolg der Leistung geschuldet, z.B. die Errichtung des Dachstuhls, der Einbau von Fenstern oder der Einbau einer Heizungsanlage. Bei Kauf wird hingegen die Übertragung und Übereignung der Sache als solche geschuldet.

 

Weiter ist zu differenzieren ob der Vertrag mit einem Verbraucher oder einem anderen (Sub-) Unternehmer geschlossen worden ist. Bei Verträgen zwischen Unternehmern gilt u.a. die sogenannte Rügeobliegenheit. Dass heißt, dass Waren unverzüglich nach Ablieferung und insbesondere vor der Weiterverarbeitung überprüft werden müssen. Stellt sich hierbei ein Mangel heraus, muss dieser ebenfalls unverzüglich gerügt werden.

Unterlässt der Handwerker dies und verbaut bspw. die fehlerhaften Materialien, so kann er später von seinem Kunden auf Mangelbeseitigung in Anspruch genommen werden, selbst jedoch gegenüber seinem Lieferanten keinen Regress nehmen.

Gleiches gilt auch für die unterlassenen Bedenkenanzeige bei (fehlerhaften) Vorarbeiten anderer Gewerke. Hier ist der Handwerker, dessen Leistung aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Vorgewerke mangelhaft ist, allein zur Beseitigung gegenüber seinem Kunden verantwortlich. Nur eine (wirksame) Bedenkenanzeige kann diese Gefahr eingrenzen.

 

Werk- oder Kaufverträge können grundsätzlich formfrei, dass heißt auch mündlich abgeschlossen werden. Ausnahmen bilden hier beispielsweise Grundstücksgeschäfte. Allerdings ist zum Nachweis des leistungsumfangs und bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten auch zu Beweiszwecken stets eine schriftliche Vereinbarung zu empfehlen.


Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL), sind die Informationspflichten und die Regelungen zu Verbraucherverträgen umfassend modifiziert worden. So besteht seit dem 13.06.2014 nicht nur die Pflicht bestimmte Informationen bereits vor Vertragsschluss seinem Kunden zur Verfügung zu stellen. Zudem müssen Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, z.B. „vor Ort“ beim Kunden eine Widerrufsbelehrung enthalten. Die Begrenzung auf „Fernabsatzgeschäfte“ besteht nicht mehr. Ohne eine solche Belehrung hat der Kunde das Recht, den Vertrag binnen 1 Jahr und 2 Wochen zu widerrufen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung mangelfrei erbracht worden ist oder nicht.

 

Beim Werkvertrag stellt sich oftmals die Frage nach der Vereinbarung über den Preis. Ist ein Kostenvoranschlag gefordert und wenn ja, kann hierfür eine Vergütung verlangt werden? Soll ein Festpreis vereinbart werden? Soll nach Aufmaß berechnet werden? Sind Abschlagszahlungen möglich und nötig? Wie sind Preissteigerungen auszugleichen? All diese Fragen sollten bereits bei Vertragsschluss geregelt werden.
Zur Fälligkeit der Vergütung ist im Werkvertragsrecht nach dem BGB (nur) die Abnahme nötig, beim Vertrag unter Einbeziehung der VOB/B kommen noch weitere Anforderungen, wie die Stellung einer prüfbaren Schlussrechnung hinzu.

Die VOB/B ist ohnehin bei Werkverträgen im Baurecht immer wieder ein Streitpunkt. Die Regelungen der VOB/B stellen rechtlich gesehen AGB dar, die bei vollständiger, wirksamer Einbeziehung zwischen Unternehmern keiner gerichtlichen Kontrolle zugänglich sind. Konsequenz ist u.a., dass die Gewährleistungsfrist bei Mängeln an Bauwerken vier statt fünf Jahre beträgt. Nach der VOB/B gilt die Abnahme der Leistung als erfolgt, wenn binnen 12 Tage nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige keine gegenteilige Mitteilung erfolgt. Nach dem BGB besteht eine solche Frist und die daraus folgende Abnahmefiktion nicht!

 

Bei Verträge mit Verbrauchern, kann die VOB/B seit 2009 nicht mehr als privilegierte Regelung einbezogen werden. Hier ist im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen eine Kontrolle möglich, die die Unwirksamkeit einer Vielzahl der Regelungen der VOB/B mit sich bringt.

 

Die Gewährleistungsrechte sind bei Werk- und Kaufverträgen zum Teil identisch, zum Teil aber auch sehr unterschiedlich ausgestaltet.
Einen Gleichlauf stellt die Pflicht und das Recht zur Nacherfüllung dar. Bei beiden Verträgen muss dem Unternehmer zunächst eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser, können ggf. weitere Ansprüche geltend gemacht werden.

Im Werkvertragsrecht ist, im Unterschied zum Kaufrecht zum Beispiel die Ersatzvornahme durch den Besteller möglich. Hierbei sind allerdings die strengen Voraussetzung zu beachten. So kann der Besteller keinen Ersatz für die Kosten der Ersatzvornahme verlangen, wenn er zuvor nicht Nacherfüllung verlangt hat. Dies führt praktisch häufig zu Streit.

 

Wie bereits erwähnt, sind auch die Gewährleistungsfristen beider Vertragstypen unterschiedlich, wobei zum Teil eine Anpassung von kauf- und werkvertraglicher Gewährleistung geschaffen wurde bei Sachen, die zum Einbau in Gebäude vorgesehen sind. Auch hier beträgt die Gewährleistung gegenüber dem Lieferanten nunmehr fünf und nicht nur zwei Jahre.

Im Rahmen von Verträgen zwischen Unternehmern führt auch die „Haftungskette“ bei der Beauftragung von Subunternehmern oftmals zu Auseinandersetzungen. Hier müssen insbesondere vor Vertragsschluss die Gewährleistungsfristen individuell angepasst werden.

 

Ein zusätzlicher Streitpunkt ist im Rahmen der Nacherfüllung auch immer wieder die Diskrepanz vom Umfang der Pflicht gegenüber einem Verbraucher und der Regressmöglichkeit gegen einen Unternehmer. So muss der Handwerker eingebaute, mangelhafte Materialien auf eigenen Kosten wieder ausbauen und neue, mangelfreie Waren wieder einbauen. Gegenüber seinem Lieferanten kann er bei der Nacherfüllung allerdings nur die Kosten für das neue Material verlangen. Hier sind ebenfalls bereits bei der Vertragsgestaltung die wesentlichen Weichen zu stellen!