Das Urheberrecht schützt allgemein gesprochen das geistige Eigentum. Es kann daher nur eine natürliche Person Urheber einer eigenen geistigen Leistung sein.
Im Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind neben den grundlegenden Schutzinhalten und den Voraussetzungen des Urheberrechts, auch die Voraussetzungen geregelt, unter denen
eine freie Nutzung von Werken möglich sein kann.
Daneben zählen auch Bestimmungen aus dem Grundgesetz (GG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), den Presse- und Rundfunkgesetzen, dem Kunsturhebergesetz (KUG), dem Telekommunikations- und Telemediengesetz und nicht zuletzt auch aus dem Strafrecht zum Urheberrecht.
Das Recht des Urhebers entsteht bereits mit der Schöpfung seines Werkes und bedarf keiner Eintragung, Registrierung oder Hinterlegung seines Werks bei einer staatlichen Stelle. Als Werke kommen Texte, Bilder, Musik etc. in Betracht, wenn und soweit sie eine gewissen Schöpfungshöhe erreichen. Bloße Ideen und Gedanken genießen hingegen kein urheberrechtlichen Schutz.
Dem Urheber stehen an seinem Werk Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zu.
Das Urheberpersönlichkeitsrecht findet seine Ausprägung in §§ 12 ff. UrhG. Demnach hat der Urheber ein Veröffentlichungsrecht (Recht auf erstmalige
Veröffentlichung), ein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Recht als Urheber benannt zu werden) sowie das Recht die Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes zu
unterbinden.
Bei der Verwertung spielt die Lizenzvergabe eine herausragende Rolle. Ausschließlich dem Urheber steht das originäre Recht zur Verwertung und auf Vergütung zu. Hierbei kann auch eine modifizierte Veröffentlichung einen Vergütungsanspruch des Urhebers auslösen. Dies ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch nach dem Schutzumfang zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch der Grundsatz der Erschöpfung von erheblicher Bedeutung und kann zum Ausschluss der Ansprüche führen.
Die verschiedenen Verwertungsgesellschaften, als privatrechtlich organisierte Vereinigungen setzten in diesem Bereich oftmals die Vergütungsansprüche der Urheber durch. Der Urheber kann seine Nutzungs- und Vergütungsansprüche der jeweiligen Verwertungsgesellschaft übertragen, die dann die Rechte für ihn wahrnimmt, dass heißt die Vergütungsansprüche durchsetzt und eine widerrechtlichen Verwendung eines geschützten Werks unterbindet.
Das Urheberrecht wird verletzt, wenn das Werk ohne Erlaubnis und ohne das eine Ausnahmeregelung vorliegt, kopiert, vervielfältigt, veröffentlicht oder in sonstiger
Weise öffentlich zugänglich gemacht wird. Hiergegen kann durch Abmahnung und gerichtliche Verfahren vorgegangen werden.
Insbesondere im Internetrecht, durch Filesharing, aber auch im e-commerce, bei der Verwendung
urheberrechtlich geschützter Bilder zur Produktwerbung, spielen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eine wichtige Rolle. Hierbei ist wiederum der Erschöpfungsgrundsatz zu beachten,
der etwaige Ansprüche ausschließen kann bzw. der einer Inanspruchnahme entgegengehalten werden kann. Dies auch besonders im Hinblick auf die Kostenregelung des §97a UrhG.
Das Urheberrecht endet mit Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers und wird gemeinfrei. Dass heißt das Werk kann ab diesem Zeitpunkt frei verwertet werden, ohne dass es einer Zustimmung der Erben oder sonstiger Rechtsnachfolger bedarf.
Bei anonymisierten Werken oder Werken die unter einem Pseudonym veröffentlicht wurden, erlischt das Recht 70 Jahre nach der Veröffentlichung.
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