Erfindungen werden zu einem Großteil von Arbeitnehmern getätigt, die sich in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis befinden. Die sog. Diensterfindungen werden nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (AErfG) als gebundene Erfindungen, im Gegensatz zu freien Erfindungen bezeichnet.
Das AErfG ist für alle Arbeitnehmer im privaten und im öffentlichen Dienst sowie für Beamte und Soldaten anwendbar (§ 1
AErfG).
Sämtliche Erfindungen des Arbeitnehmers stehen nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen in der Regel dem Arbeitgeber zu. Dies steht
jedoch im Widerspruch zum, im Patentrecht geltenden Erfinderprinzip, nach dem die Erfindung dem Erfinder selbst zusteht.
Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen einer Erfindung gemäß § 2 AErfG. Demnach können nur patent- oder gebrauchsmusterfähige
Erfindungen als Erfindungen im Sinne des AErfG verstanden werden. Des Weiteren muss eine Diensterfindung im Sinne von § 4 Abs. 2 AErfG, in Abgrenzung zu einer freien Erfindung gegeben
sein. Erfindungen sind dann frei, wenn sie keine Diensterfindung sind, § 4 Abs. 3 AErfG.
Voraussetzungen für eine Diensterfindung sind:
Fertigstellung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Hierbei ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses ausschlaggebend und nicht die Ausübung innerhalb der Arbeitszeit. Auch Erfindungen während der Freizeit können somit eine Diensterfindung sein und selbst Urlaub oder Krankheit heben das Dienstverhältnis nicht auf. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des AErfG liegt erst mit der rechtlichen Beendigung vor. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses allein genügt nicht.
Die Erfindung muss entweder aus der Tätigkeit selbst entstanden sein (Aufgabenerfindung) oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen (Erfahrungserfindung)
Im Gegensatz dazu steht die freie Erfindung. Die Unterscheidung ist von wesentlicher Bedeutung: Bei einer freien oder frei gewordene Erfindung ist der Arbeitnehmer so zu behandeln, als liegt kein Anstellungsverhältnis vor. Der Arbeitnehmer kann dann als Rechteinhaber selbst Schutzrechte anmelden und hat auch im Übrigen die freie Verfügungsgewalt.
Bei einer Diensterfindung muss der Erfinder diese dem Arbeitgeber melden und dabei auch kennzeichnen, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt. Die Meldung muss in Textform gem. § 126 b BGB erfolgen. Es kommen somit sowohl schriftliche als auch elektronische Formen wie Telefax oder Email in Betracht.
Die Meldung muss (mind.) beinhalten:
alle an der Erfindung beteiligten Personen (einschließlich der Erfinderanteile),
die technische Aufgabe,
die Lösung der Aufgabe sowie
das Zustandekommen der Diensterfindung
Der Arbeitgeber ist bei Diensterfindungenzur Schutzrechtsanmeldung verpflichtet. Diese Anmeldung muss unverzüglich i.S.d § 121 BGB
erfolgen. Mitwirkungs- oder Mitspracherechte hat der Erfinder hierbei nicht. Ihn trifft (nur) die Pflicht, den Arbeitgeber bei der Ausarbeitung der Anmeldung zu
unterstützen.
Die Anmeldepflicht lässt sich damit erklären, dass einer Vereitelung von Schutzrechten durch neuheitsschädliche
Veröffentlichungen oder offenkundige Vorbenutzung vergebeugt werden soll.
Die Frage, wer die Kosten der Anmeldung zu tragen hat ist von enormer praktischer Relevanz. Da der Arbeitgeber zur Anmeldung verpflichtet ist, hat er auch grundsätzlich alle Kosten zu tragen. Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Kosten ist nur nach Meldung durch den Arbeitnehmer möglich, § 22 S. 2 AErfG.
Die Verpflichtung zur Schutzrechtsanmeldung besteht selbst dann, wenn der Arbeitgeber noch nicht über die Inanspruchnahme entschieden hat. Nur wenn der Arbeitgeber die Erfindung freigibt, entfällt die Anmeldepflicht. Dann ist nur noch der Arbeitnehmer zur Schutzrechtsanmeldung berechtigt. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber von seiner Anmeldepflicht auch befreit, wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt. Diese Zustimmung kann auch konkludent erfolgen. Besondere Formvorschriften existieren nicht.
Für Erfindungen die nach dem 01.10.2009 gemeldet worden sind, gibt es nur noch die Möglichkeit einer unbeschränkte Inanspruchnahme. Vorangegangene Meldungen können auch durch eine beschränkte Inanspruchnahme des Arbeitgebers genutzt werden. Mit der unbeschränkten Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte auf den Arbeitgeber über.
Für die Inanspruchnahme bedarf es im Gegensatz zur früheren Regelung, keiner Mitteilung durch den Arbeitgeber mehr. Die Inanspruchnahme tritt Kraft gesetzlicher Fiktion automatisch nach Ablauf von 4 Monaten ein, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung bis dahin nicht freigibt.
Gemäß §§ 9 - 12 AErfG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung. Für die Berechnung der Erfindervergütung muss neben dem Wert der Erfindung der so genannte Anteilsfaktor bestimmt werden, also der Anteil des Arbeitnehmers an der Erfindung im Verhältnis zum Anteil des Arbeitgebers. Bei der Bemessung der Anspruchshöhe sind auch die sog. Vergütungsrichtlinien für die Arbeitnehmererfindungen (kurz: RL) zu beachten.
Bei der Ermittlung des Erfindungswertes für schutzfähige Diensterfindungen sind verschiedene Berechnungswege möglich:
Lizenzanalogie
Die Höhe der Vergütung bestimmt sich anhand der Lizenzgebühren, die auf dem Markt
erzielt werden könnte.
Sofern es tatsächlich Lizenzverträge gibt, sind diese für die Bemessung hearnzuziehen.
betrieblicher Nutzen
Diese Berechnungsmethode ist besonders dann zu empfehlen, wenn ausschließlich
eine innerbetriebliche Nutzung erfolgt. Es muss hierbei die Differenz zwischen den entstandenen Kosten und den erzielten Erträgen aus der Benutzung der Diensterfindung ermittelt
werden.
Schätzung
Sollten die genannten Berechnungsmethoden nicht durchführbar sein, ist der Wert der Erfindung zu schätzen.
außerbetriebliche Verwertung
Gibt es eine tatsächliche Lizenzeinnahme aus der Verwertung an einen
Dritten, so ist dem Arbeitnehmer dieser Betrag (anteilig) zu vergüten.
Gemäß § 12 Abs. 1, 3 AErfG schuldet der Arbeitgeber die Vergütung spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inanspruchnahme, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde.
Wenn und soweit sich jedoch die Umstände wesentlich ändern, die für die Festsetzung der Vergütung maßgeblich waren, ist eine etwaig getroffene Vergütungsregelung gem. § 12 Abs. 6 S. 2 AErfG auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers anzupassen.
Besondere Regelungen sind in den §§ 18, 19 AErfG in Bezug auf (qualifizierte) technische Verbesserungsvorschläge geregelt.
Ich berate Unternehmen im Bereich des Arbeitnehmererfindungsrechts sowohl bezüglich der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen als auch bei der Verwertung von Erfindungen an Dritte durch Lizenzvergabe. Gleichzeitig biete ich Ihnen auch eine kontinuierliche Betreuung der Anmeldung, Überwachung und der Durchsetzung Ihrer Schutzrechte.