In Teil 1 zu „Neues Gewährleistungsrecht 2022“ (hier) wurden bereits die grundlegenden Änderungen durch das neue Gewährleistungsrecht dargestellt, die seit dem 01. Januar 2022 primär für Unternehmen gelten, die Digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen an Verbraucher verkaufen (B2C). Teil 2 befasst sich nun mit den Auswirkungen des neuen Gewährleistungsrechts auf den Verkauf von B-Ware, Mängelexemplaren und Ausstellungsstücken und geht auf die geänderten Verjährungsfristen, Gewährleistungsrechte und den Regress beim Hersteller ein.
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Seit dem 01. Januar 2022 gelten neue Regelungen im Gewährleistungsrecht. Hiervon sind primär Unternehmen betroffen, die an Verbraucher verkaufen (B2C), insbesondere dann, wenn es sich hierbei um Digitale Produkte oder um Waren mit digitalen Elementen handelt. Betroffen von der Schuldrechtmodernisierung 2.0 sind zudem aber auch Unternehmen, die im stationären Handel (digitale) Waren verkaufen sowie Hersteller und Lieferanten, die unter Umständen von ihren Händlern in Regress genommen werden.
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Automatische Preisanpassungen und Preissteigerungen werden von Unternehmen und Start Ups gerne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen. Die Anpassung erfolgen dann von sich aus ganz automatisch. Für Werbung und Marketing sind solche Preisklauseln ein geeigneter Anreiz um Kunden zum Kauf zu veranlassen. Zudem vereinfachen solche AGB Klauseln auch den Geschäftsablauf und ersparen eine Menge bürokratischen Aufwand. Solche Klauseln lauten dann etwa: „In den ersten drei Monaten gilt der Einsteiger-Preis von 59,99 €, danach gilt ein Preis in Höhe von 79,99 €.“ – Sind solche automatischen Preisanpassungen in AGB aber überhaupt wirksam möglich?
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Wer als sich als Start Up auf dem Markt neu aufstellen und sein Business voranbringen will, der lenkt seinen Fokus und seine Energie gerade in der Gründungsphase in der Regel stark auf seine Produkte und Leistungen. So wichtig wie Werbung, Marketing und Produktverkäufe auch sind. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollten dennoch nicht ganz außer Acht gelassen werden. Denn hier lauern Risiken in Form von wettbewerbs-, urheber- oder markenrechtlicher Abmahnungen, die es zu vermeiden gilt. Drei ausgewählte Beispiele zeigen, wo Abmahnungen drohen und wie man sie vermeidet
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Unternehmen und Start Up’s präsentieren sich in der Werbung idealer Weise durch einprägsame und originelle Werbetexte und verkaufen ihre Produkte und Dienstleistungen durch besondere Werbe-Claims und Produktbeschreibungen. Die Erstellung von Werbetexten, inkl. der entsprechenden Vermarktung kosten in der Praxis aber Zeit, Geld und oftmals auch viele Nerven. Werbetexte genießen (anders als z.B. Logos) in der Praxis regelmäßig jedoch keinen Markenschutz. Können sich Unternehmen und Start Up’s dann aber zumindest auf das Urheberrecht berufen, um sich vor Nachahmungen zu schützen?
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Start Up’s und Unternehmen, die online mit Verbrauchern Verträge schließen (B2C), haben eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen. Neben den klassischen Widerrufsbestimmungen, kommen auf Unternehmen auch noch weitere Informationspflichten hinzu, beispielsweise zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Link) oder dem Pflichtenkanon aus Art. 246a EGBGB. Komplettiert werden die Abmahnrisiken aufgrund von fehlenden oder fehlerhaften Informationspflichten noch dadurch, dass die Informationspflichten nicht nur für den Onlineshop oder die eigene Homepage greifen. Vielmehr gelten diese insbesondere auch für Verträge über Social Media, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
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Anna Rehfeldt, LL.M
Werbung muss als solche grundsätzlich gekennzeichnet werden, wenn sich der Werbecharakter nicht bereits aus den Umständen unschwer erkennen lässt. So lautet der Grundsatz, der sich bei Unternehmen, Selbstständigen, Influencern und Start Up’s mittlerweile auch verfestigt hat. Weitere Informationen zur Kennzeichnungspflicht sind in den Beiträge "Werbung richtig kennzeichnen" hier und hier nachzulesen. Da Werbung in den unterschiedlichsten Formen vorkommen kann, stellt sich in der Praxis immer auch die Frage: Wie muss Werbung, beispielsweise in Form von Affiliate-Links auf der Homepage des Unternehmens richtig gekennzeichnet werden?
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Wer als Testsieger aus einem Produkttest hervorgeht, will dies natürlich auch in der Werbung zeigen. Entweder man nimmt (1) den Testsieg direkt mit in die Werbung auf oder aber man bewirbt (2) nur das Produkt, welches als Testsieger hervorgegangen ist. In jedem Fall müssen die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Pflicht zur Fundstellenangabe bereits in der Werbung beachtet werden. Wer sich für die zweite Variante entscheidet, sollte besonders aufpassen. Denn auch bei der Abbildung des Produktes in der Werbung ist die Fundstelle anzugeben, wenn das Testsieger-Logo auf dem Produkt und somit auch in der Werbung erkennbar ist.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Image und Reputation sind für Unternehmen ein entscheidender Erfolgsfaktor. Neben der Qualität der Waren und Dienstleistungen, gehört ein positives Ansehen zu einer erfolgreichen Unternehmensstrategie einfach dazu. Ein wesentlicher Faktor stellen hierbei Bewertungen dar. Denn die Meinung anderer Kunden wirkt sich im Regelfall wesentlich stärker auf die Kaufentscheidung aus, als reine Werbung des Unternehmens. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, hatte ein Unternehmen in seinen AGB die Klausel aufgenommen, dass eine Bewertung nur dann zulässig sei, wenn die Bewertung vorab vom Unternehmen freigegeben wurde. Ist diese AGB Klausel aber zulässig?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Die wirksame Einbeziehung von AGB stellt in der Praxis häufig eine Hürde für Unternehmen dar. Das gilt insbesondere bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern (B2C). Denn hier schreibt der Gesetzgeber (strenge) Voraussetzungen vor, die für einen wirksame Einbeziehung von AGB erfüllt sein müssen. Bei der Einbeziehung von AGB zwischen zwei Unternehmern (B2B) sind die Hürden zwar nicht ganz so hoch. Automatisch werden AGB aber auch hier nicht Vertragsbestandteil.
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25.05.2018 und stellt für viele Unternehmen immer noch ein rotes Tuch dar. Neben Fragen zu den Anforderungen und Abläufen innerhalb des Unternehmens (Stichwort: Verarbeitungsverzeichnis, Informationspflichten, Auftragsverarbeitung etc.) tauchen in der Praxis immer wieder Probleme im Onlinemarketing auf. Was muss alles auf meiner Webseite stehen? Was ist auf den Social Media Kanälen des Unternehmens zu beachten? Und muss ich als Influencer auch ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorhalten?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Im letzten Beitrag ging es um die Frage, wer die Rücksendekosten im Fall von mangelhaften Waren vs. die Rücksendekosten im Fall des gesetzlichen Widerrufsrechts zu tragen hat. Der Beitrag ist hier nachzulesen. In der Praxis kommen aber oftmals auch solche Fallkonstellationen vor, in denen der Kunde einen Mangel rügt, der tatsächlich aber kein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts ist. Das können etwa normale Abnutzungserscheinungen, Fehlgebrauch oder Verschleiß sein. Wer muss in diesen Fällen nun die Kosten für die Prüfung der (unberechtigten) Mängelrüge sowie die Kosten für den Rückversand zahlen?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Ist ein Produkt mangelhaft, kommt es in der Praxis zwischen Unternehmen und Kunden oftmals zu Diskussionen darüber, wer die Kosten für den Rückversand des mangelhaften Produktes zahlen muss – Kunde oder Unternehmer? Nicht selten wird hierbei die Rücksendung im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts oder einer freiwillig eingeräumten Garantie mit der Rücksendung aufgrund eines Mangels vermischt. Die Problematik spitzt sich meist noch dadurch zu, dass die Rücksendekosten in den AGB des Unternehmens dem Kunden auferlegt werden. Was sollten Unternehmen insoweit nun aber alles beachten, um rechtlich und kundenfreundlich in dieser Situation zu agieren?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Gewährleistung und Garantie werden in der Praxis häufig synonym verwendet, obwohl beide Ansprüche rechtlich nichts miteinander zu tun haben. Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben und kann gegenüber Verbrauchern nur teilweise (z.B. bei gebrauchten Produkten) verkürzt, nicht aber ausgeschlossen werden. Beim Kauf ist in der Regel von einer 2-jährigen Gewährleistungsfrist auszugehen. Anders ist dies bei der Garantie. Diese kann vom Verkäufer, Hersteller oder Händler freiwillig eingeräumt werden. Die Garantie kann sich etwa auf die Haltbarkeit oder die Funktionsfähigkeit für einen Zeitraum X beziehen. Zudem können an die Garantie auch Bedingungen geknüpft werden. Will man nun aber Gewährleistung und Garantie addieren, kann dies eine irreführende Werbung darstellen, inkl. Abmahnrisiko.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Werbung mit Streichpreisen ist ein effektives und werbewirksames Marketing- und Verkaufstool für Unternehmen, Start Up’s und Solo-Selbstständigen aus allen Branchen. Da der Preis nach wie vor eines der Hauptargumente für oder gegen einen Kauf oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung ist, ist die Werbung damit auch entsprechend wirksam. Will man als Unternehmer in der Werbung nun eine Preissenkung werbewirksam darstellen, kann die Gegenüberstellung des alten (teureren) Preises mit dem neuen (günstigeren) Preis in Form von Streichpreisen besonders effektiv sein, vorausgesetzt man beachtet die rechtlichen Fallstricke.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Vorgaben aus der Preisangabenverordnung (PAngV) stellen Unternehmer immer wieder vor große Herausforderungen, nicht zuletzt auch deshalb, weil Verstöße in der Praxis ein beliebter Grund für eine Abmahnung sind. Eine Vorgabe der PAngV ist, dass der Grundpreis, etwa in einem Onlineshop oder der Werbung, in „unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis stehen muss. Diese Vorgabe hat das Oberlandesgericht Hamburg nun für europarechtwidrig und nicht (mehr) anwendbar eingestuft. Was heißt das jetzt für die praktischen Umsetzung?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Kurze Lieferzeiten können, neben positiven Bewertungen von Kunden, eines der Verkaufs- und Erfolgskriterien für Unternehmen sein. Wer in seinem Onlinehandel mit kurzen Lieferzeiten wirbt, spricht damit im Regelfall mehr Kunden an als derjenige Unternehmer, der Lieferzeiten von drei Wochen und mehr anbietet. Dies kommt nicht zuletzt durch die kurzen Lieferzeiten und dem gewohnten Komfort von Verkaufsplattformen wie Amazon und Co. Unternehmen sollten in ihrer Werbung aber stets darauf achten, dass die Lieferzeiten (a) zutreffend, (b) die Werbung und die Angaben im Angebot nicht widersprüchlich sind und (c) dass die Werbung keine Selbstverständlichkeiten anpreist. Ansonsten können Abmahnungen drohen.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Klar ist, dass positive Bewertungen für jedes Unternehmen ein geeignetes Werbemittel sind. Wenn zufriedene Kunde ihre positiven Erfahrungen in Form von Bewertungen teilen ist dies wesentlich authentischer, als wenn Unternehmen für sich selbst werben. Beides schließt sich zwar nicht aus. Aus Kundensicht sind Erfahrungsberichte anderer Kunden jedoch viel ansprechender. Aus Unternehmersicht bietet es sich also an (a) Kunden zu animieren Bewertungen abzugeben und (b) mit diesen Bewertungen in die Werbung zu gehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste sich nun mit der Frage befassen: Darf ich als Unternehmer auch mit Bewertungen werben, die ich über ein Gewinnspiel auf Social-Media-Plattformen bekommen habe?
Um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ranken sich diverse Mythen. Im letzten Teil zu „Top 10 der AGB Mythen“ wurden bereits die Hintergründe zu AGB sowie die ersten fünf Mythen erläutert. Der zweite Teil schließt hieran an und macht die TOP 10 der AGB Mythen komplett!
Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind gerade im Onlinebusiness gängige Praxis. Aber auch im stationären Handel und Dienstleistungsgeschäft sind AGB nicht mehr wegzudenken. AGB findet man in unterschiedlichen Formen, sei es als Nutzungsbedingungen, sei es Vertragsvorlage oder aber tatsächlich unter dem Namen "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Egal wie, AGB sind für Unternehmer nützlich und hilfreich, vorausgesetzt man setzt sie richtig ein. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch einige Mythen rund um das Thema AGB gebildet, die es aufzuklären gilt.
Influencer-Marketing ist im Zeitalter von Onlinemarketing und Social Media für Unternehmen aller Größe ein geeignetes Tool um gezielt und ohne große Streuverluste Kunden ansprechen zu können. Die Möglichkeiten des Influencer-Marketings gerade für Start Up`s, Soloselbstständige und kleinere Unternehmen wurde im Beitrag „Influencer als Werbemittel: Wie auch Start Up`s hiervon profitieren können + gratis Download“ genau erläutert. Hat man sich am 5-Schritte-Plan orientiert und will man einen geeigneten Influencer für seine Marketingkampagne engagieren, sollte immer auch ein entsprechender Vertrag geschlossen werden, der alle wesentlichen Punkte regelt. Die Top 5 der Regelungsinhalte verrät der folgende Beitrag.
Eine äußerst wirkungsvolle, weil plakative Form der Werbung ist der unmittelbare Preisvergleich. Sei es mit den unverbindlichen Preisempfehlungen des
Herstellers, den ursprünglichen eigenen Preisen oder aber der direkte Preisvergleich mit der Konkurrenz. Wer als Unternehmen bei seiner Marketingstrategie auch auf Preisvergleiche als Werbemittel
setzen will, sollte die rechtlichen Fallstricke kennen, um Abmahnungen zu vermeiden
Die richtige Kennzeichnung von Werbung ist für Unternehmen unumgänglich, will man Abmahnungen vermeiden. Im ersten Teil der Beitragsreihe „Werbung richtig kennzeichnen“ ging es um die Hintergründe, Rechtsgrundlagen sowie die unterschiedlichen Formen und Arten der Werbung. Im zweiten Teil geht es nun darum, wie und wo die Werbung rechtlich richtig zu kennzeichnen ist. Mit dem nachfolgenden beispielhaften Leitfaden können Unternehmen die Fallstricke der richtigen Werbekennzeichnung (a) erkennen und mit der richtigen Umsetzung (b) kostenpflichtige Abmahnungen vermeiden.
Die Werbung mit Garantien und besonderen Heilversprechen ist für Unternehmen sehr beliebt, da diese Art der Werbung die Aufmerksamkeit der Kunden anzieht. Grundsätzlich ist die Werbung mit Garantien oder mit besonderen Heilversprechen auch zulässig, vorausgesetzt die Werbung ist (a) nicht irreführend und es werden (b) die Informationspflichten erfüllt. Letzteres ist im Fall einer Herstellergarantie jedoch nur dann erforderlich, wenn mit der Herstellergarantie auch tatsächlich geworben wird.
In Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) werden eine Vielzahl von Regelungen getroffen, die Unternehmen die Vertragsgestaltung in der Praxis erleichtern sollen. Ein Regelungskomplex ist hierbei die Haftung bzw. die Haftungsbeschränkung. Grundsätzlich kann die Haftung in den AGB tatsächlich ausgeschlossen oder beschränkt werden. Für die Wirksamkeit einer solchen AGB-Klausel kommt es aber maßgeblich auf die Formulierung an.
Werden Markenrechte verletzt, wird gegen das Urheberrecht verstoßen oder werden wettbewerbsrechtliche Bestimmungen missachtet, sind Abmahnungen nach wie vor
ein probates Mittel, um die Verstöße schnell und effektiv unterbinden zu können. Das setzt jedoch voraus, dass die Abmahnung auch berechtigt ist. Insbesondere im Wettbewerbsrecht kommt im Fall
einer Abmahnung in der Praxis jedoch häufig der Einwand, dass diese rechtsmissbräuchlich und nur Schikane des Wettbewerbers sei. Wann aber ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
Unternehmen präsentieren ihre Waren und Leistungen nicht nur durch reine Beschreibungen, sondern veranschaulichen diese vielmehr auch mit Bildern. Für die Werbung sind Referenzbilder und Produktfotos oftmals auch wesentlich aussagekräftiger. Allerdings gibt es bei der Werbung mit Referenzenbildern und Produktfotos rechtlich einiges zu beachten, um keine Abmahnung zu riskieren.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Abmahnungen sind für jedes Unternehmen ärgerlich, weil kosten- und zeitintensiv. Gerade im Onlinehandel stehen Abmahnungen mittlerweile fast an der Tagesordnung, da man hier Fehler leicht erkennt. Die Abmahnungen werden aufgrund unterschiedlicher Verstöße ausgesprochen. Oftmals stehen Verstöße gegen die Informationspflichten von Verbrauchern im Raum und/ oder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die PAngV sieht nicht nur Regeln zum Grundpreis und zum Gesamtpreis (siehe Beitrag hier) vor, sondern auch zu den Versandkosten. Wo müssen diese nun aber stehen? Und was gilt bei Versandkosten für Sendungen ins Ausland?
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Wer Waren zum Verkauf anbietet, muss hierbei unter anderem die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten. Grundsätzlich muss der Gesamtpreises, das heißt der Preis der Ware einschließlich der Umsatzsteuer und der sonstigen Preisbestandteile angegeben werden. Werden hingegen die Waren in Fertigverpackungen oder in offenen Verpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, muss immer auch der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis angegeben werden. Über die Frage, ob diese, in § 2 PAngV normierte Pflicht, europarechtskonform ist, hat das Landgericht Hamburg entschieden.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Unternehmen nutzen für ihre Werbung die unterschiedlichsten Kanäle. Das beginnt bei klassischer Anzeigen- und Printwerbung und geht über die Werbung auf der eigenen Webseite bis hin zur Werbung auf Social-Media-Kanälen wie Instagram, Facebook, YouTube und Co. Wer in der Werbung zugleich aber auch blickfangmäßig mit einer Garantie wirbt, muss die genauen Garantiebedingungen in unmittelbarer Nähe zur Blickfangwerbung angeben. Ansonsten kann eine Abmahnung drohen.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
In Onlineshops bieten Händler mittlerweile die unterschiedlichsten Bezahlmöglichkeiten an. Eine bei Kunden beliebte, weil sichere Bezahlmöglichkeit ist die Zahlung per PayPal. Allerdings werden hierbei oftmals Extragebühren bzw. ein gesonderter Entgelt verlangt. Die Erhebung von Extragebühren bei der Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung kann jedoch nach einer Entscheidung des Landgerichts München I wettbewerbswidrig sein und in Folge dessen zu einer Abmahnung führen.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Bewertungen von Unternehmen und Anbietern im Internet sind nicht nur in diversen Portalen wiederzufinden. Insbesondere der Suchmaschinenanbieter Google ist eine bekannte Möglichkeit Bewertungen abzugeben. Nicht immer fallen die Bewertungen aber positiv. In diesen Fällen stellt sich für betroffene Unternehmen: Kann ich die Bewertung löschen lassen?
Unternehmen wollen nach der Abwicklung einer Bestellung oder eines Auftrages oftmals die Kunden nach deren Zufriedenheit befragen. Hierdurch sollen die Leistungen und Angebote für die Zukunft verbessert und an die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden angepasst werden. Diesem Interesse der Unternehmen steht das Verbot von Spam entgegen. Liegt eine unzulässige Werbung aber auch dann vor, wenn im Footer der E-Mail lediglich ein Link zur Zufriedenheitsbefragung enthalten ist?
Wer bei eBay Waren verkauft, kann dies als Privatperson (Verbraucher) oder als Unternehmer tun. Die Einstufung als Verbraucher oder gewerblicher Verkäufer hat rechtlich erhebliche Konsequenzen. Unternehmen unterliegen beim Verkauf an Verbraucher (B2C) einer Vielzahl von Informations- und Belehrungspflichten. Zudem können Unternehmen Gewährleistungsrechte nur in eng begrenzten Umfang einschränken. Für Verkäufe zwischen zwei Verbrauchern (C2C) bestehen demgegenüber, wenn überhaupt, nur wenige Einschränkungen. Wann liegt aber eine unternehmerische Tätigkeit vor, die zur Einstufung des Verkäufers als „Unternehmer“ führt?
Wer mit einer Garantie für seine Produkte wirbt, muss die Garantiebedingungen klar und deutlich bereits in der Werbung angeben. Hierzu zählen insbesondere Angaben zum Inhalt der Garantie sowie alle sonstigen wesentlichen Informationen, die für die Inanspruchnahme der Garantie erforderlich sind. Das sind zum Beispiel der räumliche Geltungsbereich und der Name sowie die Anschrift des Garantiegebers. Die Angabe der Informationen nur in den AGB, reicht nicht aus und kann zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt ab dem 25. Mai 2018 europaweit. Auf alle Unternehmen, die personenbezogenen Daten verarbeiten, kommen einige Neuregelungen zu. Seien es das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, die Auftragsverarbeitung oder die Verschwiegenheitsverpflichtungen von Mitarbeitern. Es gibt viel zu tun bis Mai. In Bezug auf Einwilligungen zur Datenverarbeitung zum Zweck der Werbung oder für den Versand von Newsletter stellt sich für viele die Frage: Kann ich die alten Einwilligungen auch nach der DSGVO noch nutzen oder muss ich sämtliche Einwilligungen neu einholen?
Onlinehändler unterliegen einer Vielzahl von Informationspflichten, über die sie Verbraucher vor, bei und nach Vertragsschluss belehren müssen. Hierzu gehören unter anderem auch die Angaben zu den Lieferfristen. Wie genau müssen die Zeiten aber angegeben werden? Reichen Zeitspannen aus oder muss ein exakter Termin benannt werden?
Bei Verträgen zwischen Onlinehändlern und Verbrauchern, müssen erste letztere über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren. Fehler können hierbei schnell zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen und das Widerrufsrecht auf ein Jahr und 14 Tage verlängern. Steht Verbrauchern aber auch ein Widerrufsrecht beim Kauf von Gutscheinen zu über das Unternehmen belehren müssen?
Onlinehändler und alle sonstigen Anbieter von Dienstleistungen im B2C Bereich, also bei Geschäften mit zwischen Unternehmern und Verbrauchern muss ein aktiver (anklickbarer) Link zur Onlinestreitbeilegungsplattform der EU, kurz OS-Plattform vorgehalten werden. Wer hiergegen verstößt, kann kostenpflichtig abgemahnt werden. Der ursprünglich Link wurde nun jedoch geändert und ist in der altern Form nicht mehr erreichbar. Händler und Dienstleister sollten ihren Link prüfen und anpassen!
Bei der Eingabe der Daten im Onlineshop können schnell Fehler passieren. Das Komma an der falschen Stelle oder eine Zahl zu wenig. Egal wie, Fehler in der Preisauszeichnung können für Händler teuer werden. Was können aber Onlinehändler tun, wenn sie den Fehler erst bei der Bestellung bemerken? Müssen die Produkte dann zum falschen Preis geliefert werden?
Rabattaktionen, Sales und Sonderangebote sind sowohl für Onlinehändler als auch für den stationären Handel ein gängiges Werbemittel um die Kunden zum Kauf zu animieren. Läuft die Aktion gut, liegt es nahe diese auch zu verlängern. Wenn hierfür aber keine berechtigten Gründe vorliegen, kann dies zu einer Abmahnung führen. Damit die Rabattaktion im Nachhinein nicht teurer wird als der Gewinn, gibt es einiges zu beachten!
Die Werbung über Influencer ist für viele Unternehmen deshalb besonders attraktiv, weil hierdurch eine Vielzahl von potenziellen Kunden angesprochen und die Zielgruppe direkt erreicht werden kann. Für Influencer heißt das aber auch, dass sie die Werbung als solche kennzeichnen müssen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Link erkennen lässt, zu welchem Unternehmen er führt („sprechender Link“).
Das Thema Schleichwerbung in sozialen Medien wie Instagram, Facebook, Snapchat & Co. wird vermehrt Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Vom Grundsatz her gilt, Werbung ist als solche zu kennzeichnen, auch in sozialen Medien. Wer gegen die Kennzeichnungspflicht verstößt, riskiert eine Abmahnung!
Für Unternehmer ist die Werbung mit den Preisen ihrer Produkte ein effektives Marketinginstrument! „Preiswerter als je
zuvor“ - „billiger als die Konkurrenz“ - „nur für kurze Zeit zum unschlagbaren Tiefstpreis“ sind nur wenige Beispiele, mit denen Kunden zum Kauf animiert werden sollen. Was zunächst als geeignete
Werbemaßnahme erscheint, kann bei Missachtung der gesetzlichen Regelungen zu einem teuren Boomerang werden. Die Preisangabenverordnung schafft hier eine maßgebliche
Grundlagen!
Ist ein Online-Branchenbuchverzeichnis über die gängigsten Suchmaschinen nicht auf den ersten fünf Trefferseiten
auffindbar, ist eine Eintragung für den Kunden wertlos. Ein entsprechender Vertrag ist in diesem Fall als wucherähnliches Geschäft sittenwidrig und nichtig.
Die Preisschlacht um Schnäppchen macht auch im Pkw-Handel keinen Halt. Was aber müssen Händler bei der Werbung beachten? Und welche Angaben sind
zwingend einzuhalten?
Nimmt ein Unternehmer an der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung einzelne, kleinere Änderungen vor, so machen diese
Änderungen die Widerrufsbelehrung nicht unwirksam, wenn es sich insoweit um belanglose Abweichungen handelt.
Die Zusendung von Werbemails ist ohne Zustimmung des Adressaten wettbewerbswidrig und kann kostenpflichtig abgemahnt werde. Zunehmend werden diese Abmahnungen durch den Betroffenen selbst und nicht mehr nur durch Mitbewerber oder Schutzverbände ausgesprochen. Kann die Bestätigungs-Mail zur Eröffnung eines Kundenkontos aber auch als Werbung angesehen werden und vom Betroffenen abgemahnt werden, wenn keine Zustimmung vorliegt?
Gewährleistungsfristen spielen in der Vertragspraxis eine bedeutsame Rolle. Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kann die Nacherfüllung verweigert werden. Welche Fristen bei Werk- und
Kaufverträgen gelten und wie man vertraglich davon abweichen kann: eine Übersicht!
Bei der Werbung mit Neuwagen müssen Verkäufer ihren Kunden eine Vielzahl von Informationen erteilen. Im Fokus sollten hierbei insbesondere die Regelungen nach der Pkw-EnVKV stehen. Verstöße stellen Wettbewerbsverstöße dar und können entsprechend abgemahnt werden.
Um die Umsetzung der Vorschriften in der Praxis etwas zu erleichtern, stelle ich Ihnen nachfolgend wesentliche Grundlagen
zusammen.
Erkennt der Verkäufer einen Mangel seiner angebotenen Ware erst nachdem er diese zum Verkauf bei eBay eingestellt hat,
kann er die Auktion vorzeitig beenden. In diesem Fall besteht kein Schadensersatzanspruch des Höchstbietenden!
Beim Verkauf von Waren müssen Händler sämtliche Preise und Preisbestandteile dem Verbraucher klar und eindeutig
angeben. Die konkreten Vorgaben folgen hier insbesondere aus der PreisAngVO. Wie aber müssen Mindermengen- und sonstige Preiszuschläge angegeben werden? Können diese innerhalb
der Versandkosten kenntlich gemacht werden?
Neben den Widerrufs- und Gewährleistungsrechten, stellen die gesetzlichen Informationspflichten einen weitere Baustein im
Zusammenhang mit dem (Pflicht-) Belehrungsprogramm im Onlinehandel dar. Wie kann ein Online-Händler aber die mittlerweile unüberschaubaren Informationen rechtmäßig und kundenfreundlich in seinen
Shop integrieren? Und welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Gebote, die ein Verkäufer in Bezug auf seine eigenen Auktionen abgibt um dadurch
den Preis in die Höhe zu treiben, nichtig sind. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer einen Dritten als „Strohmann“ einschaltet.
Die Online-Auktionsplattform eBay hat eine neue Funktion eingeführt- der Warenkorb. Bei Festpreisangeboten oder
Auktionen mit der Option „Sofort-Kauf“ sowie der Zahlungsmethode per PayPal, können Kunden die Produkte im Warenkorb sammeln bevor sie diese kaufen! Des Weiteren kann der Kauf nunmehr auch als
„Gast“ erfolgen. Was heißt das aber für Händler bei eBay?
Das OLG Frankfurt a.M. hat über die Anforderungen an das „opt- in“ Verfahren bei Buchungen von Zusatzleistungen (hier Reiseversicherung) im Internet entschieden, wonach es ausreichend ist dass der Kunde die Gesamtbuchung nur weiter vornehmen kann wenn er sich entweder für oder gegen die Zusatzleistung entscheidet. In jedem Fall muss er aber die Wahlmöglichkeiten eindeutig mitgeteilt bekommen!
Der BGH hat entschieden, dass die vorzeitige Beendigung einer eBay-Auktion den Verkäufer zum Schadensersatz
verpflichten kann, wenn er die Auktion unberechtigt abbricht und die angebotene Sache anderweitig verkauft. Dies gilt auch dann, wenn die Auktion noch länger als 12 Stunden
andauert.
Seit dem Wochenende gelten eine Vielzahl von neuen Regelungen in Bezug auf die Kennzeichnung von Lebensmitteln. Dies
betrifft sowohl (vor-)verpackte als auch lose Ware und gilt auch für den Fernabsatz.
Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
Egal ob der eigene Onlineshop, die bildliche Darstellung eines Blogbeitrages oder die Gestaltung der eigenen Homepage. Oftmals werden hierbei fremde Bilder übernommen, ohne das der Rechteinhaber dies erlaubt hat oder entsprechend bezahlt wird. Mögliche Folge: kostenpflichtige Abmahnung! Was aber kostet diese Abmahnung bzw. wo verlaufen die Grenzen?
Das LG Koblenz hat entschieden (Az. 15 O 318/ 13) dass der Onlineanbieter „1&1“ Kundenanfragen nicht mit einer
automatisch erstellten e-Mail beantworten darf, in der wiederum nur Hinweise auf weitere Informationsquellen enthalten sind.
Wird in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmers die Kündigungsmöglichkeit des Kunden per e-Mail
ausgeschlossen, stellt dies ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB dar und ist somit unwirksam.
Noch 10 Tage: Ab 13.12.2014 bestehen neue Kennzeichnungspflichten für Lebensmittel! Sowohl im Onlinehandel als auch im
tatsächlichen Geschäftsbetrieb müssen eine Vielzahl von neuen Regelungen beachtet werden. Eine Umsetzungsfrist ist nicht vorgesehen! Vorsicht vor Abmahnungen!
Das Landgericht Köln hat in zwei Verfahren Händler bei Amazon, darunter auch Amazon selbst, verurteilt
es zu unterlassen mit veralteten UVP- Angaben zu werben!
Der BGH hat mit Urteil vom 27.11.2014 (Az. I ZR 124/ 11) entschieden, dass der Verkauf von Vorrichtungen, die vorrangig
zur Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen bei Videospiel-Konsolen dienen, gegen § 95a Abs. 3 Nr. 3 UrhG verstößt und grundsätzlich verboten ist.
Beim Kauf im Rahmen einer Internetauktion, rechtfertigt allein das grobe Missverhältnis zwischen Wert des Kaufgegenstandes
und Maximalgebot des Bieters/ Käufers keinen Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung gemäß § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit).
Auch den Einwand des Rechtsmissbrauchs greift in diesem Fall nicht, da der Verkäufer mit dem Startpreis von einem Euro das
Risiko, eines für ihn ungünstigen Auktionsverlauf selbst gesetzt hat. Mit dem unberechtigten Abbruch der Auktion hat sich dieses Risiko realisiert, was dem Käufer nicht entgegengehalten werden
kann.