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Markenrecht

Eine Marke kennzeichnet Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens und dient der Unterscheidung gegenüber Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen. Marken symbolisieren zugleich auch Qualität, Ruf und den Status eines Unternehmens.

Als Teil des geistigen Eigentums stellen Marken auch immer einen immateriellen Vermögenswert dar.
Marken können national, europäisch und international Schutz genießen. Durch die Digitalisierung und dem technischen Fortschritt des Internets, ist es ratsam den Schutz über Deutschland hinaus zu erstrecken.


Die Anmeldung einer Marke steht jedem Einzelnen offen. Und auch die Markenform ist nach den individuellen Bedürfnissen frei wählbar. Es können Wörter, einzelne Buchstaben, Zahlen, Bilder und in letzter Zeit sehr aktuell geworden, auch Farb- und Tastmarken angemeldet werden.

Nach Einreichung aller erforderlichen Anmeldeunterlagen und der Zahlung der Gebühren, prüft das DPMA zunächst alle Formalien und die (abstrakte) Markenfähigkeit des angemeldeten Zeichens. Die grafische Darstellbarkeit, die Unterscheidungskraft sowie das Freihaltebedürfnis sind hier maßgeblich.
Ein Freihaltebedürfnis, welches der Eintragung entgegen stehen würde liegt vor, wenn das Zeichen ausschließlich Angaben enthält, die der Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Menge der Ware oder Dienstleistung bzw. der geografischen Herkunft dient (lediglich beschreibenden Angaben).

Es dürfen auch keine staatlichen Hoheitszeichen, Wappen etc. eingetragen werden, was immer wieder bei Europa- und Weltmeisterschaften bedeutsam wird.

Das DPMA prüft hierbei jedoch nicht, ob durch die Marke Rechte Dritter verletzt werden. Vielmehr sieht das Markengesetz eine Widerspruchsfrist für Inhabern älterer Marken vor, wobei für eine Verletzung und somit eine Ablehnung der Eintragung bereits eine hinreichenden Ähnlichkeit der Zeichen genügt. Es ist deshalb stets im Vorfeld eine umfassende Markenrecherche vorzunehmen, um etwaige Kollisionen gar nicht erst entstehen zu lassen. Bzw. eine kontinuierliche Überwachung der eigenen Schutzrecht sollte sichergestellt sein, um bei Bedarf rechtzeitig Widerspruch erheben zu können.


Der Markenschutz entsteht grundsätzlich mit Eintragung des Zeichens in das vom Patent- und Markenamt geführte Markenregister und besteht (nur) für die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen sodass unter Umständen eine Marke für verschiedene Waren von Konkurrenten Schutz genießen kann, was vor einer Inanspruchnahme geprüft werden sollte.

In bestimmten Fällen kann ein Zeichen auch durch Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit Schutz genießen, wobei in diesen Fällen oftmals eine räumliche/ territoriale und sachliche Begrenzung des Schutzumfangs vorliegt.

Der Schutz von Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnungen ist, neben den Werktiteln, im  Markenrecht von Bedeutung, da viele Bezeichnungen und Firmierungen durch den Gründer oder Inhaber nicht als Marke geschützt wurden oder nicht eintragungsfähig sind. Es muss zunächst oft erst geklärt werden, ob überhaupt ein marken- oder kennzeichenrechtlicher Schutz besteht.


Der Markeninhaber hat das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und/ oder Dienstleistungen zu verwenden. Zu diesem Recht gehört auch die Möglichkeit der Lizenzierung und der Veräußerung der Marke (positives Benutzungsrecht).
Zugleich begründet der Schutz auch das Recht gegen spätere Eintragungen von kollidierenden Zeichen (Widerspruch, s.o.) oder gegen markenverletzenden Handlungen Dritter vorzugehen, (negatives Verbietungsrecht)


Der Markenschutz besteht zunächst für 10 Jahre und kann gegen Zahlung einer Gebühr beliebig oft verlängert werden.


Also: Warum eine Marke anmelden?

Gegen die (wirtschaftlichen) Gefahren für ein Unternehmen durch Plagiate, durch Produktpiraterie und durch Rufausbeutung muss ein wirksamer und effektiver Schutz bestehen. Dies wird auf Messen und über den Onlinehandel zunehmend bedeutsam.
Allein der Markeninhaber hat das ausschließliche Recht zur Benutzung und somit auch Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.


Bei der Durchführung und der Ausstellung auf Messen, kommt praktisch auch die sog. Grenzbeschlagnahme von Plagiaten durch den Zoll in Betracht.


Bei Fragen rund um das Thema „Marke“ stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Von der Anmeldung einer Marke über die Prüfung der Markenfähigkeit und kollidierender älterer Rechte bis zur Vertretung gegen Abmahnungen oder Prozessen.