Lieferengpässe und Lieferausfälle sowie erhebliche Preissteigerungen, sowohl beim Material als auch bei den Löhnen, haben die Unternehmen in den letzten Monaten stark beschäftigt und ein Ende ist aktuell nicht in Sicht. Für Unternehmen stellt sich in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage: Kann ich die Preissteigerungen ganz oder teilweise an meine Kunden und Auftraggeber weitergeben oder wie kann ich mich absichern? Als Antwort hierauf werden Preisanpassungs- und Stoffpreisgleitklauseln immer wieder diskutiert. Zu Recht?
von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Kundenakquise und Marketing können durch Gewinnspiele und Verlosungen besonders effektiv wirken, wenn man diese Werbetools als Unternehmer, Selbstständiger oder Start Up richtig nutzt. Hierzu zählen nicht nur besondere Anreize, ansprechende Gewinne und wirtschaftliche Aspekte. Um ein gekonntes Marketing mit Gewinnspielen und Verlosungen vorzunehmen, sind auch die rechtlichen Fallstricke zu beachten.
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Automatische Preisanpassungen und Preissteigerungen werden von Unternehmen und Start Ups gerne in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgenommen. Die Anpassung erfolgen dann von sich aus ganz automatisch. Für Werbung und Marketing sind solche Preisklauseln ein geeigneter Anreiz um Kunden zum Kauf zu veranlassen. Zudem vereinfachen solche AGB Klauseln auch den Geschäftsablauf und ersparen eine Menge bürokratischen Aufwand. Solche Klauseln lauten dann etwa: „In den ersten drei Monaten gilt der Einsteiger-Preis von 59,99 €, danach gilt ein Preis in Höhe von 79,99 €.“ – Sind solche automatischen Preisanpassungen in AGB aber überhaupt wirksam möglich?
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Start Up’s und Unternehmen, die online mit Verbrauchern Verträge schließen (B2C), haben eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen. Neben den klassischen Widerrufsbestimmungen, kommen auf Unternehmen auch noch weitere Informationspflichten hinzu, beispielsweise zur Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Link) oder dem Pflichtenkanon aus Art. 246a EGBGB. Komplettiert werden die Abmahnrisiken aufgrund von fehlenden oder fehlerhaften Informationspflichten noch dadurch, dass die Informationspflichten nicht nur für den Onlineshop oder die eigene Homepage greifen. Vielmehr gelten diese insbesondere auch für Verträge über Social Media, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M
Werbung muss als solche grundsätzlich gekennzeichnet werden, wenn sich der Werbecharakter nicht bereits aus den Umständen unschwer erkennen lässt. So lautet der Grundsatz, der sich bei Unternehmen, Selbstständigen, Influencern und Start Up’s mittlerweile auch verfestigt hat. Weitere Informationen zur Kennzeichnungspflicht sind in den Beiträge "Werbung richtig kennzeichnen" hier und hier nachzulesen. Da Werbung in den unterschiedlichsten Formen vorkommen kann, stellt sich in der Praxis immer auch die Frage: Wie muss Werbung, beispielsweise in Form von Affiliate-Links auf der Homepage des Unternehmens richtig gekennzeichnet werden?
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Wer als Testsieger aus einem Produkttest hervorgeht, will dies natürlich auch in der Werbung zeigen. Entweder man nimmt (1) den Testsieg direkt mit in die Werbung auf oder aber man bewirbt (2) nur das Produkt, welches als Testsieger hervorgegangen ist. In jedem Fall müssen die rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Pflicht zur Fundstellenangabe bereits in der Werbung beachtet werden. Wer sich für die zweite Variante entscheidet, sollte besonders aufpassen. Denn auch bei der Abbildung des Produktes in der Werbung ist die Fundstelle anzugeben, wenn das Testsieger-Logo auf dem Produkt und somit auch in der Werbung erkennbar ist.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Image und Reputation sind für Unternehmen ein entscheidender Erfolgsfaktor. Neben der Qualität der Waren und Dienstleistungen, gehört ein positives Ansehen zu einer erfolgreichen Unternehmensstrategie einfach dazu. Ein wesentlicher Faktor stellen hierbei Bewertungen dar. Denn die Meinung anderer Kunden wirkt sich im Regelfall wesentlich stärker auf die Kaufentscheidung aus, als reine Werbung des Unternehmens. Um hier auf Nummer sicher zu gehen, hatte ein Unternehmen in seinen AGB die Klausel aufgenommen, dass eine Bewertung nur dann zulässig sei, wenn die Bewertung vorab vom Unternehmen freigegeben wurde. Ist diese AGB Klausel aber zulässig?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
In Teil 1 zu „Praxischeck: Werbung mit fremden Marken“ wurden die Grundlagen zur Werbung mit fremden Marken erklärt und der Erschöpfungsgrundsatz wurde als eine Möglichkeit vorgestellt, um fremde Marken trotz Markenschutz berechtigter Weise nutzen zu können. Der Beitrag ist hier zu finden. Warum kommt es in der Praxis aber trotzdem oftmals zu Abmahnungen im Hinblick auf die Werbung und Nutzung fremder Marken? Hierzu gibt Teil 2 zu „Praxischeck: Werbung mit fremden Marken“ nachfolgend einige Antworten.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Marken und andere Schutzrechte sind in der Praxis ein extrem hilfreiches Tool, um sich und sein Unternehmen präsentieren und ein Alleinstellungsmerkmal etablieren zu können. Je nach Art, Gestaltung und anschließender Vermarktung, kann die eigene Marke nicht nur das Image und das Ansehen des Unternehmens fördern, sondern zugleich auch den Wert erheblich steigern. In der Praxis ist aber nicht nur die eigene Marke ist als Marketingstrategie zu betrachten. Je nach Geschäftsmodell kann auch die Nutzung fremder Marken in der Werbung erforderlich sein. Ist dass aber auch ohne Abmahnung möglich?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Die wirksame Einbeziehung von AGB stellt in der Praxis häufig eine Hürde für Unternehmen dar. Das gilt insbesondere bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern (B2C). Denn hier schreibt der Gesetzgeber (strenge) Voraussetzungen vor, die für einen wirksame Einbeziehung von AGB erfüllt sein müssen. Bei der Einbeziehung von AGB zwischen zwei Unternehmern (B2B) sind die Hürden zwar nicht ganz so hoch. Automatisch werden AGB aber auch hier nicht Vertragsbestandteil.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gilt seit dem 25.05.2018 und stellt für viele Unternehmen immer noch ein rotes Tuch dar. Neben Fragen zu den Anforderungen und Abläufen innerhalb des Unternehmens (Stichwort: Verarbeitungsverzeichnis, Informationspflichten, Auftragsverarbeitung etc.) tauchen in der Praxis immer wieder Probleme im Onlinemarketing auf. Was muss alles auf meiner Webseite stehen? Was ist auf den Social Media Kanälen des Unternehmens zu beachten? Und muss ich als Influencer auch ein Impressum und eine Datenschutzerklärung vorhalten?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rezepturen, Herstellungsverfahren, Konstruktionspläne, Strategiekonzepte, Marketing- und Verkaufsmethoden – Die Liste mit geheimhaltungsbedürftigen Informationen kann noch endlos fortgesetzt werden. Gemein haben alle diese Inhalte jedoch, dass sie für das Unternehmen einen erheblichen wirtschaftlichen Wert darstellen und vor dem geplanten Launch oder Verkaufsstart nicht an die Öffentlichkeit gelangen sollen. Neben den zivil- und wettbewerbsrechtlichen Regelungen können Unternehmen seit 2019 auch Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz genießen, vorausgesetzt sie werden aktiv.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Unstreitig dürfte sein, dass Weiterempfehlungen und Werbung von Kunden mit die authentischsten und finanziell sinnvollsten Werbemaßnahmen sind. Marketingstrategien wie „Freunde werben und Prämie erhalten“ oder „Tell a Friend“ sind bei Unternehmen häufig eingesetzte Instrumente, um mit Hilfe von Bestandskunden Neukunden zu akquirieren. Aber auch wenn das Empfehlungsmarketing und die Freundschaftswerbung dank der zunehmenden Digitalisierung schnell und einfach umsetzbar sind, scheint die Rechtsprechung diese Art der Werbung faktisch unmöglich zu machen.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Gewinnspiele sind für Unternehmen ein erstklassiges Marketinginstrument um auf sich und seine Produkte aufmerksam zu machen. Zugleich können durch
Gewinnspiele die Besucherzahlen und die Reichweite auf der Webseite oder dem Social Media Account erhöht und Produkte zu Testzwecken verteilt werden, inklusive der Chance auf Folgekäufe und
Weiterempfehlungen. Gewinnspiele können also für Unternehmen auf unterschiedlichen Ebenen zu einem Mehrwert führen, vorausgesetzt man führt die Gewinnspiele auch rechtlich richtig
durch.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M
Eine positive Reputation, Weiterempfehlungen und positive Bewertungen sind für ausnahmslos jedes Unternehmen ungemein wichtig, will man erfolgreich am Markt bestehen. Qualität der Produkte und ein kompetenter Service sind zwei Pfeiler für zufriedene Kunden und somit zugleich auch für Weiterempfehlungen und positive Bewertungen. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass (Schein-) Kunden oder Mitbewerber ohne nähere Begründung negative Bewertungen veröffentlichen, etwa in Form von einer 1-Sternbewertung bei Google oder auf anderen Blogs oder Plattformen. Können betroffene Unternehmen aber gegen solche negativen Sternebewertungen vorgehen und diese löschen lassen?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Werbung und (Online-) Marketing sind für jedes Unternehmen in jeder Branche unumgängliche Tools, um auf sich und seine Produkte bzw. Dienstleistungen aufmerksam zu machen. Wer am Markt erfolgreich bestehen will, darf sich dieser Tools umfassend bedienen, wobei die Gestaltungsmöglichkeiten von Slogan, Design, Werbeversprechen, Logos, Film- und Videomaterial und Co. fast grenzenlos sind. Aber auch nur fast! Denn der Gesetzgeber setzt einerseits für bestimmte Branchen besondere Anforderungen an die Werbung fest. Andererseits ist bestimmte, spezifische Werbung auch nur bestimmten Branchen vorbehalten. Was heißt das jetzt aber genau?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Unternehmen, die erfolgreich am Markt bestehen wollen, müssen branchenunabhängig ihre Kunden von sich und ihren Produkten überzeugen und zufrieden stellen. Aus Marketingsicht sollten die Vorteile des Unternehmens und seiner Produkte und Dienstleistungen auch entsprechend herausgestellt werden. Wie weit darf man aber in der Werbung gehen? Sind Werbeslogans wie „Das weltbeste Möbelhaus in Berlin“ oder „Die angesagteste Fitnessmarke seit …“ zulässig oder droht hier schon die Abmahnung?
von Rechtsanwältin und externer Datenschutzbeauftragten
Anna Rehfeldt, LL.M.
Verkaufsangebote wirken in der Werbung besonders ansprechend, wenn die besondere Qualität des Produktes durch ein Testsiegel bescheinigt wird. Je nach Siegel werden unterschiedliche Merkmale des Produktes getestet und ausgezeichnet. Geht man sogar als Testsieger hervor, ist es gerade in der Werbung besonders lohnenswert, diese Auszeichnung auch nach außen hin zu präsentieren, was grundsätzlich auch möglich ist. Allerdings gelten für die Werbung mit Testsiegel erhöhte Anforderungen, was nach einem Urteil des OLG Köln auch dann zu beachten sei, wenn das Testsiegel lediglich auf dem Produktbild zu erkennen ist.
Wer als Unternehmer und Influencer in den sozialen Medien aktiv ist, steht immer wieder vor der Frage: Muss ich meinen Beitrag als „Werbung“ kennzeichnen oder nicht? Bei der Beantwortung dieser Frage scheiden sich die (juristischen) Geister teils enorm. Als Faustformel gilt in jedem Fall: Werbung, die als solche offensichtlich erkennbar ist, muss nicht als Werbung gekennzeichnet werden. Das heißt, wer auf seinem Unternehmenskanal Werbung für sein Unternehmen macht, braucht dies grundsätzlich nicht als Werbung zu kennzeichnen. Was gilt aber, wenn in einem Beitrag mit redaktionellen Inhalten andere Unternehmen vertaggt werden? Muss dies dann als Werbung gekennzeichnet werden?
Die Idee ist ausgereift, der Businessplan erstellt und die ersten Gespräche mit Kooperations- und Geschäftspartnern laufen. Zugleich werden die Mitarbeiter instruiert und nehmen ihre Arbeit auf. Im gesamten Gründungsprozess und auch im späteren Geschäftsverkehr wird immer mit internen Informationen gearbeitet, die je nach Branche mehr oder weniger schützenswert sind. Um sich vor einem „Ideenklau“ zu schützen und um einen ungewollten Abfluss von Informationen an die Konkurrenz zu verhindern, sollten Start Up´s, Selbstständige und Unternehmen aktiv werden. Dies vor allem dann, wenn Schutz nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz begehrt wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind gerade im Onlinebusiness gängige Praxis. Aber auch im stationären Handel und Dienstleistungsgeschäft sind AGB nicht mehr wegzudenken. AGB findet man in unterschiedlichen Formen, sei es als Nutzungsbedingungen, sei es Vertragsvorlage oder aber tatsächlich unter dem Namen "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Egal wie, AGB sind für Unternehmer nützlich und hilfreich, vorausgesetzt man setzt sie richtig ein. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch einige Mythen rund um das Thema AGB gebildet, die es aufzuklären gilt.
Eine äußerst wirkungsvolle, weil plakative Form der Werbung ist der unmittelbare Preisvergleich. Sei es mit den unverbindlichen Preisempfehlungen des
Herstellers, den ursprünglichen eigenen Preisen oder aber der direkte Preisvergleich mit der Konkurrenz. Wer als Unternehmen bei seiner Marketingstrategie auch auf Preisvergleiche als Werbemittel
setzen will, sollte die rechtlichen Fallstricke kennen, um Abmahnungen zu vermeiden
Für Unternehmen sind positive Bewertungen von Kunden absolut Gold wert. Denn mehr Authentizität ist mit kaum einem anderen Werbemittel zu erreichen. Weiterempfehlungen, positive Erfahrungsberichte oder Angaben zur Qualität und Quantität der Produkte, können sowohl den Verkauf als auch das Image und die Reputation des Unternehmens deutlich steigern. Aber wie kommt man an positive Bewertung? Einfach beim Kunden nachfragen und ihm einen Gutschein für eine positive Bewertung anbieten? Rechtlich ist das nicht ganz so einfach.
Bewertungen im Internet sind für Unternehmen von herausragender Bedeutung. Bewertungen zeigen potenziellen Neukunden wie zufrieden oder unzufrieden andere Kunden mit dem Unternehmen waren und sollen die Entscheidungsfindung erleichtern. Umso wichtiger ist es, dass diese Bewertungen auch echt und weder gekauft noch gefakte sind. Bei Bewertungen die falsche Tatsachen enthalten oder die die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten, ist ein Vorgehen gegen die Bewertung oftmals erfolgsversprechend. Was aber gilt, wenn Bewertungsplattformen das Ergebnis der Bewertung durch Algorithmen verändern?
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
Bewertungen von Unternehmen bei Google sind für die Reputation nicht unbeachtlich. Ergeht eine negative Bewertung und soll hiergegen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung vorgegangen werden, muss dies in der Regel binnen eines Monates erfolgen. Nach zwei Monaten kann die Eilbedürftigkeit entfallen sein.
Neuveröffentlichung: Praxishandbuch Fahrzeughandel - Rechtssicherheit für Kfz-Profis - 1. Auflage 2018 von Rechtsanwältin und externe
Datenschutzbeauftragten Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Website eines Unternehmens ist die digitale Visitenkarte und heutzutage nicht mehr wegzudenken. Neben Angaben zum Leistungsangebot, Referenzen und den Produkten, werden häufig auch die Inhaber und Mitarbeiter des Unternehmens mit Namen und Foto veröffentlicht. Scheidet ein Mitarbeiter später aus dem Unternehmen aus, muss die Website des Unternehmens entsprechend berichtigt werden.
Bewertungen von Unternehmen und Anbietern im Internet sind nicht nur in diversen Portalen wiederzufinden. Insbesondere der Suchmaschinenanbieter Google ist eine bekannte Möglichkeit Bewertungen abzugeben. Nicht immer fallen die Bewertungen aber positiv. In diesen Fällen stellt sich für betroffene Unternehmen: Kann ich die Bewertung löschen lassen?
Seit dem 13.06.2014 gelten eine Vielzahl neuer Regelungen im Verbraucherrecht. Was vielen bislang nicht bewusst ist: Widerrufsrechte und Informationspflichten bestehen nicht nur im Onlinehandel. Auch Handwerksbetriebe, die Verträge „vor Ort beim Kunden“ abschließen, müssen zum Beispiel über das Widerrufsrecht belehren! Ohne Belehrung laufen Unternehmen Gefahr auf ihren Kosten sitzen zu bleiben und es drohen kostenpflichtige Abmahnungen!
Die externe Rechtsabteilung für Betriebe! Rechtliche Probleme tauchen tagtäglich auf, sollten Unternehmen aber nicht von Ihrer eigentlichen Arbeit abhalten. Kosten, Zeit und Nerven können durch eine externe Rechtsabteilung gespart werden. Der Fokus sollte auf der Qualität der eigenen Arbeit liegen!
Weitere Informationen sind im Bereich Service oder hier zu finden!
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen auch gerne zur Verfügung!
Ab dem 01. Juni 2015 gelten eine Vielzahl von Neuregelungen beim Arbeitsschutz, insbesondere der
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese müssen für alle Arbeitsmittel zwingend beachtet werden und sind auch nicht (nur) auf Arbeitgeber beschränkt. Es müssen Hersteller und Unternehmer
aller Branchen die Schutzvorschriften einhalten.
Mit doppelten Telefonanrufen versuchen es dubiose Anbieter derzeit wieder kostenpflichtige Verträge mit Unternehmen
abzuschließen. Hierbei sollen angeblich bestehende Eintragungen in örtlichen Verzeichnissen „verlängert“ werden. Es wird jedoch vergessen zu erwähnen, dass es gar keine Voreintragung gibt, die zu
verlängern ist und das erst mit diesen Anrufen ein Vertrag zu Stande kommt.
Egal ob die Finanzierung des neuen Pkw, der neuen Küche oder des neuen Smartphones im Raum steht. Unternehmen bieten ihren
Kunden oftmals die Finanzierung des Kaufs zu günstigen oder sogar zu einer 0 % Finanzierung an. Was muss ein Unternehmer bei derartigen Angeboten aber bereits in der Werbung
angeben?
Ein Handy wird im Sinne der StVO dann unerlaubt genutzt, wenn es bestimmungsgemäß gebraucht wird. Dass ist neben dem
eigentlichen Telefonieren, u.a. auch bei der Nutzung als Navi oder bei einer Internetabfrage der Fall.
Wie sind Zahlungen von Lizenzentschädigungen beim „Bilderklau“ im Internet steuerlich einzuordnen? Muss der Empfänger
Umsatzsteuer abführen? Hiermit musste sich das Finanzgericht (FG) Sachsen kürzlich befassen.
Zwei Urteile - Zwei Gesellschaftsformen - Zwei Haftungsrisiken
Während der Geschäftsführer einer GmbH nur ausnahmsweise persönlich haftet, kann der Gesellschafter einer GbR nur ausnahmsweise einer persönlichen Haftung entgehen! So die Urteile des BGH und des OLG Frankfurt!