In Teil 1 zu „Praxischeck: Werbung mit fremden Marken“ wurden die Grundlagen zur Werbung mit fremden Marken erklärt und der Erschöpfungsgrundsatz wurde als eine Möglichkeit vorgestellt, um fremde Marken trotz Markenschutz berechtigter Weise nutzen zu können. Der Beitrag ist hier zu finden. Warum kommt es in der Praxis aber trotzdem oftmals zu Abmahnungen im Hinblick auf die Werbung und Nutzung fremder Marken? Hierzu gibt Teil 2 zu „Praxischeck: Werbung mit fremden Marken“ nachfolgend einige Antworten.
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Marken und andere Schutzrechte sind in der Praxis ein extrem hilfreiches Tool, um sich und sein Unternehmen präsentieren und ein Alleinstellungsmerkmal etablieren zu können. Je nach Art, Gestaltung und anschließender Vermarktung, kann die eigene Marke nicht nur das Image und das Ansehen des Unternehmens fördern, sondern zugleich auch den Wert erheblich steigern. In der Praxis ist aber nicht nur die eigene Marke ist als Marketingstrategie zu betrachten. Je nach Geschäftsmodell kann auch die Nutzung fremder Marken in der Werbung erforderlich sein. Ist dass aber auch ohne Abmahnung möglich?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Egal aus welcher Branche man kommt: Ohne Bilder oder Grafiken kommt heutzutage keine Webseite mehr aus. Für einen Onlineshop dürfte das außer Frage stehen. Aber auch Unternehmen aus anderen Bereichen binden regelmäßig Bilder und Grafiken auf ihrer Webseite ein, um sich, ihre Referenzen sowie um ihr Unternehmen und die Personen dahinter zu präsentieren. Das schafft Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern. Welche Bilder und Grafiken darf ich aber auf meiner Webseite veröffentlichen, ohne gleich mit einer Abmahnung rechnen zu müssen?
von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M.
Seit dem 14.01.2019 ist das Markenrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft. Eine Neuerung hiervon ist die Einführung einer neuen Markenkategorie. Namentlich kann nunmehr eine sogenannte Gewährleistungsmarke gewählt werden, was zu neuen Markenformen führt. Zudem hat sich das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geändert.
Neuveröffentlichung: Praxishandbuch Fahrzeughandel - Rechtssicherheit für Kfz-Profis - 1. Auflage 2018 von Rechtsanwältin und externe
Datenschutzbeauftragten Anna Rehfeldt, LL.M.
Die Akquise von Kunden ist oftmals effektiver, wenn man zeigen kann, was man bereits geleistet und welche Projekte man bearbeitet hat. Egal ob Produktdesigner, Grafiker, Architekt oder Kommunikationsdesigner: Wer mit Referenzen wirbt, der kann seinen potenziellen Kunden Einblicke in seine praktische Tätigkeit geben und die Qualität seiner Arbeit präsentieren. Veröffentlicht man jedoch seine Referenzen auf der eigenen Homepage und/ oder auf social media Kanälen, tauchen die Fragen auf: Dürfe Designer mit Referenzen online werben oder können Auftraggeber dies verbieten? Und was droht bei Verstößen?
Marken können als Wortmarke, als Bildmarke, als Wort-/ Bildmarke sowie in weiteren Formen geschützt werden. Voraussetzung ist, dass die Marke Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft besitzt. Auch eine Domain kann man sich als Marke schützen lassen, wobei es hier maßgeblich auf die second-level-domain ankommt, also der Name in der Mitte. Markenverletzungen können zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen. Die Verletzung einer Marke setzt wiederum Verwechslungsgefahr zwischen den Streitmarken voraus. Wann ist das aber der Fall? Zwischen den Domains „software-billiger.de“ und „notebooksbilliger.de“ besteht eine solche Gefahr jedenfalls nicht!
Wer sich eine Marke für seine Waren und Dienstleistungen schützen lässt, unterliegt zugleich einem Benutzungszwang. Der Benutzungszwang besagt, dass der Inhaber der Marke unter anderem keinen Unterlassungsanspruch geltend machen kann, wenn er seine Marke zuvor nicht fünf Jahre lang genutzt hat. Die Benutzung der Marke muss wiederum entsprechend ihrer Eintragung erfolgen. Der BGH musste sich nun mit der Konstellation befassen, dass der eingetragenen Marke Zusätze beigefügt wurden und die Marke mit diesen Zusätzen benutzt wurde. Reicht das aus um Unterlassungsansprüche geltend machen zu können?
Abmahnungen können wegen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder wegen Verletzung von anderen Schutzrechten wie Marken, Design oder Patenten ausgesprochen werden. Wird in der Abmahnung die Rechtslage fehlerhaft dargestellt, stellt sich die Frage ob allein dieser Fehler einen Schadensersatzanspruch des Abgemahnten begründen kann.
Inhaber von Marken haben grundsätzlich das ausschließliche Recht über die Art und Nutzung ihrer Marke zu entscheiden. Wer hiergegen verstößt, kann abgemahnt werden. Allerdings setzt ein Verstoß gegen Markenrechte voraus, dass eine markenmäßige Benutzung erfolgt. Das ist bei der Verwendung einer Marke auf dem Lageplan einer Messe zur Beschreibung der örtlichen Standorte nicht der Fall.
Die ausschließlichen Nutzungsrechte von Marken stehen allein dem Inhaber zu. Er kann grundsätzlich frei entscheiden wer seine Marke verwenden darf und wie dies erfolgen kann. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, kann die Nutzung auch ohne Lizenzierung erfolgen, beispielsweise im Bereich des Ersatzteilehandels. Eine Marke darf aber auch in diesem Fall dann nicht genutzt werden, wenn hierdurch der falsche Eindruck entsteht, dass der Händler zum Vertriebsnetz des Markeninhabers gehört!
Eingetragene Marken bieten dem Inhaber ein ausschließliches Schutzrecht. Daneben genießen aber auch geschäftliche Bezeichnungen einen umfassenden Schutz. Zu diesen Bezeichnungen gehört auch die Firma eines Unternehmens. Was aber, wenn eine eingetragene Marke auf eine Firma trifft? Wer genießt welchen Schutz? Kann der Inhaber der jüngeren Marke die Benutzung der älteren Firma verbieten lassen?
Insbesondere in der Kfz-Branche ist die Werbung mit Herstellermarken gängige Praxis. Wer Lizenzen hierfür hat und Vertragshändler ist, kann mit den entsprechenden Marken auch werben. Fehlt eine Lizenz, kann unter engen Voraussetzungen eine Werbung im Ersatzteilebereich möglich sein. Der Umfang ist in diesen Fällen aber grundsätzlich auf Wortmarken beschränkt. Bilder sind tabu! Autohändler, die nicht Vertragshändler sind, dürfen somit das Herstellerlogo nicht ohne weiteres benutzen!
Ein gutes Design ist für jedes Unternehmen ein wichtiger Erfolgsfaktor. Vom Produktdesign über die Verpackung bis hin zum corporate Design, also der Außendarstellung des Unternehmens – als wertvoller Teil des Unternehmens sollte das Design vor Nachahmungen geschützt werden! Einzigartige Formen und Farbgestaltungen machen das eigene Unternehmen unverwechselbar und spielen sowohl für die Kaufentscheidung als auch für den Ruf eine erhebliche Rolle. Das Design sollte einzigartig sein und sollte es vor allem auch bleiben!
Werbeanzeigen in Printmedien und im Onlinemarketing sind für einen erfolgreichen Warenabsatz unerlässlich. Gleiches gilt für Angebote rund um die eigenen Dienstleistungen. Nicht selten werben aber auch dubiose Anbieter mit dem Verkauf von Plagiaten. Was können Unternehmen tun, wenn für Plagiate Ihrer Produkte geworben wird? Und wie müssen Verleger auf solche Werbeanzeigen reagieren? Besonderheiten gelten auch für Aussteller auf Messen!
Wer wegen einer unzulässigen Firmierung abgemahnt wurde und eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, muss danach aktiv
auch die Löschung in Suchmaschinen und sonstigen Onlinediensten und Verzeichnissen betreiben. Ansonsten droht die Verwirkung der Vertragsstrafe!
Bei der Firmierung ist eine einprägsame und werbewirksame Namensgebung besonders wichtig. Die Firma muss im Kopf der
Kunden bleiben und sollte zudem bereits auf den Unternehmensgegenstand hinweisen. Zu beachten sind neben den rein praktischen Überlegungen aber immer auch die rechtlichen Voraussetzung. So sind
unter Umständen Rechtsform oder der Name des Inhabers anzugeben. Die Firma darf auch nicht über die Größe oder sonstige Umstände täuschen. Was ist aber, wenn der Name zugleich durch
einen Dritten markenrechtlich geschützt wurde? Darf man den eigene Namen dann nicht mehr verwenden?
Unternehmen, die sich auf das Tuning von Kfz spezialisiert haben, wollen meist nicht nur den Hersteller des getunten Kfz
in ihrer Werbung angeben. Vielmehr besteht natürlich auch ein Interesse daran, das eigene Unternehmen zu bewerben. Schließlich will man zeigen wer man ist und was man kann! Dürfen
Tunigwerkstätten ihren eigenen Namen aber neben den Original-Herstellerangaben nennen?
Die (eingetragenen) Marken stellen für Unternehmen einen erheblichen Wert dar. Marken dienen der Zuordnung von bestimmten
Waren und Dienstleistungen zum eigenen Unternehmen. Damit einher gehen Assoziationen zu Qualität, Service und know-how. Praktisch übersehen wird hierbei oftmals, dass Schutz von geschäftlichen
Bezeichnungen und Unternehmenskennzeichen auch ohne Eintragung möglich ist. Das Markengesetz bietet betroffenen Unternehmen verschiedene Handlungsmöglichkeiten, bei Verstößen durch die
Konkurrenz.
Werbekampagnen für das Betriebsjubiläum oder die Neueröffnung, die Neueinführung bestimmter Produkte und Modelle, Marken-
und Logoerstellung oder sonstige Marketingstrategien. Immer häufiger werden diese Aufgaben auf externe Agenturen verlagert. Die Grafik- und Designagenturen sind Spezialisten und Unternehmen
können sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren. Werden bei der Erstellung allerdings fremde Marken oder sonstige Schutzrechte verletzte, haftet das Unternehmen – und nicht allein die
Werbeagentur! Gleiches gilt für die Einhaltung von Informationspflichten!
Die Waren „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckerzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften und Bücher,
Fotografien“ und „Papier für Kopierzwecke“ weisen keine Ähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG auf. Eine Verwechslungsgefahr scheidet aus.
Der Domaininhaber der Internetseite „fluege.de“ kann keine Unterlassungsansprüche gegen den Domaininhaber von „flüge.de“
geltend machen. Wie auch bei der App zu „wetter.de“ schließen rein beschreibende Angaben einen Schutz aus. Das Freihaltebedürfnis überwiegt!
Markenschutz gewährt dem jeweiligen Inhaber ein ausschließliches Recht, diese auch zu nutzen. Sei es durch eigenen Gebrauch und/ oder durch Verwertung in
Form von Lizenzen. Für Händler kann dies kostenintensive Folgen haben, wenn Sie ein geschütztes Zeichen bei der Werbung von Ersatzteilen, Zubehör und sonstigen Ergänzungen benutzen. Wann aber
kann trotzdem mit Markenprodukten oder mit Zubehörprodukten für eine Marke geworben werden?
Das Freihandelsabkommen TTIP ist seit jeher umstritten. Verbraucherverbände, Umweltschützer und Gewerkschaften befürchten
einen Abbau ökologischer und sozialer Standards in der EU, wenn das Abkommen zwischen den USA und der EU umgesetzt wird. Steht der „Schwarzwälder Schinken“ nun aber wirklich vor dem
Aus?
Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche des Markeninhabers auch dann bestehen, wenn die
betroffene Marke als Metatag verwendet wird, um dadurch den Verkauf der eigenen Produkte des Verwenders zu fördern.
Das OLG Köln hat entschieden, dass App´s grundsätzlich auch Titelschutz genießen können, wenn und soweit die
entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere die Unterscheidungskraft der Bezeichnung, vorliegen.
Der Gerichtshof der europäischen Union (EuG) hat entschieden, dass das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) die
Form des Würfels „Rubik's Cube“ als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke eintragen durfte.
Der BGH hat beschlossen (Az. I ZB 29/ 13), dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine unterschiedlichen Maßstäbe
zwischen Waren und Dienstleistungen anzusetzen sind.