Datenschutz - DSGVO - Informationspflichten

Informationspflichten

Informationspflichten bei der Direkterhebung, Art. 13 DSGVO

Erhebt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, sind die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO zu erfüllen. Der Verantwortliche hat nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung folgendes mitzuteilen:

 

  1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
  2. gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
  3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
  4. wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
  5. gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
  6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln (..).

 

Zusätzlich zu den vorbenannten Informationen, hat der Verantwortliche für eine faire und transparente Verarbeitung nach Art. 13 Abs. 2 DSGVO folgende weitere Informationen zu erteilen:

 

  1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
  3. wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung) oder auf Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO (Einwilligung bei besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten) beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
  4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
  6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und Abs. 4 DSGVO (zumindest in diesen Fällen) aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

 

Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Art. 13 DSGVO zur Verfügung, Art. 13 Abs. 3 DSGVO.

 

Achtung: Die Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 - 3 DSGVO finden keine Anwendung, wenn und soweit der Betroffene bereits über die Informationen verfügt.

 

Werden die Daten nicht direkt beim Betroffenen erhoben, sind die Informationspflichten gemäß Art. 14 DSGVO zu beachten.

 

Bei Rückfragen stehe ich als Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte gerne zur Verfügung.