Datenschutz und Datenverarbeitung

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

Die Datenverarbeitung kann entweder auf die Einwilligung des Betroffenen gestützt werden oder sie muss auf einer anderen Legitimationsgrundlage beruhen. Als weitere Legitimationsgrundlagen sieht Art. 6 DSGVO folgende Fallkonstellationen vor:

 

  1. Die Datenverarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO);
  2. Die Datenverarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO);
  3. Die Datenverarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. d DSGVO);
  4. Die Datenverarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO);
  5. Die Datenverarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO).

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen als Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte gerne zur Verfügung.