Seit dem 01. August 2022 gelten die neuen Pflichten für Arbeitgeber nach dem Nachweisgesetz. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der EU Richtlinie 2019/1152 zahlreiche Änderungen auch im Nachweisgesetz vorgenommen, die Arbeitgeber seit dem 01. August 2022 einzuhalten haben. Denn Verstöße können nunmehr auch mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden. Was müssen Arbeitgeber nach den Neuregelungen im Nachweisgesetz nun aber in der Praxis beachten?
von Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Die Website eines Unternehmens ist die digitale Visitenkarte und heutzutage nicht mehr wegzudenken. Neben Angaben zum Leistungsangebot, Referenzen und den Produkten, werden häufig auch die Inhaber und Mitarbeiter des Unternehmens mit Namen und Foto veröffentlicht. Scheidet ein Mitarbeiter später aus dem Unternehmen aus, muss die Website des Unternehmens entsprechend berichtigt werden.
Neben der klassischen Werbung in Printmedien und der eigenen Unternehmenshomepage, sind die Social Media Plattformen mittlerweile ein gängiges Werbemittel. Liken, Teilen oder twittern die eigenen Mitarbeiter Posts vom Unternehmen, kann dies als kennzeichnungspflichtige Werbung gelten. Wer hiergegen verstößt riskiert eine kostenpflichtige Abmahnung. Und was ist aus datenschutzrechtlicher Sicht zu beachten?
Werden die eigenen Arbeitnehmer für die Konkurrenz tätig, stellt dies in der Regel einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot dar. Das Wettbewerbsverbot von Arbeitnehmern ist jedem Arbeitsverhältnis immanent und muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Wollen Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund der Tätigkeit für die Konkurrenz kündigen, stellt sich die Frage nach Beweisen. Kann das Ergebnis eines Detektiveinsatzes verwertet werden?
Auch wenn in einem Unternehmen die Internetnutzung durch Arbeitnehmer während der Arbeitszeit erlaubt ist, so ist und bleibt das Filesharing verboten. Laden sich Mitarbeiter illegal geschützte Dateien und Musik auf den Betriebscomputer, stellt sich die Frage: Wer haftet im Fall einer Abmahnung?
„Konkurrenz belebt das Geschäft“ - Im Kampf um Kunden sind neben Werbung, Innovationen und Preisen auch schnelle und qualitativ hochwertige Leistungen das A und O. Grundlage jedes Unternehmens sind die eigenen Mitarbeiter. Qualifizierte Arbeitnehmer liefern gute Arbeit, was Kunden mit Folgeaufträgen und Bestellungen belohnen. Was aber, wenn die eigenen Angestellten plötzlich selbst zur Konkurrenz werden? Arbeitgeber haben hier verschiedenen Möglichkeiten!
Derzeit ist eine Art Streikwelle wahrzunehmen. Angefangen vom Lokführerstreik der GDL bei der Bahn, über die Kita bis hin
zum öffentlichen Dienst und sogar den Geldtransporten. Alle Zeichen stehen auf Arbeitskampf. Allerdings haben streikende Arbeitnehmer keine absoluten und uneingeschränkten Rechte. Auch sie müssen
Grenzen beachten!
Der Streik der GDL bei der Bahn hat heute morgen 2.00 Uhr im Personenverkehr begonnen und soll aller Voraussicht nach bis
Sonntag den 9.00 Uhr dauern. Streik ist derzeit aber auch in vielen anderen Branchen an der Tagesordnung: Kita, Geldtransporte und auch im öffentlichen Dienst stehen die Zeichen auf
Arbeitskampf. Was gilt aber für den Rest der Bevölkerung - Darf der Arbeitgeber den Lohn bei streikbedingter Verspätung kürzen? Wer trägt in dieser
Situation das Wegerisiko?
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland das viel diskutierte MiLoG. Neben dem gesetzlichen Lohnanspruch von nunmehr mind.
8,50 €/ Std. und den Dokumentationspflichten, ist auch die sog. Auftraggeberhaftung in vielen Punkten noch unklar. Betrifft die Haftung nur die „echte“ Generalunternehmerkonstellation auf dem Bau
oder wird jeder Unternehmer erfasst, der Dritte mit Werk- und Dienstleistungen beauftragt? Die weite Haftung würde auch Kfz-Betriebe und Autohäuser erfassen!
Der Zugang einer Kündigung ist zur Fristwahrung von ausschlaggebender Bedeutung. Wann geht eine Kündigung dem Arbeitnehmer
aber rechtlich zu? Und wie wirkt sich eine (längerfristige) Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung auf den Zugang aus?
Auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen, dürfen Bilder der Mitarbeiter auf der Unternehmenshomepage nur mit dessen
Einwilligung veröffentlicht werden. So sieht es das Gesetz in § 22 KUG vor. Allerdings besteht eine uneingeschränkte Einwilligung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Sie kann dann
nur für die Zukunft widerrufen werden!
Die heimliche Überwachung eines Arbeitnehmers durch einen Detektiv bei Verdacht einer vorgetäuschten Krankheit hat
das BAG für unzulässig erklärt. Wie kann der Arbeitgeber aber etwaige Straftaten aufklären? Welche Mittel stehen ihm hierbei zur Verfügung? Und wie kann er diese verwerten?
Die Abgrenzung zwischen Praktikanten und „normalen“ Arbeitsverhältnissen ist nicht nur im Hinblick auf das seit
01.01.2015 geltende Mindestlohngesetz bedeutsam. Auch für den Vergütungsanspruch, die Unfallversicherung, die Renten- oder Krankenversicherung, ist die exakte Einordnung
ausschlaggebend.
Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland erstmals ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 €. Entgegen weit
verbreiteter Meinung enthält das MiLoG aber noch weitere Regelungen, die auch diejenigen Arbeitgeber betreffen, die bereits jetzt (Tarif-) Löhne zahlen, die über dem Mindestlohn liegen. Welche
Konsequenzen drohen in zivilrechtlicher Sicht? Und welche Haftungsgefahren bestehen darüber hinaus?
Lässt ein Arbeitgeber aufgrund des Verdachts einer vorgetäuschten Krankheit, seinen Arbeitnehmer durch einen Detektiv
überwachen, kann dies bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers begründen. Anderes kann gelten, wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen
beruht!
Um die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu kontrollieren und nunmehr auch nach dem MiLoG entsprechend zu dokumentieren, gibt
es verschiedene Möglichkeiten. Diese reichen von der handschriftlichen Aufzeichnung der Arbeitnehmer selbst, bis hin zu automatisierten Zeiterfassungssystemen mittels Chipkarten. Wer als
Arbeitnehmer hierbei aber zu großzügig seine Zeiten erfasst, riskiert eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug!
WhatsApp bietet seit Neustem die Möglichkeit an, den Dienst auch direkt am PC zu nutzen und nicht mehr nur über das Handy
Nachrichten zu versenden. Für Arbeitgeber stellt sich hier nun die Frage: dürfen die Mitarbeiter den Messengerdienst auch am Arbeitsplatz nutzen? Wie sieht es mit Facebook, Twitter und Co.
aus?
Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto/ Stunde. Entgegen weit verbreiteter Meinung
enthält das MiLoG darüber hinaus aber auch eine Vielzahl weiterer Regelungen, die auch diejenigen Arbeitgeber treffen, die bereits jetzt (Tarif-) Löhne zahlen, die über dem Mindestlohn liegen.
Vieles ist noch unklar - 10 häufige Fragen aus der Praxis habe ich Ihnen einmal zusammengestellt!
Der Betriebsrat eines Unternehmens hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Einrichtung einer facebook-Seite des
Arbeitgebers. Eine solche Seite stellt keine technische Einrichtung nach dem BetrVG dar, da sie nicht dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu
überwachen!
Arbeitgeber können auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ein Mitarbeiter auf seiner privaten
Facebook-Seite einen Wettbewerbsverstoß begeht!