AGB zwischen Unternehmern (B2B) richtig einbeziehen

Die wirksame Einbeziehung von AGB stellt in der Praxis häufig eine Hürde für Unternehmen dar. Das gilt insbesondere bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern (B2C). Denn hier schreibt der Gesetzgeber (strenge) Voraussetzungen vor, die für einen wirksame Einbeziehung von AGB erfüllt sein müssen. Bei der Einbeziehung von AGB zwischen zwei Unternehmern (B2B) sind die Hürden zwar nicht ganz so hoch. Automatisch werden AGB aber auch hier nicht Vertragsbestandteil.

 

von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte

Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern (B2B), wie zum Beispiel im Verhältnis Hersteller/ Lieferant und Händler, sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) mittlerweile genauso Usus wie AGB gegenüber Verbrauchern (B2C). Neben den inhaltlichen Fallstricken bei der Erstellung von AGB, stellt die wirksame Einbeziehung von AGB in der Praxis aber nicht selten einen weiteren Fallstrick dar.

 

Praxistipp: Zur wirksamen Einbeziehung von AGB gegenüber Verbrauchern siehe den Beitrag hier.

 

Was müssen Unternehmen beachten, wenn sie AGB gegenüber Geschäftspartnern einbeziehen wollen?

Zwar müssen die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB bei Geschäften zwischen Unternehmern nach § 310 Abs. 1 BGB nicht erfüllt werden. Das heißt aber nicht zugleich auch, dass gar keine Voraussetzungen zu erfüllen sind.

 

Als Leitformel kann man sich für die Einbeziehung von AGB im B2B-Bereich zunächst merken, dass es grundsätzlich ausreicht, dass der Verwender der AGB bei Vertragsschluss (bzw. im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss) auf seine AGB hinweist und der Vertragspartner der Geltung der AGB nicht widerspricht.

 

Praxistipp: Aufgrund der Regelung in § 305 Abs. 3 BGB ist es außerdem möglich, dass, im Falle von Rahmenvereinbarungen, die Geltung der AGB bereits vor Vertragsschluss vereinbart wird.

 

Was gilt bei langjährigen Geschäftsbeziehungen?

Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmern (z.B. Miete von Geräten, Maschinen, regelmäßige Lieferung etc.) gehen häufig auch längerfristig. Wie werden aber in solchen Fällen AGB Vertragsbestandteil? Reicht es im Streitfall aus, darzulegen, dass (a) eine langjährige Geschäftsbeziehung besteht und (b) die AGB bei früheren Geschäften immer Vertragsbestandteil war? Laut einem Urteil des AG Frankenthal, nein!

 

Was ist passiert?

In dem Fall vor dem AG Frankenthal stritten zwei Unternehmen um Schadensersatz aus einem Vertrag, bei dem es um die Anmietung einer Maschine ging. Klägerin und Beklagte standen bereits früher in unterschiedlichen Geschäftsbeziehungen, namentlich hatte die Beklagte bereits zuvor bei der Klägerin Maschinen gemietet. Bei der letzten Anmietung hatte die Beklagte im Jahr 2019 eine Maschine für insgesamt 680,68 €, inkl. 20 € Versicherungsbeitrag angemietet. Nachdem die Beklagte die Maschine zurück gebracht hatte, hat die Klägerin einen Schaden entdeckt, den sie sodann auch reparieren ließ. Das beschädigte Teil händigte die Klägerin der Beklagten aus. In den „Allgemeinen Haftungsbeschränkungen“ der Klägerin wurde zur Haftungsbeschränkung folgendes bestimmt:

„2. Haftungsbeschränkung

Sofern der Mieter über keine eigene Maschinenversicherung verfügt, welche die üblichen mit dem Betrieb der Maschine verbundenen Risiken im Sinne einer Vollkaskoversicherung abdeckt, ist er zum Abschluss einer Haftungsbeschränkung über unser Haus verpflichtet, der aktuelle Preis beträgt 10 % des Mietpreises. Die Berechnung der Gebühr für die Haftpflichtversicherung erfolgt kalendertäglich. [...]

 

6. Umfang der Haftungsbeschränkung 6.1 Auch wenn der Mieter in den Genuss einer Haftungsbeschränkung nach dieser Vereinbarung gelangt, trägt er den nachstehenden Selbstbehalt: Bei Diebstahl und Unterschlagung: 10 % des Netto-Wiederbeschaffungswertes der beschädigten Mietgegenstände, pro Schadensfall, mindestens aber 2.000,00 €. Bei Einbruchsdiebstahl, Raub und sonstigen Schadensfällen beträgt der Selbstbehalt bei einem

- Einsatzgewicht bis 6 t: 2.000,00 €

- Einsatzgewicht von 6 t - 12 t: 4.000,00 €

- Einsatzgewicht von 12 t - 20 t: 8.000,00 €

- Einsatzgewicht ab 20 t: 10.000,00 €

pro Schadensfall; maßgeblich ist das Gesamtgewicht der jeweiligen Mietmaschine.“

 

Eine vergleichbare Regelung sahen auch die „Allgemeinen Mietbedingungen“ der Klägerin vor. Im Verlauf kam es zu einer erneuten Anmietung mit dem Ergebnis, dass, nach der Zahlung der Beklagten auf den Rechnungsbetrag, eine Restsumme in Höhe von 667,93 € aus beiden Rechnungen (Miete mit Schadensfall 2019 + nachfolgende Anmietung) verblieb.

 

Die Klägerin verlangte darüber hinaus noch Schadensersatz für den Schaden an der Maschine aus dem Vertrag aus dem Jahr 2019 in Höhe von 2.161,46 € (brutto). Nach Ansicht der Klägerin könne die Beklagte sich auch nicht auf die Versicherung berufen, da eine 2.000 € (netto) Schadenshöhe nicht überschritten sei + die Beklagte gemäß den AGB der Klägerin auch den Selbstbehalt zu zahlen habe.

 

Insbesondere war die Klägerin auch der Ansicht, dass ihre AGB (Allgemeinen Mietbedingungen + Allgemeinen Haftungsbeschränkungen) wirksam einbezogen wurden, da die Beklagte die AGB aufgrund der früheren Geschäftsbeziehungen bei der Anmietung kannte. Hinzu komme, dass die AGB vor der Anmietung ausgelegt und der Beklagten zusammen mit der Preisliste ausgehändigt wurden.

 

Die Beklagte verteidigte sich und trat der Klage mit dem Argument entgegen, dass der Schaden nicht durch die Beklagte verursacht wurde. Vielmehr wurde die Maschine bereits in diesem Zustand geliefert. Zudem sei die Haftung aber auch wegen der Versicherung ausgeschlossen und die AGB Klausel, wonach der Mieter (hier: die Beklagte) unabhängig vom Wert des Gegenstandes einen Selbstbehalt in Höhe von 2.000 € zu zahlen habe, sei unwirksam + überteuert. Schlussendlich seien die AGB auch gar nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden.

 

Die Entscheidung

Das AG Frankenthal hat die Klage auf Schadensersatz abgewiesen und der Beklagten Recht gegeben. Nach Ansicht des Gerichts können vorliegend offen bleiben, ob ein Schaden durch die Beklagte verursacht wurde oder nicht bzw. ob es sich hierbei lediglich um Abnutzungsspuren handelt. Denn die Maschine war gegen Schäden unstreitig versichert. Die AGB Regelungen der Klägerin rechtfertigen zudem auch keine abweichende Ansicht. Denn auch bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) gelten AGB, trotz der Sonderregelung in § 310 Abs. 1 BGB, nur dann, wenn die AGB durch eine entsprechende Vereinbarung Vertragsbestandteil geworden sind.

 

Achtung: Ob AGB zwischen Unternehmen wirksam einbezogen worden sind oder nicht, ist für jeden Vertrag im Einzelfall gesondert zu prüfen.

 

Langjährige Geschäftsbeziehungen und/ oder Hinweise auf frühere Geschäftsabschlüsse oder auf Lieferscheine, Rechnungen etc. reichen in der Regel nicht aus, um AGB in aktuelle Verträge wirksam einzubeziehen.

 

Quelle: Pressemitteilung des AG Frankenthal v. 18.03.2021

 

Fazit

Unternehmen sollten stets darauf achten, dass sie ihre AGB in jeden Vertrag wirksam einbeziehen. Das gilt bei Verträgen mit Verbrauchern (B2C) in gleichem Maß wie bei Verträgen mit anderen Unternehmen (B2B). Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern setzt die wirksame Einbeziehung von AGB (1) die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB durch den Vertragspartner voraus und (2) zumindest einen Hinweis auf die beabsichtigte Einbeziehung der AGB noch vor dem eigentlichen (aktuellen) Vertragsschluss.

 

Insbesondere im Onlinehandel ist die wirksame Einbeziehung von AGB (Stichwort: „Opt In“ vor Vertragsschluss) immer wieder ein Problembereich, den Unternehmen und Start Up’s frühzeitig beachten sollten, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden. Das gilt natürlich auch für die inhaltlich Ausgestaltung von AGB.

 

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Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte