Nachträgliche Änderung von AGB – Was geht und was nicht?!

Die Frage ob man Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nachträglich ändern kann, stellt sich vielen Unternehmen. Sei es, dass man sein eigenes Geschäftsmodell erweitert, die Vertriebskanäle ändert oder sonstige Umstände eine Anpassung der AGB im Nachgang erforderlich machen. Ausgeschlossen ist eine nachträgliche Änderung von AGB grundsätzlich nicht, vorausgesetzt man beachtet einige Eckpunkte

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

Um nach Vertragsschluss seine AGB wirksam ändern zu können, müssen die diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Denn der Grundsatz „pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten“ gilt auch bei der Verwendung von AGB.

 

Abweichend von diesem Grundsatz kamm man grundsätzlich auf zwei verschiedenen Wegen die AGB nachträglich ändern:

 

  1. Zustimmung des Vertragspartners
    Zunächst können geänderte AGB mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners wirksam in bestehende Verträge nachträglich einbezogen werden.

    Achtung: Die Einbeziehung der neuen bzw. geänderten AGB muss den gesetzlichen Vorgaben in § 305 Abs. 2 BGB genügen (siehe zur Einbeziehung auch meinen Blogbeitrag „AGB – Wenn bereits die Einbeziehung scheitert“). Das heißt der Unternehmer muss als Verwender der AGB auf die neuen/ geänderten AGB hinweisen, der Vertragspartner muss die neuen/ geänderten AGB zur Kenntnis nehmen können und diesen sodann auch ausdrücklich zustimmen.

    Problematisch ist bei dieser Variante der Praxis jedoch, dass einige Kunden die Zustimmung nicht erteilen oder gar keine Reaktion zeigen. Das hat zur Folge, dass mangels Zustimmung (Achtung: Schweigen hat rechtlich grundsätzlich keine Bedeutung) unterschiedliche AGB gelten. Bei Neukunden bezieht man sogleich die geänderten AGB ein, für Bestandskunden gelten die ursprünglichen AGB weiter.

  2. Änderungsvorbehalt in AGB
    Um zu vermeiden, dass mangels Zustimmung unterschiedliche AGB gelten, sind Unternehmen gut beraten, von Anfang an einen (wirksamen) Änderungsvorbehalt in AGB vorzusehen. Die Wirksamkeit eines solchen Änderungsvorbehalts in AGB setzt grundsätzlich voraus, dass dieser

    (a) sachlich gerechtfertigt ist und den Vertragspartner durch die Änderung der AGB nicht schlechter stellt und

    (b) transparent ist, sodass der Vertragspartner von Anfang an vorhersehen kann, welche konkreten Umstände zu einer Änderung der AGB führen können. Das können z.B. Änderungen der Marktsituation, Änderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung sein.

    Praxistipp: Die zur Änderung berechtigenden Umständen sollten konkret benannt werden. Unwirksam, weil zu unbestimmt dürften etwa Formulierungen wie „Änderungen sind jederzeit durch die XYZ-GmbH möglich“ oder AGB-Klauseln die die Geltung der AGB „in der jeweils geltenden Fassung“ vorgeben.

 

Wurde ein Änderungsvorbehalt in den AGB aufgenommen und genügt dieser den vorstehenden Vorgaben muss die nachträgliche Einbeziehung noch geregelt werden. Bei Verbraucherkunden ist insoweit die Erklärungsfiktion gemäß § 308 Nr. 5 BGB einschlägig. Die dahingehende AGB-Klauseln muss demnach vorsehen, dass dem Vertragspartner

  1. eine angemessene Frist gesetzt wird, binnen derer er seine ausdrückliche Erklärung abgeben kann.

  2. Der Verwender der AGB muss sich außerdem dazu verpflichten, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die Fiktion besonders hinzuweisen. Genügt die AGB-Klausel diesen Anforderungen und wird dies sodann auch praktisch so umgesetzt, wird die Erklärung fingiert und die neuen/ geänderten AGB werden nach widerspruchslosem Ablauf der Frist Vertragsgegenstand.

 

Fazit

Die nachträgliche Änderung von AGB sollten von Anfang an bedacht werden. Fehlt ein wirksamer Änderungsvorbehalt, können AGB nachträglich grundsätzlich nur noch mit der Zustimmung des Vertragspartners wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt oder folgt keinerlei Reaktion bleibt es bei den ursprünglichen AGB. Das gleiche gilt übrigens auch, wenn der Vertragspartner im Rahmen eines wirksamen Änderungsvorbehalts fristgerecht widerspricht. Die Rechtsfolgen eines Widerspruchs sollten ebenfalls vorab bedacht und entsprechend geregelt werden. Hierbei sollte man sich im Zweifel anwaltlicher Hilfe bedienen.

 

Zur nachträglichen Änderung von AGB siehe auch meinen Blogartikel „Nachträgliche Änderungen von AGB wirksam durchführen

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin