Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) sind gerade im Onlinebusiness gängige Praxis. Aber auch im stationären Handel und Dienstleistungsgeschäft sind AGB nicht mehr wegzudenken. AGB findet man in unterschiedlichen Formen, sei es als Nutzungsbedingungen, sei es Vertragsvorlage oder aber tatsächlich unter dem Namen "Allgemeine Geschäftsbedingungen". Egal wie, AGB sind für Unternehmer nützlich und hilfreich, vorausgesetzt man setzt sie richtig ein. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch einige Mythen rund um das Thema AGB gebildet, die es aufzuklären gilt.
Hintergrund
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind sowohl Unternehmern als auch deren Kunden mittlerweile ein Begriff. Das Gesetz definiert AGB in § 305 BGB etwas spärlich als „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.“
Das heißt, vorformulierte Vertragsbedingungen (auch von Dritten) die Unternehmer gegenüber ihren Kunden mehrfach verwenden (wollen) sind AGB. Es spielt insoweit keine Rolle, ob die AGB separat zum Vertrag ausformuliert werden oder im Vertrag selbst aufgenommen werden. Es spielt für die Frage, ob es sich um AGB handelt, auch keine Rolle, welche Schriftart verwendet wird, in welcher Größe die AGB geschrieben sind und es auch irrelevant welche Form der Vertrag hat.
Merke: AGB liegen grundsätzlich bereits immer dann vor, wenn vorformulierte Regelungen mehrfach verwendet werden sollen. Im Gegensatz dazu liegen keine AGB vor, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt wurden, was in der Praxis selten der Fall ist.
So beliebt wie AGB auch sind, ihren vollen Nutzen kann man erst dann ausschöpfen, wenn man sie richtig einsetzt. Um Fehler bei der Einbeziehung und der inhaltlichen Ausgestaltung zu vermeiden, sollte man folgende Mythen kennen und vermeiden.
Achtung: Die nachfolgenden Mythen sind eine Auswahl von möglichen Fallstricken und stellen keine abschließende Auflistung dar. Im Zweifel sollte man sich immer rechtskundigen Rat einholen.
Mythos 1: Ich bin gesetzlich dazu verpflichtet AGB vorzuhalten?
Nein! AGB sind gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Wer keine AGB nutzt, für den gelten die individuellen Vereinbarungen und/ oder die gesetzlichen Bestimmungen.
Aus Unternehmersicht können AGB jedoch sehr hilfreich und vorteilhaft sein. Denn durch AGB können bestimmte gesetzliche Regelungen zu Gunsten des eigenen Unternehmens modifiziert werden. Zudem erleichtert man sich durch AGB das Alltagsgeschäft, indem man nicht jeden Vertrag neu aushandeln und neu ausformulieren muss, mit der Gefahr etwas zu vergessen.
Achtung: Im B2C-Bereich, das heißt bei (Fernabsatz-) Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher besteht aufgrund der gesetzlich zwingenden Informations- und Belehrungspflichten faktisch zugleich auch eine AGB-Pflicht, da das Konvolut an Informationspflichten sinnvoller Weise nur in AGB erfüllt werden kann.
Mythos 2: Es reicht aus, wenn ich die AGB auf meiner Webseite zum Download bereitstelle und verlinke
Die besten AGB nützen einem nichts, wenn sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Hierfür reicht es im Regelfall jedoch nicht aus, die AGB einfach auf die Webseite als Download zur Verfügung zu stellen oder die AGB zu verlinken. Um AGB bei Verbraucherkunden wirksam in den Vertrag einzubeziehen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- auf die AGB wird ausdrücklich hingewiesen (z.B. im Angebot, Bestellformular etc.);
- der Kunde hat die Möglichkeit, von den AGB in „zumutbarer Weise“ Kenntnis zu nehmen;
- der Kunde stimmt den AGB ausdrücklich zu.
Achtung: Was im Einzelfall „zumutbar ist“ kann nicht pauschal für alle Fallkonstellationen beantwortet werden.
Praxistipp: Ist der Kunde Unternehmer, gelten erleichterte Vorgaben für die Einbeziehung von AGB.
Zu beachten ist insoweit auch, dass AGB nur dann wirksam einbezogen werden, wenn die oben genannten Voraussetzung vor Vertragsschluss erfüllt werden. Werden die AGB erst nach Vertragsschluss mitgeschickt, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
Mythos 3: Wenn ich fremde AGB kopiere kann mit nichts passieren
Das Kopieren von fremden AGB ist gleich aus mehreren Gründen keine gute Idee:
-
AGB können urheberrechtlich geschützt sein. Wer also fremde AGB mittels copy & paste für sein eigenes Business nutzen möchte, muss mit einer entsprechenden
Abmahnung rechnen.
-
AGB sind (wenn sie ordentlich gemacht sind) auf das jeweilige Businessmodell des anderen Unternehmens zugeschnitten. Die individuellen Besonderheiten, gerade
von eigenen neuen Geschäftsmodellen und Ideen sollten sich in den AGB wiederfinden. Das kann wiederum nicht erfolgen, wenn man fremde AGB kopiert. Man hat dann zwar AGB, die jedoch nicht das
eigene Business widerspiegeln.
- Wer sagt das fremde AGB wirksam und abmahnsicher sind?!
Mythos 4: Es reicht aus, meine AGB in Deutsch zu verfassen, wenn mein Unternehmenssitz in Deutschland ist.
Grundsätzlich gilt, dass die AGB immer in der Vertragssprache gefasst sein müssen. Wer also sein Onlinebusiness sowohl in einer deutschen als auch in einer englischen Version vorhält, dann sind auch die AGB sowohl in Deutsch als auch in Englisch zur Verfügung zu stellen.
Praxistipp: Das gilt auch für den Hinweis auf die Vertragssprache in den AGB. Es muss dann z.B. heißen: „Vertragssprachen sind Deutsch und Englisch“ sowie „Contract languages are German and English“
Mythos 5: Wenn ich die AGB wirksam einbezogen haben, gelten diese in jedem Fall
Zugegeben ist die Einbeziehung von AGB nicht immer leicht umzusetzen, gerade im Onlinebusiness. Aber auch wenn man diese Hürde genommen hat, heißt das nicht automatisch, dass die AGB immer auch gelten. Denn in folgenden Konstellationen können AGB trotz wirksamer Einbeziehung (inhaltlich) unwirksam sein:
- Die AGB enthalten überraschende und/ oder überrumpelnde Klauseln;
- Die AGB enthalten Klauseln, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen;
- Die AGB enthalten unangemessene Klauseln, das heißt die Klauseln verstoßen gegen wesentliche gesetzliche Grundgedanken, sind intransparent oder beschränken die wesentlichen Vertragspflichten derart, dass der Vertragszweck gefährdet ist.
In Teil 2 geht es weiter mit der TOP 10 der Mythen in AGB, wobei die inhaltlichen Anforderungen genauer erklärt werden.
Weitere interessante Blogbeiträge zu diesem Thema:
- Änderungen von AGB mittels PopUp Fenster möglich
- Nachträgliche Änderungen von AGB - Was geht und was nicht!?
- Höhere Gewalt in AGB
Im AGB-Blog-Archiv sind noch weitere Beiträge rund um das Thema AGB zu finden. Zum AGB-Blog-Archiv kommen Sie hier.
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Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte