Um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ranken sich diverse Mythen. Im letzten Teil zu „Top 10 der AGB Mythen“ wurden bereits die Hintergründe zu AGB sowie die ersten fünf Mythen erläutert. Der zweite Teil schließt hieran an und macht die TOP 10 der AGB Mythen komplett!
Hintergrund
AGB können im Alltagsgeschäft, egal ob online oder stationär, eine erhebliche Erleichterung darstellen. Mit den vorformulierten Bestimmungen kann man gleich für eine Vielzahl von Verträgen inhaltliche Vorgaben treffen, ohne dass man bei jedem Kunden neu anfangen muss zu verhandeln. Das spart Zeit, Geld und Nerven. Wer sich also an eine Vielzahl von Kunden richtet, sollte AGB vorhalten.
Praxistipp: Auch wenn es rechtlich keine explizite Pflicht gibt AGB vorzuhalten, ist es faktisch jedoch unumgänglich, zumindest wenn man sich auch an Verbraucher als Kunden richtet. Denn nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen treffen Unternehmer, insbesondere im Fernabsatz, diverse Informations- und Belehrungspflichten, die man sinnvoller Weise nur in AGB regeln kann.
Wenn man sich den Nutzen von AGB zu eigen machen will, sollte man aber auch die inhaltlichen Vorgaben beachten. Denn anderenfalls sind die AGB unwirksam. Das hat wiederum zur Folge, dass an die Stelle der unwirksamen AGB-Klausel die jeweilige gesetzliche Bestimmung tritt, die meist zum Nachteil des Unternehmers ist. Außerdem können unwirksame AGB auch abgemahnt werden.
In meiner Beratungspraxis tauchen allerdings immer wieder vergleichbare Irrtümer zu AGB auf, die ich an dieser Stelle einmal zusammengefasst und aufgelöst habe.
Achtung: Die nachfolgende Auswahl ist nicht abschließend und stellt lediglich einen allgemeinen Überblick dar. Der erste Teil der zweiteiligen Beitragsreihe „TOP 10 der AGB Mythen“ ist hier abrufbar.
Mythos 6: Ich bestimme meinen Preis und kann diesen jederzeit anpassen
Grundsätzlich ist die Preisgestaltung tatsächlich ausschließlich Sache des Unternehmers. Denn der Gesetzgeber hat sich in die wirtschaftlichen Entscheidungen nicht einzumischen. Also der Preis als solcher ist und bleibt Sache des Unternehmers und unterliegt nicht der AGB-Kontrolle.
Was jedoch der AGB-Kontrolle unterliegt ist die kurzfristige Preiserhöhung. Sieht eine AGB-Klausel vor, dass der Preis für das Produkt oder die Dienstleistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss (einseitig) vom Unternehmer erhöht werden darf, ist diese Klausel unwirksam und die Preiserhöhung kann im Streitfall nicht auf Grundlage der AGB durchgesetzt werden, § 309 Nr. 1 BGB.
Achtung: Das gilt nicht bei Dauerschuldverhältnissen.
Praxistipp: Wie in der Werbung richtig mit Preisen geworben werden darf, kann in meinem Beitrag "Der Preis ist heiß: Die Werbung nach der
Preisangabenverordnung" nachgelesen werden. Zur Werbung mit Preisvergleichen finden sich Informationen in meinem Beitrag "Preisvergleich als Werbemittel + Checkliste"
Mythos 7: Wenn ich das Produkt A nicht liefern kann, bekommt der Kunde als Ersatz Produkt B.
Wenn ich Mandanten berate und AGB erstelle kommt oftmals auch der (berechtigte) Wunsch, dass, wenn eine Ware nicht lieferbar ist, man sich vorbehalten möchten eine andere Sache zu liefern.
Grundsätzlich kann ein solcher Änderungsvorbehalt auch in AGB aufgenommen werden. Hierbei kommt es aber maßgeblich auf die konkrete Formulierung an. Denn eine AGB-Klausel, die pauschal vorsieht, dass der Unternehmer seine Leistung ändern oder hiervon abweichen kann, ohne dass dies unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden erfolgt, ist im Regelfall unwirksam.
Praxistipp: Bei einem Änderungsvorbehalt in AGB sollte genau darauf geachtet werden, dass die Interessen des Kunden in jedem Fall einbezogen werden.
Mythos 8: Ich kann in AGB bestimmen, dass ich vom Vertrag auch wieder zurücktreten kann, sollte ich es mir anders überlegen
Bei Juristen ploppt bei diesem Mythos immer gleich der Grundsatz „pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten“ auf. Und das gilt gerade auch in AGB.
Wer einen Vertrag geschlossen hat, hat sich grundsätzlich auch daran zu halten. Ausnahmen bestätigen allerdings auch hier die Regel. So hat beispielsweise der Gesetzgeber durch das gesetzliche Widerrufsrecht dem Verbraucher ein einseitiges Lösungsrecht eingeräumt.
Als Unternehmer kann man aber ebenfalls ein berechtigtes Interesse daran haben, sich vom Vertrag wieder lösen zu können, etwa wenn sich im Nachgang herausstellt, dass der Kunde nicht zahlungsfähig ist. In diesem Fall besteht ein dringendes Bedürfnis danach, den Vertrag wieder auflösen zu können. Denn andernfalls ist man zur Leistung verpflichtet und weiß aber schon von Beginn an, dass man sein Geld nicht bekommen wird.
Wer sich für bestimmte Fallkonstellationen ein Rücktrittsrecht vorbehalten will, kann dies grundsätzlich auch in AGB vornehmen. Aber auch hier kommt es maßgeblich auf die richtige Formulierung an. Denn ist die AGB-Klausel zu pauschal und sieht z.B. ein Rücktrittsrecht ohne sachlichen Grund vor, ist diese mit der Folge unwirksam, dass man sich eben nicht einseitig lösen kann.
Achtung: Das gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.
Praxistipp: Die AGB-Klausel sollte unbedingt einen sachlichen und konkreten Grund vorsehen.
Mythos 9: Wenn meine AGB nicht mehr (ganz) zu meinem Business passen, passe ich die AGB eben nachträglich an
Wer seine AGB nachträglich ändern will, hat sowohl im Vorfeld als auch im Nachgang einiges zu beachten. Zu den Fallstricken bei der Änderung von AGB sind die Beiträge
- "Nachträgliche Änderung von AGB - Was geht und was nicht?!" und
- "Nachträgliche Änderungen von AGB wirksam durchführen" zu empfehlen.
Mythos 10: In AGB kann ich meine Haftung und auch die Gewährleistung umfänglich ausschließen
Nein! Weder ein Haftungs- noch ein Gewährleistungsausschluss ist in AGB vollumfänglich möglich. Auch wenn Klauseln wie „Die Haftung wird ausgeschlossen“ oder „Wir übernehmen keine Gewährleistung“ in vielen AGB wiederzufinden sind, sind solche AGB-Klauseln unwirksam.
Je nach Einzelfall kann die Haftung jedoch beispielsweise für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder die Gewährleistungsfrist bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr verkürzt werden. Hier ist aber (wieder einmal) die richtige Formulierung das A und O. Anderenfalls gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen und Gewährleistungsfristen.
Praxistipp: Eine Haftungsbeschränkung sollte man in jedem Fall in AGB aufnehmen, soweit wie dies möglich ist. Denn ansonsten haftet man für Vorsatz und Fahrlässigkeit, also für alles!
Fazit
AGB sind ein geeignetes und vor allem effektives Tool, um ohne großen Aufwand eine Vielzahl von Verträgen zu seinen eigenen Gunsten ausgestalten zu könne. Denn wenn man die rechtlichen Fallstricke kennt und vermeidet, stehen einem in AGB eine Vielzahl von Möglichkeiten offen, die man nicht ungenutzt lassen sollte.
Weitere interessante Blogbeiträge zu diesem Thema:
- Haftungsbeschränkungen in AGB - Was (nicht) geht!
- Grafiken als Allgemeine Geschäftsbedingungen
- TOP 10 der AGB Mythen -Teil 1
- Zum AGB-Blog-Archiv geht es hier!
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte