Grafiken als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind häufig als Kleingedrucktes mit einem erheblichen Umfang vorzufinden. AGB sollen wesentliche Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen regeln, sodass hierüber nicht bei jedem Vertrag neu verhandelt werden muss. Im digitalen Zeitalter findet man mittlerweile aber auch andere Formen, wie Grafiken und Piktogramme, die ein Teil der AGB wiedergeben. Das ist rechtlich zulässig.

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.

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Hintergrund

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sowohl zwischen Unternehmen (B2B) als auch zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) stellen AGB eine sinnvolle Möglichkeit dar, die wesentlichen Inhalte zu regeln und die Pflichtinformationen gegenüber Verbrauchern zu erfüllen.

 

Achtung: Es besteht entgegen einer weit verbreiteten Meinung keine gesetzliche Pflicht dazu, AGB vorzuhalten. Praktisch ist es jedoch sinnvoll.

 

AGB sind in der Regel als umfassendes Regelwerk in Schriftform vorzufinden. Gleichwohl gibt es jedoch mittlerweile auch andere Möglichkeiten und Alternativen, Teile von AGB darzustellen. Namentlich sind dies insbesondere Grafiken und Piktogramme. Der BGH hat diese Form von AGB auch grundsätzlich als zulässig angesehen. Das heißt, wenn und soweit Grafiken und Piktogramme verständlich sind, können diese als Teile von AGB verbindliche Bestimmungen enthalten.

 

Was ist passiert?

In dem Fall des BGH ging es primär um die Frage, ob gemeinfreie Bilder und Gemälde, die sich in einem Museum befinden, fotografiert und anschließend veröffentlicht werden dürfen oder ob dies urheberrechtlich verboten ist. Hierbei spielte es auch eine Rolle, dass in dem kommunalen Kunstmuseum ein Fotografieverbot in AGB geregelt war, wobei der Teil der AGB in Form eines Piktogramms angefertigt wurde.

 

Die Betreiberin des Reiss-Engelhorn-Museums (Klägerin) in Mannheim, hatte 1992 die im Museum ausgestellten Werke durch einen Mitarbeiter fotografieren lassen und die Fotos anschließend in einer Publikation veröffentlicht. Im Verlauf hatte der spätere Beklagte Bilder von Kunstwerken, die im Eigentum der Klägerin standen, bei Wikipedia hochgeladen. Die Fotos, die der Beklagte hochgeladen hatte, waren teilweise selbst angefertigte Fotografien, die der Beklagte bei einem Museumsbesuch machte. Zum Teil waren es aber auch Fotos aus der Publikation der Klägerin, die der Beklagte eingescannt hatte. Sämtliche der abgebildeten Werke waren gemeinfrei, das heißt die Schutzfrist nach § 64 UrhG war abgelaufen und es bestand für die ausgestellten Werke als solche kein urheberrechtlicher Schutz mehr.

 

Die klagende Museumsbetreiberin hat gegen den Beklagten unter anderem einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Hierbei beruft sich die Klägerin im Zusammenhang mit den Bildern aus der Publikation auf ihre Urheber- und Leistungsschutzrechte. Im Zusammenhang mit den selbst angefertigten Fotografien des Beklagten, beruft sich die Klägerin auf die Verletzung des Fotografieverbotes aus dem Besichtigungsvertrag sowie auf eine Eigentumsverletzung an den ausgestellten Kunstwerken.

 

Die Entscheidung

Der BGH (Az. I ZR 104/17) hat entschieden, dass der Klägerin aus urheberrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch zusteht, da das Hochladen der eingescannten Fotografien aus der Publikation der Klägerin gegen deren Recht verstoße, die Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen. In Bezug auf die selbst angefertigten Fotografien des Beklagten stellt der BGH zunächst fest, dass die Fotografie eine Gemäldes grundsätzlich Lichtbildschutz gemäß § 72 Abs. 1 UrhG genießen, da der Fotograf bei der Anfertigung der Lichtbilder eine Vielzahl von gestalterischen Entscheidungsmöglichkeiten inne habe. Das betrifft unter anderem die Entscheidung über den Standort, die Entfernung, die Belichtung, den Blickwinkel und/ oder dem Ausschnitt.

Allerdings habe der Beklagte durch die Anfertigung der Fotografien von den Kunstwerken gegen das Fotografieverbot verstoßen. In der Benutzungsordnung des Museums und in den aushängenden Piktogrammen (durchgestrichene Kamera) war das Fotografieverbot ausdrücklich bestimmt. Beides (Benutzungsordnung und Piktogramme) stellen laut BGH AGB dar, die auch wirksam in den Besichtigungsvertrag einbezogen worden sind. Zudem halten die AGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand.

 

Der BGH stellt in Bezug auf die AGB beiläufig und begrüßenswert fest, dass gegen eine Beurteilung der Piktogramme als Teil der AGB rechtlich keine Bedenken bestehen. Der Begriff Allgemeine Geschäftsbedingungen erfordere nicht zwingend, dass es sich hierbei um schriftliche Bestimmungen handeln müsse. Vielmehr seien auch Zeichen oder Zahlen als Teil von AGB möglich, wenn und soweit ihnen ein vertraglicher Regelungsgehalt zukomme.

 

Aufgrund des Verstoßes gegen das Fotografieverbot konnte die Klägerin gegenüber dem Beklagten Schadensersatz in Form eines Unterlassungsanspruchs geltend machen. Der Beklagte hatte es somit zu unterlassen, die angefertigten Bildaufnahmen durch Hochladen im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Insbesondere war das Verhalten des Beklagten auch äquivalent und adäquat kausal für den Schaden.

 

Fazit

Die Entscheidung des BGH ist aus rechtlicher Sicht wenig überraschend und im digitalen Zeitalter zu begrüßen. Wer Grafiken und Piktogramme einsetzen will, kann dies als Teil seiner AGB vornehmen. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Grafiken und Piktogramme verständlich sind und ohne Probleme zur Kenntnis genommen werden können. Hierdurch haben Unternehmen die Möglichkeit, die Gestaltung der AGB freier zu wählen. Auf der anderen Seiten können durch die Verwendung von Grafiken und Piktogrammen aber auch neue Probleme entstehen. Namentlich bei der Auslegung der Darstellung. Insoweit ist darauf zu achten, dass die verwendeten Grafiken selbsterklärend sind.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte