Änderung von AGB mittels PopUp-Fenster möglich

In der Praxis besteht ein besonderes Bedürfnis danach, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nachträglich ändern zu können. Zwar gilt im Grundsatz, dass Verträge nachträglich nur einvernehmlich, das heißt nur mit Zustimmung des Vertragspartners geändert werden können. Wer jedoch in seinen AGB wirksam einen Änderungsvorbehalt aufgenommen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen seine AGB nach Vertragsschluss auch einseitig ändern.

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten. Von diesem Grundsatz kann und sollte man als Unternehmer in seinen AGB aber Ausnahmen vorsehen. Um die AGB nach Vertragsschluss wirksam ändern zu können, gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Zustimmung des Vertragspartners oder
  2. Änderungsvorbehalt in AGB

 

Praxistipp: Genauere Informationen zu den beiden Möglichkeiten finden Sie in meinem Blogbeitrag "Nachträgliche Änderungen von AGB - Was geht und was nicht?!“)

 

Unternehmen, insbesondere Onlinehändler machen in der Praxis von der Möglichkeit der nachträglichen Änderung von AGB/ Verträgen oftmals dadurch Gebrauch, dass sie sich über ein PopUp-Fenster auf ihrer Website die Zustimmung ihrer Kunden zu den Änderungen einholen. Die Zulässigkeit dieser Praxis hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden Az. 4 U 1471/19) nunmehr bestätigt.

 

Was ist passiert?

Der Nutzer einer social-media-Plattform (Kläger) wurde von der Plattform (Beklagte) gesperrt und der Text seiner Beiträge/ Postings wurde gelöscht. Gegen dieses Vorgehen der beklagten Plattform ging der Kläger gerichtlich vor. In dem Verfahren musste unter anderem auch darüber entschieden werden, ob die beklagte Plattform sich die Zustimmung der Nutzer zu den geänderten Nutzungsbedingungen (AGB) wirksam mittels PopUp-Fenster, welches der jeweilige Nutzer aktiv anklicken musste, einholen konnte.

 

Die Entscheidung

Hinsichtlich der Frage nach der Wirksamkeit der Zustimmung zu den geänderten AGB über das PopUp-Fenster sah das OLG Dresden dieses Vorgehen als wirksam an. Nach Ansicht des Gerichts ging die Mitteilung über die beabsichtigte AGB-Änderung allen Nutzern durch das Auftauchen des PopUp-Fensters zunächst einmal. Zudem hatte die beklagte Plattform die Mitteilung auch mit der Aufforderung verbunden, dass die Nutzer die Schaltfläche „ich stimme zu“ aktiv anzuklicken, worin das Gericht ein, an jeden Nutzer einzeln gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages sah. Da im vorliegenden Fall der Kläger die Schaltfläche unstreitig angeklickt hatte, hatte er auch das Angebot der beklagten Plattform angenommen und den geänderten AGB zugestimmt. Und gegen diese (geänderten) AGB hatte der Kläger verstoßen, sodass er nach Ansicht des Gerichts gesperrt werden konnte.

 

Fazit

Die Entscheidung des OLG Dresden ist inhaltlich nicht neu, sondern bestätigt vielmehr nur die bereits etablierten Grundsätze. Gleichwohl ist die nachträgliche Änderung von AGB in der Praxis immer wieder problematisch, was insbesondere auch daran liegt, dass (a) oftmals die ursprünglichen AGB keinen Änderungsvorbehalt vorsehen und dass (b) die Durchführung der AGB Änderung häufig fehlerhaft erfolgt.

 

Gerne erstelle oder prüfe ich Ihre AGB für Ihr Unternehmen. Anfragen können per E-Mail an mail@ra-rehfeldt.de oder per Telefon unter 030 311 79 106 gestellt werden. Oder nutzen Sie das Kontaktformular hier.

 

Anna Rehfeldt, L.L.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte