In Onlineshops bieten Händler mittlerweile die unterschiedlichsten Bezahlmöglichkeiten an. Eine bei Kunden beliebte, weil sichere Bezahlmöglichkeit ist die Zahlung per PayPal. Allerdings werden hierbei oftmals Extragebühren bzw. ein gesonderter Entgelt verlangt. Die Erhebung von Extragebühren bei der Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung kann jedoch nach einer Entscheidung des Landgerichts München I wettbewerbswidrig sein und in Folge dessen zu einer Abmahnung führen.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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Hintergrund
Seit dem 13.01.2018 wurde die Vorschrift § 270a BGB neu in das Gesetz eingefügt. Die Regelung betrifft Vereinbarungen über Entgelte bei bargeldloser Zahlung. Wörtlich heißt es in § 270a BGB:
„Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 751/2015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.“
Ob diese Regelung auch auf Bezahlarten wie PayPal, Sofortüberweisung oder Amazon Payment gilt, ist hingegen nicht eindeutig geregelt und war bisher rechtlich umstritten. Das Landgericht München I (Az. 17 HK O 7439/18) hat zu dieser Frage nun Stellung bezogen.
Was ist passiert?
Zusammengefasst stellte sich der Sachverhalt so dar, dass über die Beklagte online Fernbusreisen gebucht werden konnte. Wählte der Nutzer die Zahlungsart PayPal oder Sofortüberweisung im Buchungsvorgang aus, wurde durch die Beklagte ein zusätzliches Entgelt für jede diese Zahlungsart erhoben. Die Kläger sahen dies als wettbewerbswidrig an und ging gegen die Beklagte vor.
Die Entscheidung
Das Landgericht München I (Az. 17 HK O 7439/18) stufte die Erhebung eines zusätzlichen Entgelts bei der Zahlung per PayPal oder Sofortüberweisung als Wettbewerbsverstoß ein, da dies gegen die Regelung in § 270a BGB verstoße.
In Bezug auf die Extragebühren bei der Sofortüberweisung führte das Gericht unter anderem aus, dass es sich hierbei im Ergebnis um eine SEPA-Überweisung handele, für die nach § 270a BGB kein zusätzliches Entgelt verlangt werden darf. Zwar wird bei der Zahlungsart Sofortüberweisung ein Dritter eingeschaltet, der zunächst die Kontodeckung des Schuldners prüft, sodann die Überweisung auslöst und zugleich den Zahlungsempfänger hierüber informiert. Die Überweisung an sich bleibt aber eine SEPA-Überweisung, die eben nur durch einen Dritten ausgelöst werde. In Folge dessen erbringt der Kunde die Zahlung als SEPA-Überweisung, für die keine Extragebühr verlangt werden dürfe.
In Bezug auf die Extragebühren bei der Zahlung per PayPal führte das Gericht unter anderem aus, dass es sich hierbei ebenfalls in den überwiegenden Fallkonstellationen entweder um eine SEPA-Überweisung oder um eine SEPA-Lastschrift handele bzw. um die Zahlung per Kreditkarte. Wenn und soweit die Zahlung per PayPal als SEPA-Überweisung oder als SEPA-Lastschrift einzustufen ist, gelten die Ausführungen zur Sofortüberweisung entsprechend. Das heißt, auch hier ist ein Verstoß gegen § 270a BGB anzunehmen. Insbesondere könne der Verkäufer die Kosten, die ihm durch die Einschaltung eines Dritten im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung entstehen, nicht auf die Kunden überwälzen.
Erfolgt die Zahlung per PayPal in der Form, dass die Kreditkarte des Kunden entsprechend belastet wird, sieht das Gericht auch hier einen Verstoß gegen § 270a BGB wenn und soweit für diese Zahlungsart Extragebühren verlangt werden, da § 270a BGB auch auf Zahlkarten im sogenannten Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren anzuwenden sein, was bei der Zahlung per PayPal durch Belastung der Kreditkarte der Fall sei.
Fazit
Händler sollte die Zahlungsarten in ihrem Onlineshop überprüfen und insbesondere von Extragebühren bei den Zahlungsarten PayPal und Sofortüberweisung sowie per SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift absehen. Verstöße können zu einer Abmahnung führen.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte