Bei Verträgen zwischen Onlinehändlern und Verbrauchern, müssen erste letztere über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren. Fehler können hierbei schnell zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen und das Widerrufsrecht auf ein Jahr und 14 Tage verlängern. Steht Verbrauchern aber auch ein Widerrufsrecht beim Kauf von Gutscheinen zu über das Unternehmen belehren müssen?
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Hintergrund
Um den gesetzlichen Anforderungen einer Widerrufsbelehrung zu genügen, können und sollten Unternehmen die gesetzlich vorgesehenen Muster anpassen und verwenden. Neben den Widerrufsbelehrungen über Waren und Dienstleistungen, kann man auch ein Muster über digitale Inhalte finden. Ob und wenn ja, unter welche Kategorie fallen nun aber Gutscheine?
Der Kauf von Gutscheinen kann im Onlinehandel in unterschiedlicher Art und Weise erfolgen. Grundsätzlich kann aber zwischen zwei Formen unterscheiden:
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Der Kauf eines Gutscheins in Papier- oder Plastikform, auf dem ein Code oder ein Betrag aufgedruckt ist, der dann eingelöst werden kann.
- Der Kauf eines Gutscheines in ausschließlich digitaler Form, etwa als PDF
Widerrufsrechte von Gutscheinen
Die erste Variante eines Gutscheins, das heißt die Printform, berechtigt den Gutscheininhaber dazu, den Gutschein bzw. den hierin verkörperten Wert als Zahlungsmittel zu benutzen. Rechtlich ist diese Form des Gutscheines ein Rechts- und Sachkauf. Für den Verbraucher als Erwerber steht der körperliche Gutschein im Fokus, sodass primär an einen Sachkauf zu denken ist. In diesem Fall besteht ein Widerrufrecht nach den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen über den Sachkauf und Unternehmen müssen Verbraucher entsprechend über ihr Widerrufsrecht belehren.
Achtung: Die Widerrufsfrist beginnt Übergabe des Gutscheins an den Verbraucher
Die zweite Variante, das heißt Gutscheine ausschließlich in digitaler Form (z.B. PDF) könnten demgegenüber als digitaler Inhalt zu bewerten sein. Hiergegen spricht allerdings, dass (a) ein für digitale Inhalte typisches „Bereitstellen“ nach der Verbraucherrechterichtlinie nicht vorliegt und (b) der Verbaucher auch nicht primär ein Interesse an dieser Form der Bereitstellung hat. Der Verbraucher will hier vielmehr den Gutschein unabhängig von der Art der Bereitstellung haben. Hinzu kommt, dass im Übrigen für digitale Inhalte noch weitergehende rechtliche Anforderungen existieren, die auf digitale Gutscheine nicht passen
Was heißt das jetzt in der Praxis?
Es ist kein Grund ersichtlich, warum Gutscheine in Printform rechtlich anders einzuordnen sind, als digitale Gutscheine, sodass für beide Forme grundsätzlich eine Widerrufsbelehrung vorzunehmen ist, vorausgesetzt die weiteren Voraussetzungen für das Widerrufsrecht liegen vor.
Rechtfolgen nach erfolgtem Widerruf eines Gutscheins
Wird der Kauf eines Gutscheins, gleicher in welcher Form, im Fernabsatz widerrufen, steht dem Verbraucher bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Übt der Verbraucher dieses Recht aus, ist der Vertrag rückabzuwickeln. Wurde der Gutschein bis zum Widerruf noch nicht eingelöst, erfolgt die Rückabwicklung nach den allgemeinen Vorgaben. Das heißt, der Verbraucher hat den Gutschein zurückzusenden und der Unternehmer den Kaufpreis zu erstatten.
Wurde der Gutschein demgegenüber bereits ganz oder zumindest teilweise eingelöst, stellt sich die Frage, ob auch in diesem Fall eine Rückabwicklung möglich ist - Antwort: Ja!
Hier greifen nämlich die Bestimmungen zum Wertersatz. Der Verbraucher muss bei der Rückabwicklung für den bereits eingelösten Teil entsprechend Wertersatz an den Unternehmer leisten.
Beispiel: Ein Gutschein im Wert von 100 Euro wurde bereits in Höhe von 25 Euro eingelöst. Im Fall eines Widerrufs muss der Verbraucher den Gutschein zurückgeben und in Höhe der eingelösten 25 Euro Wertersatz leisten.
Fazit
Gutscheine unterfallen grundsätzlich den fernabsatzrechtlichen Bestimmungen zum Widerruf, unabhängig davon ob der Gutschein in ausgedruckter oder in digitaler Form verkauft wird. In Folge dessen steht Verbrauchern ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, über das Unternehmen ordnungsgemäß zu belehren habe. Hierbei reicht eine Belehrung über Waren in der Regel aus. Ein Zusatz für digitale Inhalte braucht nicht aufgenommen werden. Bei Zweifeln sollten sich Unternehmen aber in jedem Fall rechtlich absichern und entsprechenden Rat vorab einholen. Wurde ein Gutschein bereits ganz oder teilweise eingelöst, können Unternehmen für diesen Teil Wertersatz verlangen.
Fehlt eine Widerrufsbelehrung oder ist diese fehlerhfat, kann dies zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin