Pflichtangaben auf Werbeflyern bei ausschließlicher Onlinebestellmöglichkeit

Das Onlinegeschäft boomt. Nichtsdestotrotz ist die Werbung mittels Printmedien wie Flyern, Werbeanzeigen und Beilegern nach wie vor noch ein beliebtes Werbemittel. Mittlerweile hat sich herumgesprochen, dass im Onlinehandel umfassende Informationspflichten zu erfüllen sind und Verbraucher belehrt werden müssen. Ansonsten drohen kostenpflichtige Abmahnungen. Müssen die Pflichtinformationen, wie sie im Onlinehandel gelten auch auf Printmedien angegeben werden, wenn die Bestellung vom Verbraucher ausschließlich über den Onlineshop möglich ist?

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Was ist passiert?
Unter der Domain „meinpaket.de“ betrieb die Beklagte ein Portal, auf dem Verkäufer gewerblich verschiedene Waren und Produkte zum Kauf anbieten konnten. Die beklagte Betreiberin beschränkte ihre Tätigkeit jedoch allein darauf, die Verkaufsplattform den gewerblichen Verkäufern zur Verfügung zu stellen. Kaufverträge schloss sie mit den Kunden hingegen nicht ab. In einer Printanzeige schaltete die Beklagte sodann Werbung und zeigte hierbei die verschiedenen Produkte, die man über ihre Plattform kaufen konnte, ohne hierbei aber den Namen und die Kontaktdaten der einzelnen Verkäufer zu nennen.

 

Die Klägerin sah in dieser Werbung einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht in Bezug auf die Anbieterkennzeichnung. Nach erfolgloser Abmahnung gelangte der Fall bis zum BGH.

 

Die Entscheidung

Der BGH (Az. I ZR 231/14) gab der Klägerin in letzter Instanz recht und bejahte einen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichtig im Hinblick auf die Anbieterkennzeichnung durch die Werbung in der Printanzeige. Nach Ansicht des BGH hätte die Portalbetreiberin direkt in der Werbung in der Printanzeige die Pflichtinformationen erteilen müssen. Die Angabe erst auf der Homepage, reiche hingegen nicht aus. Eine abweichende Ansicht könne auch nicht deswegen greifen, weil Printanzeigen räumlich nur beschränkt Platz bieten. Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Portalbetreiberin ein ganzseitiges Anzeigeformat gewählt. Im Hinblick auf die Wahl eines solchen Formats sah es das Gericht nicht als gegeben an, dass die Pflichtinformationen keinen Platz finden würden.

 

Fazit

Wer Werbeanzeigen, gleich ob online und in Printmedien schaltet, muss die einschlägigen Informationspflichten beachten. Verstöße können zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen und im Ergebnis genau das Gegenteil bewirken, was mit der Werbung eigentlich erreicht werden sollte. Zudem sind auch die sonstigen Schutzrechte stets zu beachten. Wer fremde Marken und Designs nutzen will, sollte sich vorab eine entsprechend ausreichende Lizenz einholen.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung