Abmahnungen können wegen den unterschiedlichsten Gründen eintreffen. Im Onlinehandel erfolgt eine Abmahnung häufig wegen fehlenden oder fehlerhaften Angaben
der Lieferzeiten, wegen Verstoß gegen Informationspflichten oder aufgrund von Verstößen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die Preisangabenverordnung ist unabhängig von der jeweiligen
Branche und immer dann einschlägig, wenn Unternehmen gegenüber Verbrauchern Waren oder Leistungen anbieten und hierbei mit Preisen werben. Das gilt auch für die Werbung mit
Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform aus dem Bereich des Kraftsports, wie ein aktuelles Urteil bestätigt.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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Hintergrund
Die Preisangabenverordnung verpflichtet gewerbliche Händler, die regelmäßig Waren und Leistungen gegenüber Verbrauchern anbieten und hierbei mit Preisen werben dazu, den Preis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und einschließlich der sonstigen Preisbestandteile zu zahlen ist (Gesamtpreis), § 1 PAngV.
Im Onlinehandel kommt hinzu, dass, neben dem Gesamtpreis, außerdem noch folgendes anzugeben ist:
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Dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
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ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
Achtung: Wer gegen die Preisangabenverordnung verstößt, riskiert eine Abmahnung.
Die Preisangabenverordnung unterscheidet nicht zwischen den einzelnen Branchen. Sie gilt mithin gleichermaßen für die Werbung im Kfz-Handel als auch für die Werbung
mit Lebensmitteln und sonstigen Waren und Leistungen, bei denen die Werbung Preise beinhaltet. Ein weiterer Beitrag zum Thema Abmahnung und PAngV ist hier zu finden.
Ein Fall betraf nun die Frage, ob die Grundpreisangabe nach der PAngV auch für Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform im Bereich des Kraftsports erforderlich ist.
Was ist passiert?
Ein Händler bewarb und verkaufte in einer Apotheke Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit der Bezeichnung „Doppelherz Aminosäuren Vital Kapseln“. Die Aminosäurekapseln verkaufte der Händler auch online und schaltete entsprechende Werbung hierfür. In der Werbung für die Kapseln wurde ein Preis von 4,36 Euro für 30 Kapseln genannt. Auf der Umverpackung wurde das Gewicht für 30 Kapseln mit 27,9 g angegeben. Einen Grundpreis gab der Händler in der Werbung nicht an.
Gegen diese Werbung wandte sich ein Konkurrent mit einer Abmahnung. Zur Begründung führte er an, dass aufgrund der fehlenden Grundpreisangabe gegen § 2 Abs. 1 PAngV verstoßen wurde. Die Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform seien nämlich nach Gewicht und nicht nach Stückzahl angeboten worden, da der Preis in Relation zur Füllmenge der Kapsel angegeben wurde.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 15 U 55/19) hat die Abmahnung bestätigt und entschieden, dass der Grundpreis immer dann anzugeben sei, wenn die Füllmenge der angebotenen Waren benannt werden muss. Sinn und Zweck der Grundpreisangabe sei, dass Verbraucher im Sinne der Preisklarheit schnell und ohne weitere Schwierigkeiten die Preise vergleichen können.
Vorliegend führte das Gericht sodann weiter aus, dass die in der Werbung benannten Aminosäuren Nahrungsergänzungsmittel seien und in Folge dessen unstreitig als
Lebensmittel gelten. Lebensmittel wiederum dürfen nur unter Angabe der Füllmenge angeboten werden. Das gilt gleichermaßen auch für die Werbung für Lebensmittel, sodass auch hier die Füllmenge
anzugeben ist.
Achtung: Eine Umgehung der Pflicht zur Benennung der Füllmenge lässt die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht entfallen. Wer beispielsweise seine Waren nach Stückzahl anbietet, obwohl er rechtlich verpflichtet ist die Füllmenge anzugeben und wird in Folge dessen keine Grundpreisangabe in der Werbung aufgenommen, wird trotzdem gegen die PAngV bezüglich der Grundpreisangabe verstoßen. Folge des Verstoßes kann dann wiederum eine Abmahnung sein.
Fazit
Muss die Füllmenge (Volumen oder Gewicht) nach spezialgesetzlichen Vorgaben in der Werbung angegeben werden, muss immer auch die Grundpreisangabe entsprechend in der Werbung aufgenommen werden.
Praxistipp: Die Grundpreisangabe hat immer in unmittelbarer (räumlicher) Nähe zum Gesamtpreis zu stehen.
Wer also Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform anbietet, sollte darauf achten, dass sowohl Grundpreis als auch Gesamtpreis in der Werbung enthalten sind. Ansonsten können Abmahnungen drohen.
Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 85/18) hatte im Übrigen zuvor auch bereits die Grundpreispflicht für Kaffeekapseln bejaht.