Nach der Abmahnung ist vor der Vertragsstrafe – Wie weit reicht die Unterlassungspflicht?

Start Up‘s und Unternehmen, die schon einmal eine Abmahnung erhalten haben, wissen was damit alles verbunden ist. Neben Zeit, Geld und Nerven, löst eine Abmahnung in der Regel zugleich auch eine ganze Kaskade an weiteren Pflichten aus. Andersherum haben Start Up’s und Unternehmen, die viel Geld in ihre Produktbilder, Grafiken, Designs und Werbekampagnen gesteckt haben, auch ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Bilder nicht einfach kopiert und unbefugt weiterverwendet werden. Liegt ein Urheberrechtsverstoß vor, ist in der Praxis nach wie vor das gängigste Mittel um hiergegen vorzugehen, die Abmahnung.

 

von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte

Anna Rehfeldt, LL.M.


Hintergrund

Start Up’s und Unternehmen, die professionelle Produktbilder, Grafiken und Werbekampagnen erstellen (lassen), investieren hierin in der Regel viel Zeit und Geld. Damit sich dies auch amortisiert, sollten die Bilder und Werbekampagnen entsprechend exklusiv sein. Werden diese Produktbilder oder (Teile) der Werbekampagne sodann aber von Dritten unbefugt kopiert und weiterverwendet, stellt dies regelmäßig einen Urheberrechtsverstoß dar und die Exklusivität der Bilder & Co. geht verloren. In der Praxis bleibt die Abmahnung in solchen Fällen nach wie vor ein probates und effektives Mittel, um gegen diese Art von Verstößen vorzugehen.

 

Abmahnung – Wie läuft es ab?

Müssen Start Up’s und Unternehmen feststellen, dass Produktbilder, Grafiken oder (Teile) ihrer Werbekampagne unbefugt kopiert und beispielsweise in einem Onlineshop der Konkurrenz verwendet werden, ist die Abmahnung meist der erste Schritt, um hiergegen vorzugehen.

 

Die Abmahnung enthält in der Regel zunächst die Angaben des abmahnenden Unternehmens und die Beschreibung des vorgeworfenen Urheberrechtsverstoßes. Zudem enthält die Abmahnung in der Praxis zumeist auch immer eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die der Abgemahnte unterzeichnen soll.

 

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet den Abgemahnten

 

  1. zur Unterlassung des Urheberrechtsverstoßes und
  2. zur Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall, dass gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird.

 

Achtung: Vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sollten nie ungeprüft unterzeichnet und zurückgeschickt werden. In der Praxis ist regelmäßig eine Modifizierung erforderlich.

 

Wie weit reicht die Unterlassungspflicht?

Da Unternehmen nach einer Abmahnung und der daraufhin abgegebenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung das abgemahnte Verhalten unterlassen müssen, um die Vertragsstrafe nicht zu verwirken, stellen sich in der Praxis die Fragen: Wie weit reicht die Unterlassungspflicht? Reicht es aus, die Bilder bspw. auf der Unternehmenshomepage, dem Onlineshop oder dergleichen zukünftig nicht wieder hochzuladen, z.B. in neuen Angeboten oder wie umfangreich muss die Unterlassung sein?

 

In der Praxis ist von einer sehr weiten Unterlassungspflicht auszugehen. Der Unterlassungsanspruch verpflichtet abgemahnte Unternehmen nicht nur dazu, zukünftig die Produktbilder nicht weiter zu verwenden, z.B. in anderen Angeboten. Vielmehr umfasst der Unterlassungsanspruch grundsätzlich zugleich auch die (aktive) Pflicht, die abgemahnten Bilder zu löschen und sicherzustellen, dass diese nicht mehr öffentlich zugänglich sind.

 

Achtung: Bevor die (modifizierte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben wird ist sicherzustellen, dass das abgemahnte Verhalten auch tatsächlich eingestellt ist. Das Produktbild also beispielsweise entfernt wurde. Anderenfalls verstößt man sogleich wieder gegen die (modifizierte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

 

Was müssen Start Up’s und Unternehmen konkret tun?

Wer berechtigter Wiese abgemahnt wurde hat sodann die Pflicht, nachweislich alles Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die Löschung der Bilder herbeizuführen.

 

Die (aktive) Löschung kann das abgemahnte Unternehmen auf seiner eigenen Homepage und/oder dem eigenen Onlineshop regelmäßig einfach selbst durchführen.

 

Bei Online-Verkaufsplattformen und/ oder Suchmaschinen hat der Unternehmer hingegen regelmäßig keine direkte Möglichkeit die Löschung herbeizuführen. Hier hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er z.B. den jeweiligen Plattformbetreiber zur Löschung nachdrücklich und unter Fristsetzung aufgefordert hat.

 

Praxistipp: Unternehmen sollten hier ihrer Pflicht sehr akribisch nachkommen. Die Einhaltung der Frist und die Recherche danach, ob der Aufforderung zur Löschung nachgekommen ist, sollte nachweislich und zeitnah erfolgen. Bei Bedarf ist die Aufforderung zu wiederholen.

 

Beispiel: Das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 6 U 94/20) hatte in einem Fall entschieden, dass ein Urheberrechtsverstoß weiter vorliegt, wenn das abgemahnte Bild durch die Eingabe der URL oder aber durch die Suche in einer Suchmaschine für Jedermann abrufbar ist. Das Unternehmen hätte gegenüber der Verkaufsplattform dafür sorgen müssen, dass die Bilder aus der abgelaufenen Auktion gelöscht werden und/ oder dass auch der Google Cache gelöscht wird.

 

Fazit

Start Up’s und Unternehmen, die eine Abmahnung erhalten haben, sollten diese stets prüfen und, je nach Ergebnis, daraufhin eine modifiziert Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Zuvor ist sicherzustellen, dass die abgemahnten Bilder entfernt wurden und zukünftig nicht erneut verwendet werden.

 

Start Up’s und Unternehmen, die selbst feststellen, dass ihre Bilder, Grafiken, Logos & Co. unbefugt genutzt werden, sollten hiergegen aktiv vorgehen, um den Ruf und das Image sowie um ihre Rechte nicht zu verlieren.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte