Kundenbewertungen über das eigene Unternehmen stellen mittlerweile nicht mehr nur ein reines Feedback dar. Sie sind vielmehr zugleich auch eine Empfehlung oder eine Warnung gegenüber potenziellen Kunden. Entsprechend bedeutsam sind Bewertungen für Unternehmen, hängt doch ihr Ruf und ihr Image davon ab. Binden Unternehmen Kundenbewertungen in ihre Homepage ein, kann das Werbung sein. Diese Art der Werbung wird jedoch dann problematisch, wenn zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, gegen die nun durch die Kundenbewertung verstoßen wird.
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Was ist passiert?
Ein Wettbewerbsverband mahnte einen Unternehmer wegen irreführender Werbung ab. Der Unternehmer hatte zuvor in der Werbung für die von ihm vertriebenen „Zauberwaschkugeln“ unter anderem angegeben:
„spart Waschmittel“.
Der Wettbewerbsverband sah die Werbung als irreführend und damit wettbewerbswidrig an, weil die Aussage nicht wissenschaftlich belegt sei. In der sodann erfolgten Abmahnung forderte der Verband den Unternehmer deshalb auch dazu auf, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Vertragsstrafe es zu unterlassen, mit der beanstandeten Aussage für die Zauberwaschkugeln zu werben. Der Unternehmer gab die strafbewehrte Unterlassungserklärung entsprechend ab.
Sowohl vor als auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung hatte der Unternehmer auf seiner Homepage unterschiedliche Kundenbewertungen veröffentlicht. Innerhalb der Kundenbewertungen stand in Bezug zu den Zauberwaschkugeln dann unter anderem
„Ich benutze weniger Waschmittel“
„Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“
„Funktioniert wirklich (…) Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“
Der Wettbewerbsverband sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und forderte nun unter anderem die Zahlung der Vertragsstrafe.
Die Entscheidung
Das OLG Köln (Az. 6 U 161/16) hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und sah in den Kundenbewertungen einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nach der ersten Abmahnung.
Nach Ansicht des OLG Köln war die Unterlassungserklärung dahingehend auszulegen, dass hiervon auch Werbung umfasst sein solle, die zumindest im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung in Form von Kundenbewertungen auf der Homepage vorhanden waren.
Die Kundenbewertungen seien als Werbung anzusehen, da sie geeignet sind den Absatz der Produkte zu fördern und das Vertrauen hierin zu stärken.
Die Kundenbewertungen sind nach Ansicht des Gerichts zudem auch Werbung des Unternehmens. Denn der Unternehmer schaffe die Möglichkeit von Kundenbewertungen offensichtlich nur, um die erhofften positiven Bewertungen verkaufsfördernd für sich nutzen zu können. In Folge dessen, sei die Bewertungsmöglichkeit ein eigenes Angebot des Unternehmens.
In Bezug auf die Unterlassungserklärung legte das Gericht diese dahingehend aus, dass hiervon gerade auch solche Kundenbewertungen umfasst sein sollen, die maßgeblich auf die zuvor abgemahnte Werbung zurückzuführen sind. Da der Unternehmer diese Kundenbewertungen jedoch nicht gelöscht hatte, habe er gegen die Unterlassungserklärung verstoßen und muss die Vertragsstrafe zahlen.
Fazit
Wer eine Abmahnung wegen irreführender Werbung erhalten hat, sollte zunächst die in der Regel beigefügte vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Diese sind in der Regel zu weit gefasst.
Noch vor Abgabe der (modifizierten) Unterlassungserklärung sollten sämtliche wettbewerbswidrigen Werbeaussagen entfernt und gelöscht werden. Nach Ansicht des OLG Köln gehören hierzu auch Kundenbewertungen auf der eigenen Homepage.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!