Wer sich im Internet präsentiert setzt sich immer auch der Gefahr aus, wegen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen eine Abmahnung zu erhalten. Erfolgt die Abmahnung berechtigt, wird im Regelfall eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben. Hierin wird, neben der Unterlassung, zumeist auch die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen. Was aber gilt, wenn auf verschiedenen Webseiten des Abgemahnten gleiche Rechtsverstöße vorliegen? Muss die Vertragsstrafe in diesen Fällen für jede Webseite einzeln gezahlt werden oder liegt ein sogenannter einheitlicher Rechtsverstoß vor, bei dem die Vertragsstrafe nur einmal (für alle Webseiten) zu zahlen ist?
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
_____________________________________________________________________
Was ist passiert?
Ein Unternehmer war als Immobilienmakler tätig und wurde wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht auf seiner geschäftlichen Facebook-Seite abgemahnt. Hieraufhin hat der Immobilienmakler eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben und sich unter anderem zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, sollte es erneut zu einem Verstoß gegen die Impressumspflicht kommen.
Im Verlauf kam dann allerdings heraus, dass der Immobilienmakler auf seinen weiteren geschäftlichen Internetauftritten (Immobilienscout24, 123makler.de sowie Google+) ebenfalls kein, den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Impressum vorhielt. Der Unterlassungsgläubiger (= Abmahner) hat hieraufhin die aus der ersten Abmahnung versprochene Vertragsstrafe für alle Webseiten jeweils gesondert gefordert. Nach seiner Ansicht handele es sich bei den Verstößen auf den einzelnen Webseiten um jeweils gesonderte Verstöße, die die Vertragsstrafe somit ebenfalls jeweils gesondert auslösen.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-2 U 44/18) hat entschieden, dass die Vertragsstrafe durch den abgemahnten Immobilienmakler für jede Webseite gesondert, das heißt mehrfach zu zahlen ist. Nach Ansicht des Gerichts könne im vorliegenden Fall nicht von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden, da von außen aus Sicht eines Dritten nicht erkennbar sei, dass die jeweiligen Verstöße (= Einzelakte) zu einer Einheit gehörten. Insbesondere da die einzelnen Verstöße auf unterschiedlichen Plattformen erfolgt seien, scheide eine Handlungseinheit aus.
Zudem stehe der Einstufung der einzelnen Verstöße zu einer Handlungseinheit entgegen, dass der Immobilienmakler auf den verschiedenen Webseiten auch unterschiedliche Informationen nicht angegeben habe. So fehlen auf der Plattform Immobilienscout24 beispielsweise die Informationen zum zuständigen Handelsregister und Handelsregisternummer. Auf den anderen beiden Plattformen (123makler.de und Google+) fehlte darüber hinaus auch die Angabe zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der abgemahnte Immobilienmakler aufgrund der fehlenden Handlungseinheit die Vertragsstrafe mehrfach verwirkt und zu zahlen hat, auch wenn nur ein Rechtsverstoß (Verstoß gegen die Impressumspflicht) vorliegt.
Fazit
Abmahnungen und die damit in der Praxis grundsätzlich verbundene strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte nicht ungeprüft unterzeichnet und abgegeben werden. Zumeist gehen die vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen über die etwaig bestehenden Ansprüche hinaus und verpflichten den Abgemahnten demnach umfänglicher als nötig. Wer eine (modifizierte) Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, sollte seine gesamten Internetauftritte prüfen und bei Bedarf anpassen. Ansonsten kann die Vertragsstrafe mehrfach anfallen.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte