Abmahnungen sind für jedes Unternehmen ärgerlich, weil kosten- und zeitintensiv. Gerade im Onlinehandel stehen Abmahnungen mittlerweile fast an der Tagesordnung, da man hier Fehler leicht erkennt. Die Abmahnungen werden aufgrund unterschiedlicher Verstöße ausgesprochen. Oftmals stehen Verstöße gegen die Informationspflichten von Verbrauchern im Raum und/ oder Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV). Die PAngV sieht nicht nur Regeln zum Grundpreis und zum Gesamtpreis (siehe Beitrag hier) vor, sondern auch zu den Versandkosten. Wo müssen diese nun aber stehen? Und was gilt bei Versandkosten für Sendungen ins Ausland?
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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Hintergrund
Wer im Onlinehandel tätig ist, muss eine Vielzahl von rechtlichen Informationen erfüllen. Dazu gehören unter anderem die Informationen zum Widerrufsrecht, Angaben zum Vertragsschluss, zur Speicherung des Vertragstextes, zur Vertragssprache, zum Datenschutz und und und … Hinzu kommen noch diverse Informationspflichten, je nach angebotener Ware. Hierzu zählt unter anderem auch die Informationspflicht über die Versandkosten gemäß der PAngV. Verstöße hiergegen können in einer Abmahnung enden.
Wo müssen Angaben zu den Versandkosten im Onlineshop stehen?
Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren zum Kauf anbietet, muss gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAnGV darüber informieren, ob zusätzlich zum Verkaufspreis noch Fracht-, Liefer- oder Versandkosten bzw. weitere Kosten anfallen.
Im Onlinehandel ist es ausreichend, direkt bei den Angeboten einen allgemeinen Hinweis dahingehend aufzunehmen, dass Versandkosten anfallen (z.B. „zzgl. Versandkosten“).
Achtung: Der Hinweis ist dann aber auf eine Übersicht zu verlinken, in der die Versandkosten aufgelistet sind.
Der Hinweis auf die anfallenden Versandkosten muss bereits zu einem Zeitpunkt erfolgen, der noch vor Einleitung des Bestellvorgangs liegt. Zudem muss der Hinweis leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein, vgl. BGH Az. I ZR 143/04.
Achtung: Werden die konkreten Versandkosten nicht unmittelbar auf der Angebotsseite konkret benannt, müssen die Versandkosten im Warenkorb separat und konkret ausgewiesen werden, BGH Az. I ZR 50/07.
Aus § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB ergibt sich ebenfalls eine Pflicht, die konkreten Versandkosten unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung als hervorzuhebende Pflichtinformation zu benennen.
Müssen Händler die Versandkosten stets konkret angeben?
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 PAngV besteht grundsätzlich die Pflicht, die Versandkosten in konkreter Höhe anzugeben. Gleiches ergibt sich auch aus Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB.
Achtung: Nicht zulässig sind demnach Angaben wie „Versandkosten auf Anfrage“ oder dergleichen. Dies kann abgemahnt werden.
Eine Ausnahme von der Pflicht zur Angabe der konkreten Versandkosten besteht allerdings dann, wenn die konkreten Versandkosten vernünftiger Weise nicht vorab berechnet werden können.
Achtung: Wann Versandkosten im vorbenannten Sinn nicht im Voraus vernünftiger Weise berechnet werden können, hängt vom Einzelfall ab und dürfte in der Praxis kaum einschlägig sein. Sollten die Versandkosten tatsächlich vernünftiger Weise nicht vorab berechnet werden können, müssen Unternehmen aber zumindest darüber informieren, dass Versandkosten anfallen und wie diese berechnet werden.
Was gilt für Versandkosten bei Lieferung ins Ausland?
Wer seine Waren auch ins Ausland verkauft, muss sich zunächst darüber im Klaren sein, welches Recht überhaupt gilt. Vereinfacht gesagt, gilt im Regelfall das Recht des Staates in dem der Verbraucher-Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 6 Rom I Verordnung). Das heißt, die Versandkosten müssen gemäß dem Recht angegeben werden, in welchem der Verbraucher-Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Praxistipp: Der Fernabsatz ist europaweit nahezu einheitlich geregelt, sodass die Pflicht zur Angabe der Versandkosten im Grundsatz überall gilt. Versandkosten müssen also auch bei Lieferungen ins Ausland angegeben werden.
Achtung: Eine Rechtswahl ist gegenüber Verbrauchern grundsätzlich ausgeschlossen.
Fazit
Die Versandkosten müssen grundsätzlich konkret benannt werden. Das gilt auch bei Lieferungen ins Ausland. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist die Nennung der Versandkosten im Voraus vernünftiger Weise nicht möglich. Ist die Berechnung der Versandkosten für den Unternehmer nur umständlich, reicht dies nicht aus um von einer Angabe der Versandkosten ausnahmsweise abzusehen. Verstöße können abgemahnt werden. Eine Angabe der Versandkosten in den AGB ist hingegen nicht zwingend erforderlich. Hier reicht ein Hinweis aus, dass Versandkosten anfallen. Wichtig sind die Informationen vor und während des Bestellvorgangs.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte