Testsiegel + Produktbild – Fundstelle = Abmahnung?

Verkaufsangebote wirken in der Werbung besonders ansprechend, wenn die besondere Qualität des Produktes durch ein Testsiegel bescheinigt wird. Je nach Siegel werden unterschiedliche Merkmale des Produktes getestet und ausgezeichnet. Geht man sogar als Testsieger hervor, ist es gerade in der Werbung besonders lohnenswert, diese Auszeichnung auch nach außen hin zu präsentieren, was grundsätzlich auch möglich ist. Allerdings gelten für die Werbung mit Testsiegel erhöhte Anforderungen, was nach einem Urteil des OLG Köln auch dann zu beachten sei, wenn das Testsiegel lediglich auf dem Produktbild zu erkennen ist.

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M


Hintergrund

Wer als Unternehmen mit Testsiegeln werben will, kann und sollte dies grundsätzlich auch tun. Denn bei Kunden steigert ein (positives) Testsiegel im Regelfall das Vertrauen in die Qualität des Produkts und kann einen Kaufanreiz darstellen. So vorteilhaft wie die Werbung mit Testsiegeln aber auch sein kann, so teuer kann es werden, wenn man die Vorgaben an die Werbung mit Testsiegeln missachtet.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu folgende Grundvoraussetzungen aufgestellt:

 

  1. In der Werbung veröffentlichte Testurteile müssen für die Kunden leicht und eindeutig nachprüfbar sein;
  2. Angabe der Fundstelle des Testurteils, die ebenfalls leicht auffindbar sein muss;
  3. Informationen müssen lesbar sein (keine zu kleine Schrift).

 

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, sei der Kunde dahingehend beeinträchtigt, die Werbung bzw. den Test nachprüfen zu können. Infolgedessen könne der Kunde, nach Ansicht des BGH, dann auch keine informierte geschäftliche Entscheidung treffen, was wettbewerbsrechtlich unzulässig sei.

 

Praxistipp: Wird in der Werbung auf einen Test hingewiesen bzw. mit einem Testsiegel geworben, sind weitere Informationen zum Test (Fundstelle, Datum, Organisation etc.) leicht auffindbar und lesbar zwingend anzugeben.

 

Ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn nicht im Werbeprospekt selbst, sondern auf einem im Werbeprospekt enthaltenen Produktbild das Testsiegel abgebildet ist, musste das OLG Köln (Az. 6 U 284/19) entscheiden. Zum Volltext der Entscheidung geht es hier.

 

Was ist passiert?

Eine Baumarktkette warb in einem Werbeprospekt mit der Wand- und Deckenfarbe „Alpinaweiß“. Auf dem im Werbeprospekt abgebildeten Farbeimer war ein Testsiegel „Testsieger“ zu erkennen, die Fundstelle hingegen nicht.

 

Der klagende Wettbewerbsverein ist der Auffassung, dass dies wettbewerbswidrig sei und mahnt die Baumarktkette entsprechend ab. Nach Ansicht des Vereins könne ein Durchschnittsverbraucher die Fundstelle aus der Werbung nicht leicht und eindeutig erkennen. Zudem sei die mindestens einzuhaltende Schriftgröße 6 nicht gewahrt, da die Angaben auf dem Bild in der Werbung (wenn überhaupt) Schriftgröße 2 aufwiesen. Da die Baumarktkette der Abmahnung nicht entsprach, ging der Verein im Klageweg weiter gegen die beanstandete Werbung vor.

 

Die Entscheidung

Das OLG Köln (Az. 6 U 284/ 19) gab dem klagenden Verein Recht. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, dass auf dem Produktbild in dem Werbeprospekt das Testsieger-Siegel für den Verbraucherkunden erkennbar sei, sodass zugleich auch ein entsprechender Werbeeffekt hervorgerufen werde. Da somit eine Werbung mit einem Testsiegel vorliege, müssen auch die dafür geltenden Voraussetzungen eingehalten werden. Das war im vorliegenden Fall wiederum mangels leicht erkennbarer Angabe der Fundstelle nicht gegeben.

 

Das Gericht ließ auch das Argument der Baumarktkette, man habe nicht selbst mit dem Test geworben, sondern dies sei vielmehr dem Hersteller der Farbeimer zuzurechnen, nicht gelten. Nach Ansicht des OLG Köln habe die Baumarktkette selbst mit dem Testsiegel geworben. Denn im Rahmen der Eigenwerbung mit dem Werbeprospekt habe sich die Baumarktkette den Testsieg des Farbherstellers zu eigen gemacht. Durch die Darstellung eines Testsieger-Produktes profitiere auch die Baumarktkette, weil der Absatz des Produktes dadurch gesteigert werde. Folge hiervon sei, dass auch die Fundstelle des Testes durch die Baumarktkette hätte angegeben werden müssen.

 

Fazit

Die Werbung mit Testsiegeln ist ein äußerst effektives Mittel, um den Absatz eines Produktes steigern zu können. Dies gilt in besonderem Maß, wenn das Produkt sogar als Testsieger aus dem Test hervorgeht.

 

Wer in seiner Werbung jedoch direkt mit dem Testsiegel wirbt, muss die (strengen) Vorgaben zur Werbung mit Testsiegeln beachten. Das gilt gleichermaßen auch dann, wenn auf einem (Fremd-) Produkt ein Testsiegel erkennbar ist und dieses sodann in der eigenen Werbung abgebildet wird. Dies sollte bestenfalls bereits bei der Erstellung der Werbestrategie bzw. bei der Ausarbeitung der Werbekampagne berücksichtigt werden.

 

Eine häufige Frage zur Werbung mit Testsiegel ist in der Praxis auch immer wieder:

 

Zur Frage der Werbung mit "CE/ TÜV/ GS geprüft" habe ich einen Beitrag hier verfasst.

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte