Schadensersatz bei Fehlern in der Abmahnung?

Abmahnungen können wegen Verstößen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder wegen Verletzung von anderen Schutzrechten wie Marken, Design oder Patenten ausgesprochen werden. Wird in der Abmahnung die Rechtslage fehlerhaft dargestellt, stellt sich die Frage ob allein dieser Fehler einen Schadensersatzanspruch des Abgemahnten begründen kann.

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Hintergrund

Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist gemäß § 12 UWG als Obliegenheit des Abmahnenden ausgestaltet. Das Gesetz sieht die Abmahnung als Vorstufe zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung an und setzt diese aus Kostengründen in der Regel auch voraus.

In Folge dessen reicht es für einen Schadensersatzanspruch grundsätzlich nicht aus, dass die Rechtslage objektiv fehlerhaft dargestellt wurde. Vielmehr müssen im Wettbewerbsrecht noch Umstände hinzutreten, die zu einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung führen. Dann kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.

 

Achtung: Bei einer Abmahnung wegen der Verletzung von Schutzrechten wie Marken oder Patenten ist die Rechtslage anders. Hier kann die fehlerhafte Darstellung der Rechtslage in der Abmahnung bereits zu Schadensersatzansprüchen führen (sogenannte unberechtigte Schutzrechtsverwarnung)

 

Ein pflichtwidriges Verhalten des Abmahnenden im Bereich des Wettbewerbsrechts, welches einen Schadensersatzanspruch begründen würde, scheidet erst recht dann aus, wenn die fehlerhafte Rechtslage nicht auf einer einzelnen Fundstelle beruht, sondern auf einer Vielzahl von fundierten Ansichten. Insoweit gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko des Abgemahnten, mit unberechtigten Ansprüchen konfrontiert zu werden. Der Abgemahnte muss selbst die Rechtslage prüfen und darf nicht allein den Angaben in der Abmahnung vertrauen!

 

Fazit

In der Regel führt die fehlerhafte Darstellung der Rechtslage in einer Abmahnung nicht zu Schadensersatzansprüchen. Das gilt zumindest im Bereich des Wettbewerbsrechts, wo eine Vielzahl von Gläubigern berechtigt sind, eine Abmahnung auszusprechen. In diesen Konstellationen setzt das Gesetz die Abmahnung als Vorstufe zu einem gerichtlichen Verfahren voraus, die zwar nicht rechtsmissbräuchlich sein darf, Fehler grundsätzlich aber auch keine Pflichtverletzung darstellen.

 

Bei gewerblichen Schutzrechten wie Marken oder Patenten können unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen hingegen Schadensersatzansprüche auslösen. Da hier nur der Inhaber des Schutzrechts berechtigt ist eine Abmahnung auszusprechen, treffen diese erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Verletzt er diese vor Ausspruch der Abmahnung, können Schadensersatzansprüche folgen!

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.