Abmahnung wegen fehlerhafter Angabe der Energieeffizienzklasse

Wer online Waren und Dienstleitungen anbietet, muss eine Vielzahl von Pflichtinformationen erteilen. Das gilt sowohl vor als auch nach Vertragsschluss. Neben den allgemeinen Informationspflichten bestehen für besondere Waren spezielle Anforderungen. So auch bei Waren die unter die Energiekennzeichnungsverordnung (EnVKV) fallen. Wer hiergegen verstößt, muss mit kostenpflichtigen Abmahnungen rechnen. Ob Informationen zur Energieeffizienz von Elektrogeräten bereits auf der Produktübersichtsseite erteilt werden müssen, war bislang umstritten.

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Was ist passiert?

Ein Unternehmen verkaufte über seinen Onlineshop unter anderem auch Raumklimageräte, konkret Luftkonditionierer. Diese präsentierte das Unternehmen in seinem Onlineshop sowohl auf der Produktübersichtsseite als auch auf den Produktdetailseiten.

 

Auf der Produktübersichtsseite konnte man zum einen das Produkt sehen und zum anderen befand sich unterhalb des jeweiligen Produktbildes ein Link „Mehr zum Artikel“. Mit Klick auf den Link wurde man dann zur Detailseite geleitet.

 

Die Pflichtinformationen zur Energieeffizienz waren erst auf der Detailseite ersichtlich. Auf der Produktübersichtsseite fehlten diese Angaben hingegen.

 

Wollten Kunden den Luftkonditionierer in den Einkaufwagen legen und den Kaufvorgang abschließen, mussten sie zwangsläufig über die Detailseite (mit den Pflichtinformationen zur Energieeffizienz). Ein unmittelbarer Kauf allein über die Übersichtsseite war ausgeschlossen.

 

Hierfür wurde das Unternehmen abgemahnt, da nach Ansicht des Abmahners mit der Ausgestaltung des Onlineshops gegen Informationspflichten verstoßen werde. Nach der VO 626/2011 müssen Händler gewährleisten, dass bei jeder Form der Werbung u.a. für Luftkonditionierer sowohl die preisbezogenen Informationen als auch die Angaben zur Energieeffizienzklasse erteilt werden.

 

Das Unternehmen gab die mit der Abmahnung verlangte Unterlassungserklärung nicht ab. Die hieraufhin eingereichte Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos, da kein Verstoß gegen die Informationspflichten vorliege. Der Link unterhalb des Produktbildes und die Ausgestaltung des Kaufprozesses genüge den Anforderungen an die Informationspflichten über die Energieeffizienz.

 

Die Entscheidung

Der BGH (Az. I ZR 159/16) stellte zunächst fest, dass es grundsätzlich zwar möglich sei, die Informationspflichten zur Angabe der Energieeffizienzklasse auch über einen Link auf eine Unter- bzw. Detailseite zu erfüllen.

 

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Link einerseits in unmittelbar räumlicher Nähe zur preisbezogenen Werbung steht und andererseits auch als solcher inhaltlich erkennbar ist.

 

Mit der hier vorliegenden Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ werde letzteres nach Ansicht des BGH nicht erfüllt. Anhand dieser Bezeichnung könne der Verbraucher nicht klar erkennen, dass er hierüber auch Angaben zur Energieeffizienz erhalte.

 

Daran ändert sich nach Ansicht des BGH auch nicht deshalb etwas, weil der Verbraucher zwingend über die Detailseite gehen muss um den Kauf abschließen zu können. Denn nach den Vorgaben der VO muss bereits bei jeglicher Werbung die Angabe zur Energieeffizienz erteilt werden. Hierzu zählen auch die Produktübersichtsseiten.

 

Da der Verstoß gegen die VO auch wettbewerbsrechtliche Relevanz hat, wurde der Unternehmer zur Unterlassung verurteilt.

 

Fazit

Unternehmen und Onlinehändler sollten zwingend die (rechtzeitige) Erfüllung der Informationspflichten prüfen und bei Bedarf ihren Onlineshop anpassen. Neben den allgemeinen vor- und nachvertraglichen Pflichtinformationen sind auch immer die produktspezifischen Informationen zu beachten. Verstöße können kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Seit 01. August 2017 gelten im Übrigen das neue Energielabel.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung