Die Digitalisierung ist nicht erst seit den vergangenen Monaten bei Unternehmen, Start Ups und selbstständigen Trainern, Beratern und Coaches immer präsenter geworden. Der Markt an Onlinecoachings und Onlinekursen wächst kontinuierlich, sodass Coachings und Kurse in dieser Form mittlerweile zum Standard zählen, will man Neukunden gewinnen und Bestandskunden halten. Hierbei kann die digitale Version eines Coachings oder von Kursen als Ergänzung zu Präsenzangeboten genutzt werden. Das eigene Business kann sich aber auch ausschließlich auf die Onlineversion fokussieren. Egal für welche Form man sich entscheidet, rechtlich sollte man einige Fallstricke beachten, um das Risiko einer Abmahnung zu minimieren.
Von Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte
Anna Rehfeldt, LL.M
Hintergrund
Unternehmen, Start Ups und selbstständige Trainer, Berater und Coaches aus den unterschiedlichsten Branchen nutzen, nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie, immer mehr die Möglichkeit, ihre Leistungen auch digital anzubieten.
Hierbei reicht die Angebotspalette vom Onlinecoaching über digitale Schulungen und Fortbildungen bis hin zu Fitnesskursen, die über verschiedenen Anbieter digital durchgeführt werden.
Beispiel: Insbesondere Fitnessstudios, Personal Trainer oder Ernährungsberater haben aufgrund der Kontaktbeschränkungen in den letzten Monaten immer mehr auf Onlinekurse und Onlinecoachings gesetzt, um trotz aller Maßnahmen ihre Kunden auch weiterhin betreuen und um Neukunden akquirieren zu können.
Praxistipp: Für die rechtliche Einschätzung spielt es grundsätzlich keine Rolle, über welche Plattform (z.B. Homepage, Apps, Social Media etc.) die Onlinekurse oder das Video zum Onlinecoaching angeboten wird. Denn in jedem Fall sollten die nachfolgenden (nicht abschließenden) rechtlichen Fallstricke vor (!) dem Hochladen unbedingt beachtet werden, will man das Risiko einer Abmahnung vermeiden:
1. Impressumspflicht
Wer ein Video etwa zu Ernährungs- und Gesundheitsfragen, einen Fitnesskurs oder eine Schulung in Form eines Videos online öffentlich macht, muss grundsätzlich die gleichen Regeln beachten, wie auf der eigenen Homepage des Unternehmens. Das heißt, es muss die Impressumspflicht eingehalten werden.
Konkret müssen Unternehmen, Start Ups und Selbstständige also den vollständigen Namen, die Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefon, Fax – falls vorhanden) sowie Angaben zum inhaltlich Verantwortlichen machen.
Praxistipp: Zur Impressumspflicht gehören in der Regel keine Angaben zu Abschlüssen, Versicherungen oder zu Fortbildungen.
Achtung: Bei juristischen Personen (z.B. Unternehmen und Start Ups in Form einer GmbH müssen ins Impressum außerdem auch die Rechtsform sowie das Handelsregister + die Handelsregisternummer)
Soweit vorhanden gehören außerdem ins Impressum: Die Umsatz- oder Wirtschaftssteuernummer (nicht aber die Steuernummer), sowie ggf. das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister + Registernummer (siehe zuvor).
Verstöße gegen die Impressumspflicht bei einem Video, das zum Beispiel auf Social Media hochgeladen wurde, können zu einer Abmahnung führen. Hierbei kommen solche Abmahnungen in der Praxis seltener vom Kunden selbst. Häufiger sind Verbraucherschutzverbände oder die Konkurrenz Absender solcher Abmahnungen.
Praxistipp: Unternehmen, Start Ups und selbstständige Trainer, Berater und Coaches sollten darauf achten, dass das Impressum auch in
diesen Fällen leicht zugänglich und in der Nähe des Videos für die Nutzer dauerhaft ersichtlich ist. Hierbei findet man in der Praxis entweder die Angaben in den Show Notes oder im Kommentarfeld
(als fixierten Beitrag) direkt unter dem Video bzw. als direkten Link zum Impressum auf der Homepage.
2. Fremde Urheberrechte
Gerade im Fitnessbereich werden die Videos regelmäßig mit Musik hinterlegt. Hier sollte man unbedingt darauf achten, dass man entweder die Rechte/ Lizenzen für die konkrete Verwendung hat (Stichwort: Gema) oder aber das man auf solche Musik zurückgreift, die von der Plattform selbst (kostenfrei) angeboten wird.
Praxistipp: Kostenfrei heißt nicht rechtefrei, siehe meinen Beitrag zu diesem Thema hier und hier.
Es sind also unbedingt die Vorgaben (z.B. Urheberbenennung) gemäß den Richtlinien der Plattform zu berücksichtigen.
3. Haftung durch unzulässige Heilversprechen vermeiden
Im Gesundheits-, Ernährungs- und Fitnessbereich sind zusätzlich besondere Hinweispflichten zu erfüllen.
Ein Hinweis, der auf keinen Fall fehlen darf, ist der, dass die in dem Video oder dem Beitrag veröffentlichen Inhalte keinen Ersatz für eine individuelle medizinische oder psychologische Beratung, Untersuchung und Diagnose durch einen hierzu ausgebildeten Arzt darstellen.
Zusätzlich ist der Hinweis aufzunehmen, dass sämtliche in dem Video oder dem Beitrag veröffentlichten Inhalte, Ratschläge, Tipps oder Anleitungen um persönliche Meinungen handelt und dadurch kein Heilversprechen oder eine Erfolgsgarantie abgegeben werden soll.
Praxistipp: Empfehlenswert ist außerdem der Hinweis, dass die Inhalte aus dem Video nicht als alleinige Grundlage dafür dienen sollten, eine gesundheitsbezogene Entscheidung zu treffen.
4. Haftung für Unfälle bei Onlinekursen vermeiden
Nicht nur bei Livekursen oder 1:1 Trainings kann es zu Unfällen kommen. Das Risiko für Unfälle oder für Verletzungen durch falsche Ausführungen ist in Onlinekursen oftmals höher einzustufen, da die Kontrolle, Korrektur und Anleitung durch einen professionellen Trainer eben nicht vor Ort stattfinden kann.
Wenn Unternehmen, Start Ups und selbstständige Trainer, Berater und Coaches das Haftungsrisiko im Rahmen von Onlinekursen minimieren wollen, sollten sie im ersten Schritt an die Selbstverantwortung der Nutzer appellieren. Das passiert idealer Weise durch einen entsprechenden Hinweis gleich zu Beginn des Videos.
Achtung: Sollte sich das Onlinevideo speziell an Anfänger in diesem Bereich richten, sollte zusätzlich zu einem allgemeinen Hinweis auch ein Hinweis darauf erfolgen, dass auf geeignete Trainingsbedingungen (z.B. geeignetes Schuhwerk, rutschfeste Matte etc.) zu achten ist.
Zudem sollte (in Ergänzung zu Punkt 3) auch darauf hingewiesen werden, dass die Inhalte in dem Video keinen Ersatz für eine individuelle medizinische oder psychologische Beratung etc. darstellen und dass im Zweifel vorab eine Abklärung mit einem Arzt zu erfolgen hat.
Achtung: Unternehmen, Start Ups und selbstständige Trainer, Berater und Coaches sollten darauf achten, dass die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nicht (!) ausgeschlossen werden kann, auch wenn dies häufig (in AGB) zu lesen ist.
5. Rechte der Mitarbeiter/ Darsteller
Nicht selten sind die Darsteller in einem Video (auch) die angestellten oder die freien Mitarbeiter des Unternehmens oder Start Ups. Auch wenn die Mitarbeiter diese Aufgabe in der Regel freiwillig und gerne übernehmen, sollte gleichwohl vorab eine schriftliche Einwilligung vom jeweiligen Mitarbeiter eingeholt werden.
Denn dadurch sichern sich Unternehmen und Start Ups vor unliebsamen Überraschungen ab, sollte es sich der darstellende Mitarbeiter später anders überlegen. Zudem können hierdurch auch die datenschutzrechtlichen Regelungen eingehalten werden.
Achtung: Handelt es sich bei dem Mitarbeiter um einen angestellten Trainer, müssen strenge (datenschutzrechtliche) Vorgaben an die Einwilligung erfüllt werden. Hierbei hilft es in der Regel, wenn man sich professionellen Rat einholt.
Denn ohne eine wirksame Einwilligung kann ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen und, sollte der Mitarbeiter das Unternehmen verlassen und Einwände erheben, kann er sodann unter Umständen auch die Löschung des Videos verlangen.
Die Anforderungen an die Einwilligung gegenüber freien Mitarbeitern ist zwar nicht ganz so streng wie in einem Angestelltenverhältnis. Gleichwohl sollten aber auch hier die rechtlichen Hürden nicht unterschätzt werden.
Fazit
Onlinekurse, Onlinevideos und Onlinecoachings sind ideale Möglichkeiten für Unternehmen, Start Ups und selbstständige Trainer, Berater und Coaches, ihre Leistungen umfassend einem breiten Publikum anzubieten. Will man Abmahnungen vermeiden, sollten die vorstehenden Falltricke unbedingt beachtet und vermieden werden.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte