Abmahnung wegen Verstoß gegen die Impressumspflicht auf YouTube?!

Wer im Internet geschäftsmäßig Webseiten betreibt, sei es die Homepage des Unternehmens, der eigene Onlineshop oder der geschäftlich betriebene Blog, muss unter anderem die „Anbieterkennzeichnung“ oder besser bekannt als „Impressum“ bereit halten. Verstöße können zur kostenpflichtigen Abmahnung führen.

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Hintergrund

Das Impressum muss den Anforderungen des § 5 TMG entsprechen und insbesondere deutlich erkennbar und jederzeit verfügbar sein. Bei Verlinkungen vom Blog oder von social-Media Kanälen wie Facebook oder YouTube auf das Impressum der eigenen Homepage, muss nach bisher überwiegenden Rechtsprechung auch der Link zu erkennen geben, dass dieser zum Impressum führt. Das kann zum Beispiel mittels Begriff „Impressum“ in der URL oder dergleichen erfolgen.

 

Diese bislang überwiegender Rechtsprechung wirft das Landgericht Trier (Az. 11 O 258/16) nun über den Haufen. Geht damit aber eine grundsätzliche Änderung der Anforderungen durch die Rechtsprechung einher?

 

Was ist passiert?

Vor dem LG Trier ging es verkürzt darum, dass ein YouTuber lediglich einen nicht sprechenden Link von seinem YouTube Kanal auf seine Homepage gesetzt hatte. Ein nicht sprechender Link ist ein Link, der einen lediglich auf die Startseite der Homepage leitet, ohne unmittelbar (Stichwort: deep-link) auf das Impressum zu führen. Der Nutzer muss vielmehr auf der Homepage dann gesondert das Impressum nochmals aufrufen.

 

Im Fall vor dem LG Trier hatte der YouTuber das Impressum auf seiner Homepage ordnungsgemäß erstellt. Fraglich war somit, ob der nicht sprechende Link auf YouTube ausreicht um der Impressumspflicht zu genügen.

 

Die Entscheidung

Das LG Trier (Az. 11 O 258/16) hat entgegen der bisherigen Rechtsprechung dies bejaht. Demnach reiche es aus, wenn der Link auf YouTube ohne weitere Hinweise in der URL, auf die Homepage leitet und man erst dort weiter klicken muss um das Impressum aufrufen zu können. Mit diesem einfachen Link habe der YouTuber als Diensteanbieter das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar sowie ständig verfügbar bereit gestellt.

 

Achtung: Dies entspricht nicht der bisherigen Rechtsprechung und der überwiegenden Ansicht!

 

Die Pflicht zum Vorhalten eines Impressums auch auf geschäftsmäßig betriebenen social-Media Plattformen ist mittlerweile herrschende Ansicht. Wer hiergegen verstößt, riskiert kostenpflichtige Abmahnungen. Inhaltlich muss das Impressum dem Nutzer Informationen zum Betreiber nach § 5 TMG unmittelbar und leicht erkennbar zur Verfügung stellen. Tut es dies nicht, kann eine kostenpflichtige Abmahnung drohen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH Az. i ZR 228/03) hat insoweit bereits entschieden, dass ein Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Ein Impressum ist demnach dann leicht erkennbar, wenn es die Begriffe „Kontakt“ oder eben „Impressum“ enthält.

 

Als unmittelbar erreichbar ist das Impressum dann anzusehen, wenn ohne wesentliche Zwischenschritte und ohne weiteres Suchen die Angaben zum Betreiber zu finden sind. Hier hat sich die „2-Klick-Lösung“ als Grundsatz herauskristallisiert. Das heißt das Impressum muss spätestens nach zwei Klicks aufgerufen werden können, um als unmittelbar erreichbar eingestuft werden zu können.

 

Streitig war auch immer wieder die Bezeichnung des Links. Der Begriff „Info“ soll nicht ausreichen, hingegen soll „mich“ genügen.

 

Praxistipp: Wer sicher gehen will, sollte bei den Begriffen „Impressum“ oder „Kontakt“ bleiben.

 

Im Zusammenhang mit social-Media Auftritten sollte auch hier ein klar erkennbarer Hinweis auf das Impressum vorgehalten werden. Trotz Entscheidung des LG Triers ist im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung dringend anzuraten, hier einen sprechenden Link beriet zu halten. Beispielsweise kann es also heißen www.ra-rehfeldt.de/impressum/ Hier erkennt der Nutzer sogleich, dass der Link zum Impressum führt.

 

Ein normaler Link in social-media Bereichen wie zum Beispiel www.ra-rehfeldt.de ist hingegen gefährlich, will man keine Abmahnung riskieren.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.