Abmahnung wegen Verstoß gegen die PAngV – Wo muss der Grundpreis stehen?

 Wer Waren zum Verkauf anbietet, muss hierbei unter anderem die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) beachten. Grundsätzlich muss der Gesamtpreises, das heißt der Preis der Ware einschließlich der Umsatzsteuer und der sonstigen Preisbestandteile angegeben werden. Werden hingegen die Waren in Fertigverpackungen oder in offenen Verpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten, muss immer auch der Grundpreis in „unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis angegeben werden. Über die Frage, ob diese, in § 2 PAngV normierte Pflicht, europarechtskonform ist, hat das Landgericht Hamburg entschieden.

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.

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Was ist passiert?

Eine Händlerin hat Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel zum Verkauf angeboten und entsprechend Werbung hierfür gemacht. In der Werbung war auch der (Gesamt-) Preis für die Waren angegeben. Der Grundpreis stand hingegen nicht in unmittelbar räumlicher Nähe zum Gesamtpreis.

 

Hiergegen klagte ein Verband. Nach Ansicht des Verbandes verstoße die Werbung gegen § 2 Abs. 1 der PAngV, da in der Werbung der Grundpreis nicht in unmittelbar räumlicher Nähe zum Gesamtpreis stünde.

 

§ 2 Abs. 1 PAngV lautet: „Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

 

Die Entscheidung

Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg (Az. 406 HKO 106/19) müsse der Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden, auch wenn der Wortlaut in § 2 Abs. 1 PAngV etwas andere zum Ausdruck bringe. Das Gericht begründet seine Entscheidung mit der europarechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 1 PAngV, sodass die Vorgabe „unmittelbaren Nähe“ entfalle.

 

§ 2 Abs. 1 PAngV beruhe auf der europarechtlichen Preisangaben-Richtlinie. Die Preisangaben-Richtlinie sehe aber eine solche Einschränkung in Form der Pflicht zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis nicht vor. Das Gericht führt hierzu aus:

 

(…) dürfen die Vorschriften der Preisangabenverordnung wegen der Vollharmonisierung dieses Rechtsgebietes keine strengeren Anforderungen stellen als die maßgeblichen Normen des Europarechtes. Hinsichtlich des Grundpreises heißt es hierzu in Art. 4 Abs. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt dies nicht notwendig voraus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird. Dem Wortlaut der Norm nach ist eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich. (…)“

 

Hieraus folgt, dass es das Gericht für ausreichend hält, wenn der Grundpreis in deutlicher, klar erkennbaren und in gut lesbarer Art und Weise angegeben wird, auch wenn dies an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis erfolgt.

 

Achtung: Das Gericht sagt hingegen nicht, dass der Grundpreis überhaupt nicht anzugeben ist.

 

Fazit

Insbesondere Onlinehändler haben eine Vielzahl von Informationspflichten und sonstigen rechtlichen Vorgaben zu beachten. Neben der PAngV kommen insbesondere auch die diversen Verbraucherinformationen hinzu. Insoweit bringt das Urteil des Landgerichts Hamburgs nun aber zumindest im Hinblick auf die Platzierung des Grundpreises eine Erleichterung. Ob sich hierdurch auch Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Platzierung des Grundpreises reduzieren, bleibt abzuwarten.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte