Im Onlinehandel bestehen eine Vielzahl von Informationspflichten. Neben den allgemeinen Informationspflichten wie zum Beispiel Angaben über die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung oder über die Identität des Verkäufers, einschließlich seiner Adresse und der Telefonnummer, sind für bestimmte Produkte zusätzlich noch besondere Informationspflichten zu erfüllen. Beim Verkauf von Elektroartikeln kommen zudem noch Registrierungspflichten hinzu. Verstöße hiergegen können zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.
von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.
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Was ist passiert?
Eine Onlinehändlerin verkaufte über das Internet Elektroautos für Kinder, die batteriebetrieben waren. Die Onlinehändlerin hatte sich jedoch nicht in dem Elektro-Altgeräte-Register (EAR) der Stiftung stiftung elektro-altgeräte register registrieren lassen.
Hintergrund: Gemäß dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind unter anderem Hersteller dazu verpflichtet, Elektrogeräte zu registrieren. Mit dem ElektroG hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte umgesetzt. Zuletzt wurde das ElektroG zum 15.05.2018 geändert. Seit der Änderung können, aufgrund des offenen Anwendungsbereich, nunmehr auch Bekleidung und Textilien oder Möbel und Einrichtungsgegenstände, die elektronische Funktionen haben, registrierungspflichtig sein.
Darüber hinaus stellte die Onlinehändlerin die Bedienungsanleitung zu den batteriebetriebenen Elektroautos lediglich in englischer Sprache zur Verfügung.
Hieraufhin wurde die Händlerin zunächst kostenpflichtig abgemahnt bevor die Angelegenheit vor Gericht landete.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main (OLG Frankfurt/ Main - Az. 6 U 181/17) sah sowohl in der fehlenden Registrierung im Elektro-Altgeräte-Register als auch in der lediglich in englischer Sprache beigefügten Bedienungsanleitung einen Wettbewerbsverstoß, der berechtigt abgemahnt werden konnte.
Zur Begründung führte das OLG aus, dass Hersteller von Elektrogeräten grundsätzlich dazu verpflichtet seien, sich bei der zuständigen Stelle registrieren zu lassen. Hierbei sind insbesondere die Art des Elektrogerätes als auch die Marke anzugeben. Die Onlinehändlerin sei vorliegend zwar nicht die eigentliche Herstellerin der Elektroautos gewesen. Sie sei aber als sogenannte Quasi-Herstellerin im Sinne des § 3 Nr. 9 ElektroG anzusehen, da sie Produkte angeboten habe, die vom eigentlichen Hersteller nicht ordnungsgemäß registriert wurden. Die Folge dieser Einstufung sei, so das Gericht, dass die Onlinehändlerin selbst die Registrierungspflicht erfüllen muss.
Achtung: Gemäß § 3 Nr. 9 ElektroG gilt als Hersteller jeder Vertreiber (= jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt), der vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro- oder Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet obwohl diese nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Verstöße gegen das ElektroG stellen nach der Rechtsprechung Wettbewerbsverstöße dar, sodass die fehlende Registrierung der Onlinehändlerin nach Ansicht des OLG zu Recht abgemahnt werden konnte.
Darüber hinaus sei auch die lediglich in englischer Sprache beigefügte Bedienungsanleitung zu den Elektroautos wettbewerbswidrig. Aus § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) ergebe sich die Pflicht, die Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, da hierin eine Vielzahl von konkreten Sicherheitsbestimmungen enthalten seien.
Achtung: Gemäß § 3 Abs. 4 ProdSG muss eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache immer dann mitgeliefert werden, wenn bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten. Das gilt nur dann nicht, wenn und soweit in bestimmten Rechtsverordnungen keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
Zwar müsse die Bedienungsanleitung nicht zwingend dem Produkt beigefügt werden. Vielmehr könne es auch ausreichen, dass dem Kunden die (deutsche) Bedienungsanleitung beim Kauf per E-Mail zugesandt wird. Vorliegend sei aber auch das nicht erfolgt, sodass die fehlende deutsche Bedienungsanleitung als Wettbewerbsverstoß nach Ansicht des Gerichts ebenfalls zu Recht abgemahnt werden konnte.
Fazit
Onlinehändler haben eine Vielzahl von Informationspflichten zu beachten und müssen den entsprechenden Registrierungspflichten nachkommen. Die Informationspflichten ergeben sich, wie der vorliegende Fall deutlich zeigt, nicht nur aus den allgemeinen verbraucherschützenden Bestimmungen, sondern können auch aus Sondergesetzen folgen. Bei der Registrierung sollten Onlinehändler, die elektronische Waren verkaufen, zudem darauf achten, dass die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte die Produkte ordnungsgemäß registriert haben. Ansonsten können die Onlinehändler selbst registrierungspflichtig sein. Verstößt ein Onlinehändler gegen solche gesetzlichen Informationspflichten und kommt er auch bestehenden Registrierungspflichten nicht nach, kann dies als Wettbewerbsverstoß unter anderem von Mitbewerbern abgemahnt werden.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte