Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO?

Seit ihrer Geltung von vor über einem Jahr führt die Frage nach der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die Bestimmungen der DSGVO immer noch zu Diskussionen. Eine abschließende Klärung ist bislang noch nicht erfolgt, sodass in der Praxis insoweit erhebliche Rechtsunsicherheiten bestehen. Das Landgericht Stuttgart hat in einem Urteil (Az. 35 O 68/18 KfH) zu dieser Problematik Stellung genommen.

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.

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Hintergrund

Die mit der Geltung der DSGVO befürchtete Abmahnwelle ist bislang ausgeblieben. Ein Grund hierfür dürfte sein, dass bislang nicht abschließend geklärt ist, ob Verstöße gegen die Bestimmungen der DSGVO überhaupt abgemahnt werden können und falls ja, welche Verstöße dies konkret sein können.

 

Zusammengefasst dreht sich der Streit über die Abmahnfähigkeit um zwei Aspekte. Auf der einen Seite wird angeführt, dass die DSGVO abschließend regelt, welche Rechtsbehelfe und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen greifen. In Folge desse könne man nicht noch auf die Rechtsbehelfe des Wettbewerbsrechts zurückgreifen. Auf der anderen Seite müssten die Normen der DSGVO, gegen die verstoßen wird und die abgemahnt werden sollen, sogenannte Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG sein. Nur dann komme eine Abmahnung in Betracht.

 

1. DSGVO als abschließendes Reglement

In der DSGVO sind in den Art. 77-84 unterschiedliche Sanktionen und Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen die DSGVO normiert. Nach einer Auffassung sind diese Regelungen abschließend. Der europäische Gesetzgeber hätte es in Form von Öffnungsklauseln deutlich gemacht, hätte er zusätzliche mitgliedsstaatliche Sanktionsmöglichkeiten gewollt. Da derartige Öffnungsklauseln aber gerade in diesem Bereich fehlen, seien die Sanktionen und Rechtsbehelfe der DSGVO abschließend.

 

Allerdings ist zu beachten, dass Europarecht nach dem „effet utile-Grundsatz“ durch die Mitgliedsstaaten stets so umzusetzen ist, dass es möglichst wirksam ist. Teilweise wird nun bei der Frage der Sperrwirkung eingewandt, dass es der Wirksamkeit der DSGVO als europäische Regelung entgegenstehen könnte, wenn keine weiteren Sanktionsmöglichkeiten greifen könnten. Das heißt, die fehlende Abmahnfähigkeit würde dazu führen, dass die Wirksamkeit der DSGVO zumindest nur eingeschränkt gegeben wäre. Zudem sei in Art. 84 DSGVO eine Öffnungsklausel enthalten, die andere Sanktionen bei Verstößen gegen die DSGVO zulasse.

 

2. Marktverhaltensregelung

Neben den Fragen nach einer abschließenden Regelung und etwaigen Öffnungsklauseln ist des Weiteren zu beachten, dass nicht jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung immer auch zugleich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann. Vielmehr muss es ich bei der Norm, gegen die verstoßen wird, um eine sogenannte Marktverhaltensregel handeln (§ 3a UWG).

 

Eine Norm stellt dann eine Marktverhaltensregel im wettbewerbsrechtlichen Sinn dar, wenn diese Norm zumindest auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Wie so oft muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Norm als Marktverhaltensregelung anzusehen ist oder nicht.

 

Teilweise wird im Hinblick auf Verstöße gegen die DSGVO angeführt, dass der Schutzzweck der DSGVO dahingehe, die betroffenen Personen zu schützen. Insoweit resultiere die DSGVO aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung und gelte für natürliche Personen, nicht aber für juristische Personen. In Folge dessen seien die Bestimmungen der DSGVO für juristische Personen nicht als Marktverhaltensregelung im wettbewerbsrechtlichen Sinn anzusehen, bei natürlichen Personen hingegen schon.

 

Allerdings ist auch insoweit zu beachten, dass die DSGVO, neben den Schutzbestimmungen für natürliche Personen, auch Regelungen enthält, wie Unternehmen personenbezogene Daten datenschutzrechtlich zulässig verarbeiten können. Folglich könnten sich Unternehmen Marktvorteile sichern, wenn sie gegen Bestimmungen der DSGVO verstoßen würden, sodass insoweit auch bei Unternehmen in Form von juristischen Personen eine Marktverhaltensregelung nicht gänzlich zu verneinen ist.

 

Das Landgericht Stuttgart hat nun zu der Frage der Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen Stellung genommen.

 

Was ist passiert?

Ein Unternehmer vertrieb Zubehörteile für Kraftfahrzeuge (Kfz) über die Onlineplattform eBay. Der Interessenverband deutscher Online-Unternehmer machte gegen den Unternehmer klageweise einen Unterlassungsanspruch aufgrund behaupteter Datenschutzverstöße geltend. Den Unterlassungsanspruch stützte der Verband auf wettbewerbsrechtliche Regelungen. Nach Ansicht des Verbandes habe der Unternehmer entgegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Betroffenen nicht über die Art, den Zweck und den Umfang der Verarbeitung der personenbezogenen Daten informiert. Dies stelle ein Verstoß gegen die Regelungen des § 13 TMG sowie des Art. 13 DSGVO dar.

 

Der Unternehmer trat dem entgegen und machte geltend, dass die Informationen bereits seit August 2018 erteilt würden und der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch somit verjährt sei.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht Stuttgart (Az. 35 O 68/18 KfH) vertritt in seiner Entscheidung zu der Frage der Abmahnfähigkeit von DSGVO-Verstößen den Standpunkt, dass die Regelungen der DSGVO über die Sanktionen abschließend seien. Zudem sei nach Ansicht des Gerichts der klagende Verband auch nicht aktivlegitimiert. Denn eine eigenmächtige Ahndung von DSGVO-Verstößen durch den Verband sei nur zulässig, wenn (a) die Voraussetzungen des Art. 80 DSGVO vorliegen und (b) der nationale (deutsche) Gesetzgeber eine solche Möglichkeit geregelt hätte. Der deutsche Gesetzgeber hat aber gerade keine Regelung zur eigenmächtigen Ahndung durch Verbände getroffen. Das Gericht verneint auch § 8 UWG als eine derartige Umsetzung des Art. 80 DSGVO anzusehen.

 

Neben der Frage der (fehlenden) Aktivlegitimation des klagenden Verbandes sieht das Landgericht in den Bestimmungen der DSGVO zudem auch keine wettbewerbsrechtliche Zwecksetzung. Gemäß Art. 1 Abs. 1 DSGVO seien „betroffene Personen“ vom Schutzzweck der DSGVO erfasst. Der Schutz greift für natürliche Personen ein, unabhängig von deren Verbrauchereigenschaft. Das heißt, natürliche Personen (Verbraucher und Unternehmer) sind unterschiedslos vom persönlichen Anwendungsbereich der DSGVO umfasst, sodass es einer Vermischung von wettbewerbsrechtlichen Sanktionen einerseits und datenschutzrechtlichen Sanktionen andererseits nicht bedürfe, sondern dies vielmehr dem Schutzzweck der DSGVO zuwiderlaufe.

 

Fazit

Das Landgericht Stuttgart nimmt in der Entscheidung eindeutig zu der Frage der Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO Stellung. Das Gericht stützt seine Ansicht auf die abschließenden Regelungen der DSGVO bezüglich der Rechtsbehelfe und Sanktionen. Eine Auseinandersetzung zu der grundlegenden Problematik blieb jedoch aus. Es ist somit abzuwarten, wie die Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen höchstrichterlich beurteilt wird und/ oder ob der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs für mehr Rechtssicherheit sorgt.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung

 

Anna Rehfeldt, LL.M.

Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte