Nachdem das Landgericht Würzburg in einem einstweilgien Verfügungsverfahren beschlossen hatte, dass eine falsche Datenschutzerklärung kostenpflichtig
abgemahnt werden könne, hat das Landgericht Bochum nun eine gegenteilige Entscheidung getroffen. Demnach können Fehler in Bezug auf die Informationspflichten gemäß Art. 13 DSGVO nicht von einem
Wettbewerber abgemanht werden.
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Hintergrund
Zunächst ist festzuhalten, dass beide Gerichte in ihrer Entscheidung frei waren, da die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind (Art. 97 GG). Eine ober- oder höchstrichterliche Entscheidung liegt, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Das Landgericht Bochum war folglich nicht an die Entscheidung des Landgerichts Würzburg, die zudem auch nur im einstweiligen Verfügungsverfahren getroffen wurde, gebunden.
Artikel 13 DSGVO bestimmt die Informationspflichten, die gemäß Art. 13 DSGVO bei der erstmaligen Datenerhebung direkt beim Betroffenen vom Verantwortlichen zu erfüllen sind wie folgt:
Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie ggf. seines Vertreters;
- falls vorhanden, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- die Zwecke und die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung;
-
falls einschlägig, die berechtigten Interessen an der Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO;
- ggf. die Empfänger (-kategorien) der personenbezogenen Daten;
- ggf. die Absicht der Datenübermittlung in Drittländer oder an eine internationale Organisation.
Zusätzlich sind noch folgende Informationen zu erteilen:
- Die Speicherdauer bzw. die Kriterien für die Berechnung;
-
Hinweise aus die Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruchsrecht, Recht auf
Datenübertragbarkeit);
-
ggf. Hinweis darauf, das eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann;
- Hinweis auf das Beschwerderecht bei einer Aufischtsbehörde;
- Informationen darüber, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist,
- Hinweis darauf, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
- Informationen über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling (…) sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Urteil des Landgericht Bochum
Der Antragssteller machte einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner geltend, da dieser gegen Artikel 13 DSGVO verstoße indem er keine vollständige Datenschutzerklärung bereithalte. So fehlen der Name und die Adresse des Verantwortlichen und ggf. des Vertreters, die Speicherdauer sei nicht angegeben und es fehlen zudem die Hinweise auf das Berichtigungs-, das Löschungs- und des Beschwerderechts des Betroffenen bei der Datenschutzbehörde.
Das Landgericht Bochum (Az. I-12 O 85/18) hat nun entschieden, dass kein Unterlassungsanspruch wegen Verstoß gegen die Vorgaben aus Artikel 13 DSGVO bestehe. Nach Ansicht des Landgerichts seien die Bestimmungen in Art. 77 – 84 DSGVO abschließend und begründen keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Das Landgericht verkennt insoweit aber nicht, dass diese Frage rechtlich umstritten ist und sich die Diskussion hierüber derzeit noch im Fluss befinde. Gleichwohl schließe sich die Kammer in der aktuellen Besetzung der Literaturmeinung an und verneint demnach einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Für diese Ansicht spreche insbesondere, dass die DSGVO konkrete Angaben dazu enthält, wer Ansprüche geltend machen kann und wer nicht. Demnach könne nicht jeder Verband Rechte von Betroffenen wahrnehmen, sondern nur bestimmte Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen. Im Umkehrschluss sei hieraus zu schlussfolgern, dass Mitbewerber nicht zu denjenigen Personenkreis gehören sollen, die Ansprüche geltend machen können.
Fazit
Rechtsklarheit sieht anders aus. Dennoch sollten Unternehmen, unabhängig von den andauernden rechtlichen Streitigkeiten über die Abmahnfähigkeit von Verstößen gegen die DSGVO, ihre Datenschutzerklärung überprüfen und bei Bedarf den Vorgaben der DSGVO anpassen.
Den Artikel zu der Entscheidung des Landgerichts Würzburg kann hier nachgelesen werden.
Anna Rehfeldt, LL.M.
Rechtsanwältin und externe Datenschutzbeauftragte