Anreize für positive Bewertungen können zu einer Abmahnung führen

Das positive Bewertungen für Unternehmen eine wesentliche Bedeutung haben, dürfte außer Frage stehen. Dass Anfragen für positive Bewertungen per E-Mail abgemahnt werden können, wurde durch den BGH allerdings ebenfalls bestätigt (siehe Beitrag hier). Dürfen Unternehmen aber andere Anreize setzen, um ihre Kunden zu positiven Bewertungen zu animieren?

 

von Rechtsanwältin Anna Rehfeldt, LL.M.

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Hintergrund

Egal ob es der Verkauf von Waren auf einem der bekannten Online-Marktplätze ist, das Angebot einer Dienstleistung in einem Dienstleistungsportal oder auf der eigenen Homepage oder aber ob es sich um Waren und Dienstleistungsangebote im eigenen Online-Shop handelt. In jedem Fall sind Unternehmen mehr denn je auf positive Bewertungen angewiesen. Da es mittlerweile auch eine Vielzahl von reinen Bewertungsportalen für unterschiedliche Bereiche gibt, beschränkte sich der Bewertungsdruck nicht mehr nur auf den Onlinebereich, sondern gilt für den stationären Handel gleichermaßen. Für Unternehmen stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage: Darf ich positive Anreize, wie zum Beispiel in Form von Rabatten und/ oder Gutscheinen setzen, sodass die Kunden mich später positiv bewerten?

 

Um diese Frage zu beantworten ist zunächst der Sinn und Zweck einer Bewertung zu klären.

 

Bewertungen von Kunden sollen anderen Kunden einen Eindruck von der Ware oder der Dienstleistung des Unternehmens verschaffen, die unabhängig von der eigenen Einschätzung des Unternehmens erfolgt. Es soll, soweit wie möglich, das Produkt objektiv dargestellt und die subjektive Einschätzung des Kunden zur Qualität etc. angegeben werden. Potenzielle Kunden lesen diese Bewertungen, sei es bei Google oder in sonstigen Bewertungsportalen, sodann unter der Annahme, dass es sich hierbei um eine unbeeinflusste, ehrliche und unabhängige Meinung handelt.

 

Kann aber auch dann von einer unbeeinflussten, ehrlichen und unabhängigen Meinung ausgegangen werden, wenn der bewertende Kunde eine Gegenleistung, etwa in Form eines Gutscheins, eines Rabatts oder einer anderen Vergünstigung erhalten hat?

 

Nein. Denn in diesen Fällen (= bezahlte Bewertung) handelt es sich rechtlich um Werbung. Das Problem taucht in abgewandelter Form auch bei Influencern und dem Schlagwort „Schleichwerbung“ immer wieder auf. In diesem Fall spielt es auch keine Rolle wie umfangreich der Vorteil ist. Auch kleine Aufmerksamkeiten können als bezahlte Werbung angesehen werden und als Schleichwerbung einzustufen sein, wenn sie nicht gekennzeichnet werden.

 

Da potenzielle Kunden beim Lesen von Bewertungen in der Regel nicht davon ausgehen müssen, dass es sich hierbei um Werbung für das Unternehmen handelt, ist dieses Verhalten in der Regel wettbewerbswidrig und kann zu einer Abmahnung führen.

 

Fazit

Bewertungen von Kunden können Fluch und Segen zugleich sein. Wer positive Bewertungen erhält, kann dies als positiven Imageeinfluss nutzen. Allerdings darf die Abgabe einer positiven Bewertung nicht durch Geschenke, Rabatte, Gutscheine und Co. herbeigeführt werden. Wird dem Kunden ein Anreiz gesetzt, stellt die hieraufhin angegebene positive Bewertung Werbung dar und muss entsprechend gekennzeichnet werden. Ob bei einer solchen Kennzeichnung als Werbung dann aber die Bewertung bei anderen Kunden noch ihren Zweck erfüllt, darf bezweifelt werden. Unternehmen sollten also stets vorsichtig beim Thema Bewertungen sein, um keine Abmahnung zu riskieren.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung