Missbräuchliche Abmahnung bei wirtschaftlicher Schieflage

Abmahnungen im Internet haben oftmals Verstöße gegen Informationspflichten gegenüber Verbrauchern zum Gegenstand. Seien es Pflichtangaben zum Vertragspartner, zum Preis oder den Versandkosten oder aber Fehler in der Widerrufsbelehrung und in AGB. Bei berechtigten Abmahnungen muss der Abgemahnte auch die Kosten hierfür tragen. Das gilt jedoch nicht bei missbräuchlichen Abmahnungen. Eine missbräuchliche Abmahnung kann bereits dann vorliegen, wenn sich der Abmahner in einer wirtschaftlichen Schieflage befindet.

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Was ist passiert?

Ein Onlinehändler wurde von einem Wettbewerber im Wege einer einstweiligen Verfügung zunächst erfolgreich auf Unterlassung von wettbewerbswidrigen Verhalten in Anspruch genommen. Der Abgemahnte hatte auf der Bestellübersicht Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Waren nicht genannt. Hiergegen legte der abgemahnte Onlinehändler erfolglos Widerspruch ein. Im sich anschließenden Hauptsacheverfahren argumentierte der Onlinehändler unter anderem mit der Missbräuchlichkeit der Abmahnung, einschließlich der Kosten hierfür.

 

Die Entscheidung

Das Landgericht Hamburg (Az. 312 O 144/16) sah die Abmahnung ebenfalls als rechtsmissbräuchlich an und wies die Klage ab. Das Gericht sah vorliegend ausreichend Anhaltspunkte dafür als gegeben an, dass die Abmahnung in keinem Verhältnis zur Geschäftstätigkeit des abmahnenden Wettbewerbers stehen. Aus anderen Verfahren war bekannt, dass innerhalb eines Jahres mehr als 40 Abmahnungen ausgesprochen wurden. Zudem war der abmahnende Wettbewerber an 14 Verfügungsverfahren als Antragssteller beteiligt.

 

Das Gericht räumte zwar ein, dass allein die Anzahl der Abmahnungen noch keinen Missbrauch begründen, da es hierfür auch durchaus sachliche Gründe geben kann. Vorliegend kam jedoch hinzu, dass nachgewiesen werden konnte, dass sich das Eigenkapital des Abmahners im Zeitraum der Abmahnungen auf 34,77€ belief und im vorangegangenen Geschäftsjahr ein erheblicher Verlust verbucht werden musste.

 

Hieraus folgerte das Gericht, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer bei dieser Ausgangslage nicht noch zusätzlich das Kostenrisiko von Abmahnungen bzw. von Wettbewerbsverfahren eingehen würde. Folglich haben die Abmahnungen keinen wirtschaftlichen Bezug zur Geschäftstätigkeit und seien missbräuchlich.

 

Fazit

Die Missbräuchlichkeit von Abmahnungen ist im Einzelfall nur schwer nachzuweisen. Bislang hat die Rechtsprechung die Voraussetzungen nur allgemein gehalten und überwiegend verneint. Insbesondere ist allein die Anzahl der Abmahnungen kein ausschließliches Kriterium. Können jedoch zusätzliche Tatsachen vorgetragen werden, insbesondere zur wirtschaftlichen Situation, kann im Einzelfall ein Missbrauch begründet werden.

 

Praxistipp: Ist der Abmahner eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) ist zu beachten, dass die Bilanzen binnen 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen sind. Recherchen zu paralleeln Verfahen und darin getroffene Feststellungen können die eigenen Argumente komplettieren.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung