Festpreis, Sofortkauf oder Auktion - Welcher Preis gilt?

Auf Online-Handelsplattformen sind verschiedene Preisangaben und Kategorien möglich. Neben Festpreisen kommen je nach Plattform, auch Preisangaben im Rahmen eines Sofortkaufs oder über das Auktionsformat in Betracht. Welcher Preis gilt jedoch, wenn die Preisangaben unverständlich oder widersprüchlich sind?

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Was ist passiert?

Ein Verkäufer hatte über ebay ein E-Bike im Rahmen der “Sofort-Kaufen” Funktion zum Kauf angeboten. An der von ebay hierfür vorgesehenen Stelle hatte der Verkäufer den Sofortkaufpreis in Höhe von 100 € angegeben zuzüglich Versand in Höhe von 39,90 €. In der Artikelbeschreibung schrieb der Verkäufer jedoch vorangestellt und in Groß- und Fettbuchstaben folgendes:

 

“Pedelec neu einmalig 2600 € Beschreibung lesen!”

 

Die Artikelbeschreibung endete mit den Angaben:

 

“Das Fahrrad ist noch original verpackt, kann aber auf Wunsch zusammengebaut werden. Bitte Achtung, da ich bei der Auktion nicht mehr als 100 € eingeben kann (wegen der hohen Gebühren), erklären Sie sich bei einem Gebot von 100 € mit einem Verkaufspreis von 2600 + Versand einverstanden. Oder machen Sie mir einfach ein Angebot! Danke.”

 

Der Käufer nutzte die “Sofort-Kaufen” Funktion um das E-Bike zu kaufen. In dem sich an den Kauf anschließenden E-Mail-Verkehr wies der Verkäufer sofort auf den maßgeblichen Kaufpreis aus der Artikelbeschreibung in Höhe von 2.600 € hin. Der Käufer sah demgegenüber den in der Kaufbestätigung von eBay ausgewiesenen Preis in Höhe von 100 € zuzüglich Versand, mithin den Gesamtpreis von 139,90 € als maßgeblich an. Diesen Betrag zahlte der Käufer sodann auch an den Verkäufer und forderte diesen auf, das E-Bike zu liefern. Da der Verkäufer das E-Bike nicht lieferte, klagte der Käufer.

 

Die Entscheidung

Der BGH (Az. VIII ZR 59/16) bestätigte in letzter Instanz die klageabweisenden Urteile der Vortinstanzten.

 

Der Käufer hat keinen Anspruch auf Lieferung und Übereignung des E-Bike. Zunächst stellte der BGH klar, dass der Kaufvertrag über das E-Bike ursprünglich zu einem Preis in Höhe von 2.600 € zu Stande kam. In Folge dessen kann der Käufer die Lieferung und Übereignung, wenn überhaupt, nur Zug-um-Zug gegen Zahlung des restlichen Kaufpreises verlangen und nicht nur in Höhe der bereits gezahlten 139,90 €.

 

Zudem war vorliegend noch besonders zu berücksichtigen, dass der Käufer nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont, seine Vertragserklärung wegen Irrtums selbst angefochten hatte. Folge der wirksamen Anfechtung ist, dass der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und somit vorliegend noch nicht einmal eine Lieferung Zug-um-Zug verlangt werden konnte. Es fehlte schlicht an einer Vertragsgrundlage.

 

Der BGH führt für die Auslegung von Vertragserklärungen auf Online-Handelsplattformen aus, dass grundsätzlich bei unklaren Angaben der Teilnehmer zusätzlich zwar auch die jeweiligen AGB der Plattform ergänzend zu berücksichtigen sind. Wenn allerdings ein Teilnehmer hiervon erkennbar abweicht, können diese AGB-Regelungen nicht mehr ergänzend hinzugezogen werden. In diesem Fall ist die individuelle Vereinbarung maßgeblich. Die individuelle Vereinbarung bzw. Abweichung war hier in der Artikelbeschreibung zum E-Bike klar zu erkennen.

 

Zudem reicht es für eine Anfechtung aus, dass der Anfechtende seine ursprüngliche Erklärung bestreitet, dieser widerspricht oder in sonstiger Weise unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass die Erklärung aufgrund eines Irrtums keinen Bestand haben soll. Das kann ausdrücklich, konkludent oder sogar im Rahmen einer sogenannten Eventualanfechtung erfolgen. Letzteres liegt dann vor, wenn die Anfechtung zum Beispiel nur für den Fall erklärt wird, dass der Vertrag nicht den eigentlich behaupteten Inhalt hat und auch nicht nichtig ist.

 

Im vorliegenden Fall hatte das zur Folge, dass der Käufer mangels Vertragsgrundlage das E-Bike überhaupt nicht heraus verlangen konnte. Der Vertrag war durch die eigene (konkludente) Anfechtung von Anfang an nichtig.

 

Fazit

Bei Verkäufen auf Online-Handelsplattformen können grundsätzlich die AGB der jeweiligen Plattform im Rahmen der Auslegung von missverständlichen und/ oder widersprüchlichen Vertragserklärungen der Teilnehmer mit hinzugezogen werden.

 

Weicht jedoch ein Teilnehmer erkennbar von den Plattform AGB ab, scheidet auch dei Berücksichtigung bei der Vertragsauslegung aus. In diesem Fall gilt allein die individuelle Vereinbarung.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!