Onlineshops, Fernabsatz oder der Verkauf auf Handelsplattformen. Der überwiegende Teil kauft heutzutage online ein. Nichtsdestotrotz sind Kataloge, Zeitungen und Flyer mit direkter Bestellmöglichkeit (noch) nicht ausgestorben. Aber auch Werbeflyer, Beileger und Kataloge unterliegen den rechtlichen Regelungen zum Fernabsatz, deren Verstöße unter anderem kostenpflichtig abgemahnt werden können
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Welche Informationspflichten bestehen in Printmedien?
Welche Informationspflichten einzuhalten sind, hängt zunächst davon ab, ob eine direkte Bestellmöglichkeit besteht oder nicht. Ist dem Katalog, Flyer, Beileger etc. bereits ein Bestellschein beigefügt, müssen alle Informationspflichten des Fernabsatzrechts eingehalten werden, wie im Onlineshop.
Praxistipp: Die Informationspflichten werden sinnvoller Weise in den AGB erteilt.
Achtung: Die AGB aus dem Onlineshop sollten nicht ohne weiteres für die analogen Medien kopiert werden, da sich online und offline Verträge zumindest bei der Art und Weise des Vertragsschlusses unterscheiden.
Zu den Pflichtinformationen gehört auch in der analogen Welt die Widerrufsbelehrung. Allein diese Angaben dürfte den räumlichen Umfang von Flyern und Beilegern sprengen. Sie sind gleichwohl aber einzuhalten.
Fehlt hingegen eine direkte Bestellmöglichkeit, sind keine Pflichtinformationen nach dem Fernabsatzrecht nötig.
Achtung: Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit kann auch über die Angabe der Telefonnummer gegeben sein, mit der Folge, dass dann wiederum die Pflichtangaben (s.o.) erfolgen müssen.
Bestimmte Pflichtinformationen bestehen in Printmedien aber auch dann, wenn der Verbraucher anhand der Angaben im Katalog oder auf Flyer, Beileger und Co. unmittelbar eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, ohne das eine Bestellmöglichkeit bestehen muss.
Werden beispielsweise die Produkte und/ oder Dienstleistungen konkret beschrieben und ggf. sogar bereits der Preis angegeben, müssen bereits im Printmedium Angaben zur Identität, ggf. zur Rechtsform und zur Adresse (ähnlich wie im Impressum) gemacht werden.
Zudem müssen die wesentlichen Produkt- bzw. Dienstleistungsmerkmale, der Gesamtpreis sowie die Zahlungs- und Versandbedingungen angegeben werden. Es müssen auch Informationen zum Beschwerdeverfahren und, falls vorhanden, Angaben zum Rücktritts- oder Widerrufsrecht erteilt werden.
Fazit
Wer in Printmedien eine direkte Bestellmöglichkeit bietet oder bereits ein konkretes Angebot (auch ohne Bestellmöglichkeit, § 5a UWG) gegenüber Verbrauchern abgibt, muss umfassende Informationspflichten einhalten.
Bei reiner Imagewerbung kann dies hingegen entfallen.
In der praktischen Umsetzung sollten Unternehmen abwägen ob sie bereits im Flyer oder Beileger ein konkretes Angebot abgeben wollen bzw. ob eine direkte Bestellung möglich sein soll. Denn bejahendenfalls, müssen umfangreiche Informationen bereits im Printmedium enthalten sein. Die reine Imagewerbung oder sonstige (allgemeine) Werbung, erfordert deutlich weniger Pflichtangaben!
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!