Werbung per E-Mail – ohne Einwilligung ist es Spam

Wer Werbung per E-Mail verschickt benötigt die Zustimmung des Empfängers. Das gilt für private und geschäftliche Empfänger gleichermaßen. Fehlt eine Einwilligung völlig oder ist sie fehlerhaft oder unvollständig, stellt die Werbung per E-Mail Spam dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

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Was ist passiert?

Ein Unternehmen (Beklagte) hatte im Rahmen einer Marketingkampagne zwei Werbeagenturen damit beauftragt, per E-Mail Werbung in Bezug auf bestimmte Angebote der Beklagten zu versenden.

Der spätere Kläger erhielt unter seiner geschäftlichen E-Mailadresse verschiedene Werbemails aus dieser Kampagne, woraufhin der Kläger die Beklagte zunächst abmahnte.

Die Beklagte wies die Forderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit der Begründung zurück, dass mit dem Herunterladen des Freeware E-Mailprogramms für den geschäftlichen E-Mailaccount, zugleich auch eine Einwilligung in den Empfang von Werbemails zu sehen sei.

Zugleich erklärte die Beklagte, dass der Kläger intern auf die „Robinson Liste“ (gesperrte e-Mailadressen) gesetzt werde und zukünftig keine Werbung mehr erhalten werde, allerdings nicht in Form einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Der Kläger wiederum widersprach jeglicher Nutzung seiner personenbezogenen

Daten, soweit dies nicht lediglich auf seinen Namen und die Anschrift beschränkt sei.

Insbesondere sei die Nutzung seiner E-Mailadresse, seiner Telefonnummer und/

oder der Faxnummer zu unterlassen, was auch in Bezug auf die Weitergabe an Dritte, wie Werbepartnern gelte.

 

Die Entscheidung

Der BGH (Az. VI ZR 721/15) sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zu. Die Zusendung von Werbung per E-Mail stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar, sodass ein Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1, 831BGB besteht. Eine Ausnahme im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG (Direktwerbung für vergleichbare Waren) greift hier nicht.

Nach Ansicht des BGH erfolgte die unverlangte Zusendung von Werbung betriebsbezogen und beeinträchtigte den Betriebsablauf des Klägers. Im Fall von unverlangter Zusendung von Werbung per E-Mail, müssen Unternehmen die E-Mails jeweils sichten und erst auf einen Widerspruch hin besteht die Möglichkeit, dass zukünftig keine solche Werbung mehr verschickt wird. Das ist eine unzumutbare Belästigung.

 

Die Werbung war hier auch nicht durch eine Einwilligung gerechtfertigt. Eine wirksame Einwilligung setzt u.a. voraus, dass der Empfänger weiß, dass er (a) überhaupt eine Einwilligung erklärt und (b) dass auch insbesondere klar wird, für welche Produkte oder Leistungen und in welchem Umfang die Einwilligung gelten soll.

 

Vorformulierte Einwilligungserklärungen, die, wie hier, nicht hinreichend konkret gefasst sind, verstoßen gegen das Transparenzgebot und erfüllen nicht die Voraussetzungen gemäß § 7 UWG. Eine verdeckte bzw. untergeschobene Generaleinwilligung rechtfertigt somit gerade nicht den Empfang von Werbung per E-Mail.

 

Fazit

Wer im Rahmen von Werbemaßnahmen und Marketingkampagnen Werbung verschicken will, sollte vorab die ausdrückliche Einwilligung der Empfänger einholen. Das gilt auch bei der Einschaltung von Werbeagenturen.

Die Zusendung von Werbung ohne eine wirksame Einwilligung stellt gegenüber Unternehmen einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Was im Rahmen von Werbung zu Marketingzwecken zu beachten ist, habe ich in der 4-teiligen Reihe Werbung vs. Spam - rechtssicheres Marketing für Unternehmen genauer erläutert.

 

Bei Rückfragen steh ich gerne zur Verfügung.