Die Impressumspflicht für Webseitenbetreiber ist mittlerweile weithin bekannt. Bei der Umsetzung tauchen jedoch immer wieder Probleme auf. Was genau muss im Impressum angegeben werden? Reicht die Abkürzung des Vornamens und ist der Einzelunternehmer auch Geschäftsführer? Und was gilt, wenn eine Pflichtinformation gar nicht vorliegt? Kann in diesem Fall ein Platzhalter wie “000” angegeben werden?
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Hintergrund
Die Impressumspflicht trifft alle Webseitenbetreiber, die ihre Internetseite nicht ausschließlich zu privaten Zwecken betreiben. Die Pflichtangaben sind detailliert in § 5 TMG aufgezählt. So muss u.a. der vollständige Vor- und Zuname angegeben werden, sowie die Anschrift und Kontaktdaten für eine "schnelle elektronische Kommunikation" . Abkürzungen im Namen, ein Postfach oder teure Mehrwertnummern sind unzulässig.
In Bezug auf die Vertretungsverhältnisse ist darauf zu achten, dass diese nicht irreführend sind. So ist beispielsweise der Geschäftsführer nur bei einer GmbH rechtlich vorgesehen. Das heißt im Umkehrschluss, dass ein Einzelunternehmer sich nicht als solcher bezeichnen darf, auch dann nicht wenn er tatsächlich die Geschäfte führt.
Was gilt aber, wenn eine Pflichtangabe gar nicht zutrifft, wenn zum Beispiel keine Umsatzsteueridentifikationsnummer vorliegt oder es keine Aufsichtsbehörde gibt? Kann die Angabe mit einem Platzhalter wie “000”ausgefüllt werden?
Was ist passiert?
In einem Fall hatte ein Versicherungsmakler auf seiner Webseite im Impressum folgende Angaben aufgenommen:
- Registergericht: Amtsgericht 000
- Registernummer: HR 0000
- Versicherungsvermittlerregister - Registrierungsnummer: 0000
- Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
- Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000
Hierauf hin wurde er von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt und u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Entscheidung
Das OLG Frankfurt a.M (Az. 6 U 44/16) gab dem Mitbewerber Recht und bejahte den Unterlassungsanspruch. Die Regelungen in § 5 TMG stellen sog. Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG dar. In Folge dessen können Verstöße durch Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden und einen Unterlassungsanspruch begründen. Vorliegend gab es gleich mehrere Verstöße gegen die Impressumspflicht.
Zum einen verstoße die Angabe “IHK 000” gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG wonach die zuständige Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Dienstleistungen anzugeben ist. Das ist im Bereich von Versicherungsmaklern der Fall. Die Angabe “IHK 000” ist sowohl unvollständig als auch irreführend. Der Nutzer kann hier nicht erkennen, welche IHK gemeint ist. In Folge dessen bestehe die Gefahr, dass der Nutzer davon ausgehen könnte, dass die Leistungen überhaupt gar nicht zulassungspflichtig seien. Das wurde vorliegend noch dadurch verstärkt, dass die Angaben “000” mehrfach im Impressum standen.
Der Makler argumentierte demgegenüber, dass die “000” Angaben gemacht wurden, weil keine Eintragung im Handelregister vorliege. Zudem sei der Fehler in Bezug auf die Aufsichtsbehörde auch keine spürbare Beeinträchtigung, was aber für einen Wettbewerbsverstoß erforderlich sei.
Das sah das Gericht anders. Die Angabe zur Aufsichtsbehörde sei wesentlich und für die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher auch relevant. Da § 5 TMG auf europäische Vorgaben zurückgehe, seien alle darin geforderten Informationen per se als wesentlich anzusehen.
Die “000” Angaben sind zudem irreführend, da hieraus nicht ersichtlich werde, dass der Webseitenbetreiber weder eine Registrierung noch eine Registernummer habe und auch gar nicht benötige.
Praxistipp: Kommt eine in § 5 TMG aufgelistete Angabe für einen Webseitenbetreiber von vornherein nicht in Betracht, sind die Angaben komplett zu unterlassen. Platzhalter sind unzulässig.
Abschließend bestätigte das Gericht nochmals, dass es zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht, die Webseite bzw. die abgemahnten Angaben aus dem Internet zu nehmen. Vielmehr ist eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nötig.
Fazit
Der Fall zeigt deutlich, dass die Pflichtangaben nach § 5 TMG keine bloßen Bagatellen sind sondern vielmehr wesentliche Angaben, die bei Fehlen und/ oder Fehlern kostenpflichtig abgemahnt werden können. Kommt eine Angabe von vornherein nicht in Betracht, ist diese komplett aus dem Impressum zu nehmen!
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!