Wer sein Unternehmen richtig präsentieren will und die Professionalität seiner Arbeit auch nach außen erkennbar machen will, kann sich für die eigene Außendarstellung einen Fotografen nehmen. Wird bei der späteren Veröffentlichung der Name des Fotografen aber nicht genannt und hat der Fotograf hierauf auch nicht verzichtet, kann dies kostenpflichtig abgemahnt werden.
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Was ist passiert?
Ein Unternehmen ließ sich von einem professionellen Fotografen für circa 1000 € verschieden Bilder von seinem Unternehmen erstellen. Diese Bilder hat das Unternehmen dann auch wie vertraglich vereinbart, auf die eigene Internetseite eingestellt um sich entsprechend zu präsentieren. Allerdings wurde nicht bei allen Bilder der Fotograf als Urheber benannt. In Folge dessen nahm der Fotograf das Unternehmen auf Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Hieraufhin ergänzte das Unternehmen den Namen des Fotografen nachträglich unter die Bilder. Schadensersatz leistete es hingegen nicht, woraufhin der Fotograf klagte.
Die Entscheidung
Das AG München (Az. 142 C 11428/15) sprach dem Fotografen die Schadensersatz zu. Mit der Veröffentlichung der Bilder hat das Unternehmen die Bilder öffentlich zugänglich gemacht ohne das Urheberbenennungsrecht zu beachten. Nach dem Urheberrechtsgesetz kann allein der Fotograf als Urheber darüber bestimmen, ob, wie und in welchem Umfang seine Bilder genutzt werden dürfen. Dazu gehöre auch die Namensnennung.
Auf das Nennungsrecht kann der Urheber zwar grundsätzlich auch verzichten. Vorliegend war dies jedoch nicht der Fall.
Die im Vertrag vereinbarten „unbeschränkten Nutzungsrechte“ stellen nach Ansicht des Gerichts keinen solchen Verzicht dar, sodass der Fotograf als Urheber hätte genannt werden müssen.
Bei der Berechnung des Schadensersatzes ging das AG München von dem vereinbarten Honorar aus und legte einen 100 % igen Zuschlag aufgrund der fehlenden Namensnennung oben drauf.
Fazit
Wer sein Unternehmen von professionellen Fotografen abbilden lässt und diese Bilder auch später veröffentlichen will, muss darauf achten (a) entsprechende Nutzungsrechte zu haben. Denn die Nutzung in analogen Broschüren, Katalogen und anderen Printmedien ist nicht automatisch auch eine Berechtigung zur Nutzung im Internet.
Und es muss (b) auch darauf geachtet werden, den Urheber zu benennen, es sei denn es liegt ein ausdrücklicher und nachweisbarer Verzicht vor!
Achtung: Wenn die Bilder nachträglich noch bearbeitet werden sollen, muss darauf geachtet werden, dass der Urheber hiermit einverstanden ist.
Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!