Einige Berufsgruppen sind gesetzlich reglementiert. Für handwerklich tätige Unternehmen ist die Handwerksordnung maßgeblich. In der Anlage A zur Handwerksordnung sind z.B. Gewerke aufgezählt, die nur mit einer entsprechenden Zulassung und Eintragung in die Handwerksrolle ausgeführt werden dürfen (zulassungspflichtigen Gewerke). Die Zulassung wiederum erfolgt in der Regel durch den Nachweis der Meisterprüfung. Allerdings ist jedoch nicht nur die Ausübung der Tätigkeiten von der Zulassung und Eintragung abhängig. Bereits die Werbung mit an sich zulassungspflichtigen Leistungen, kann ohne entsprechende Eintragung kostenpflichtig abgemahnt werden.
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Was ist passiert?
Ein Kfz-Händler hat auf seiner Internetseite u.a. auch mit der Durchführung handwerklicher Tätigkeiten wie „Abgastests, Autoglaserei, Karosserie, Lackiererei und Werkstatt“, geworben. Eine Eintragung in die Handwerksrolle lag mit diesen Tätigkeiten nicht vor. Aufgrund dieser Werbung wurde der Händler kostenpflichtig abgemahnt.
Die Entscheidung
Das Landgericht Halle (Az. 8 O 46/ 15) bestätigte die kostenpflichtige Abmahnung und verurteilte den Kfz-Händler u.a. zur Unterlassung der beanstandeten Werbung. Der Händler habe gegen die Handwerkordnung verstoßen, da er ohne entsprechende Zulassung mit Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Gewerks geworben hat. Das sei ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot und folglich wettbewerbswidrig.
Das Landgericht Halle sieht in den beworbenen Leistungen wesentliche Tätigkeiten des zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugtechniker-, Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerks gemäß § 1 Abs. 2 HwO i. V. m. Nr. 15 und 20 Anlage A zur HwO. Gemäß § 1 Abs. 1 HwO dürfen diese Leistungen aber nur die in der Handwerksrolle der
zuständigen Handwerkskammer eingetragenen Personen ausüben.
Darüber hinaus stellen die Regelungen zur Zulassung nach der Handwerksordnung auch wettbewerbsrechtliche Marktverhaltensregelungen dar. Hierdurch sollen den Kunden gewisse Qualitäts- und Sicherheitsstandards gewährt werden, indem an die benannten Gewerke bestimmte Qualifikationsanforderungen gestellt werden.
Durch die Werbung habe der Kfz-Händler aber die unzutreffende Vorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen erzeugt, dass er die gesetzlichen Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 HwO erfülle, d.h. die Voraussetzungen (Zulassung und Eintragung) vorliegen.
Da er aber weder selbst die erforderliche Meisterprüfung besaß, noch eine sonstige Möglichkeit der Zulassung (Anstellung eines technischer Betriebsleiter etc.) vorlag en, konnte er kostenpflichtig abgemahnt werden.
Fazit
Das Urteil ist nicht auf den Kfz Bereich beschränkt. Es kann auch auf alle sonstigen zulassungspflichtigen Gewerke übertragen werden.
Wer als Unternehmer gewerblich Leistungen anbietet, die jedoch den in der Handwerksordnung genannten Gewerken vorbehalten sind, kann kostenpflichtig abgemahnt werden, wenn er keine entsprechende Zulassung hat
Wer diese Arbeiten nicht nur bewirbt, sondern zudem auch noch ohne Zulassung ausübt, kann zugleich gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verstoßen.
Ob deine Eintragung nötig ist, bestimmt sich nach den Vorgaben der Handwerksordnung. Abmahnfähig sind demnach insbesondere Leistungen, die zur wesentlichen Tätigkeit des jeweiligen Gewerks zählen. Ob eine wesentliche Tätigkeit vorliegt ist in der Regel anhand der Prüfungsordnungen zur Meisterprüfung und den Rahmenlehrplänen zu
bestimmen. Es darf zudem keine Ausnahmen wie u.a. der Tätigkeit eines Hilfsbetriebs oder die unerhebliche Tätigkeit im Nebenbetrieb vorliegen. Dies ist dann in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen und zu bewerten.
Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!