AGB – Wie groß muss das Kleingedruckte sein?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind sowohl online als auch offline nicht mehr wegzudenken. Neben einer effektiven Vertragsgestaltung, können durch AGB zugleich auch die gesetzlichen Informationspflichten erfüllt werden. Allerdings sind sowohl die inhaltliche Ausgestaltung als auch die Schriftgröße

für die Wirksamkeit von AGB von Bedeutung. Wie groß muss aber das Kleingedruckte genau sein?

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Hintergrund

Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) können sowohl Fluch als auch Segen sein. Sie helfen Unternehmen bei der Vertragsgestaltung und erleichtern die Vertragsabschlüsse mit dem Kunden. Es muss mit Hilfe von AGB nicht jeder einzelne Vertrag komplett neu ausgearbeitet werden und man umgeht die Gefahr bestimmte Regelung zu vergessen.

Zugleich können Unternehmen in ihren AGB auch die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten wie z.B. den Angaben zum Vertragsschluss, dem Vertragspartner etc. erfüllen.
Zudem ist es in AGB
möglich, die Haftung für bestimmte Fallkonstellationen auszuschließen bzw. zu beschränken und auch die Gewährleistungsfristen können im gesetzlich zulässigen Rahmen verkürzt werden.

 

Die Vorteile setzen jedoch voraus, dass AGB zum einen wirksam in den Vertrag einbezogen werden und zum anderen auch inhaltlich wirksam sind.

 

Zum ersten Punkt, der wirksamen Einbeziehung, taucht in der Praxis immer wieder die Frage auf, wie groß muss das Kleingedruckte sein? Und was sind die Folgen zu kleiner AGB?

 

Rechtslage

Nach dem Gesetz sind weder Schriftart noch Schriftgröße für AGB ausdrücklich vorgeschrieben. Aus Platzgründen wird jedoch oftmals eine relativ kleine Schriftgröße für die AGB verwendet. Je nach Geschäftsbereich reichen die Anforderungen von „deutlich lesbar“ (§ 3 LMKV) bis hin zu "erkennbar“ (§ 4 HWG).

 

Praxistipp: Für die Lesbarkeit ist neben der Schriftgröße auch die Verwendung der üblichen Laufweise erforderlich.

 

Nach einem Vorschlag der EU-Kommission aus dem Jahr 2008, soll im Bereich der Informationspflichten von Verbrauchern im Lebensmittelsektor, eine Schriftgröße von mindestens 3 mm sowie eine deutliche Hervorhebung der Schrift vom Hintergrund eingehalten werden. In der Verordnung zu Fertigverpackungen ist eine Schriftgröße von mindestens 2 mm vorgeschrieben.

 

Der BGH (Az. I ZR 213/84) hat im Bereich der Werbung für Heilmittel für die AGB eine Schriftgröße von mindestens 6-Punkt gefordert. Der BGH ließ jedoch zunächst eine Ausnahme, das heißt eine kleinere Schriftgröße zu, wenn die Erkennbarkeit durch andere Umstände gesichert ist. Der Kunde müsse die Angaben ohne erhöhte Konzentration und ohne nennenswerte Anstrengung lesen können. Diese Anforderungen wurden im Verlauf dann jedoch durch den BGH (Az. I ZR 144/ 86) wieder relativiert.

 

Das Oberlandesgericht in Köln (Az. 6 U 59/11) hatte über eine Zeitungsanzeige zu entscheiden, in der ein Telefonanbieter für eine Flatrate Werbung schaltete. Die einzelnen Bedingungen für die Flatrate wurden in Fußnoten erläutert, die, wenn überhaupt, die Schriftgröße 5,5 Punkt hatten.

Das Gericht sah in dem vorliegenden Fall die Schriftgröße als zu klein an. Die Hinweise in den Fußnoten können nicht problemlos und ohne Anstrengungen gelesen werden. Dies stelle zugleich auch einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.

 

Achtung: Eine Pauschalisierung geht mit der Entscheidung jedoch nicht einher! Die Schriftgröße 5,5 Punkt ist folglich nicht zwingend und in jedem Fall zu klein. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch bei dieser Schriftgröße die Lesbarkeit zu bejahen sein. So spielt es zudem eine Rolle, auf welchem Papier die Werbung abgedruckt wurde und in welchem Format die gesamte Anzeige erscheint.

 

Fazit

Wer seine AGB wirksam in den Vertrag einbeziehen will, muss grundsätzlich auf die AGB spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich hinweisen, dem Vertragspartner die Möglichkeit (!) der Kenntnisnahme verschaffen und schlussendlich muss der Kunde mit der Geltung auch einverstanden sein, was auch durch schlüssiges Verhalten in Form der Annahme der Leistung bzw. Ware etc.  möglich ist.

Die Möglichkeit der Kenntnisnahme setzt u.a. auch die Lesbarkeit der AGB voraus. Eine pauschale Größe oder Form ist gesetzlich jedoch nicht vorgeschrieben. Es kommt wie immer auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere die Laufweiten, der Umfang, der Kontrast, die Art des Papiers und auch die Umstände, wo Kunden mit den AGB konfrontiert werden (print oder digital?).

Gleichwohl sind AGB in Schriftgröße unter 6 Punkt immer mit äußerster Vorsicht zu behandeln. Bei Schriftgröße 8 Punkt dürfte in aller Regel hingegen die Lesbarkeit anzunehmen sein, vorausgesetzt die sonstigen Umstände begründen nicht das Gegenteil.

 

Verstöße führen nicht nur zur Unwirksamkeit der AGB. Vielmehr können unwirksame AGB auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen und kostenpflichtig abgemahnt werden und es können zudem auch Schadenersatzansprüche drohen.

 

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung!