Keine Pflicht zur Mängelrüge in AGB

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach Verbraucher nach Erhalt der Ware diese zu prüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich zu rügen haben, sind unwirksam. Insbesondere dann, wenn nicht klar hervorgeht, dass die fehlende Rüge keinen Einfluss auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hat.

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Was ist passiert?

Ein Onlinehändler verkaufte Spielgeräte über seinen Online-Shop. In seinen AGB verwendete er unter anderem eine Klausel, wonach Verbraucher offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich dem Online-Händler anzeigen mussten.

Die Verwendung dieser Klausel wurde durch die Konkurrenz kostenpflichtig abgemahnt und es wurde im Wege der einstweiligen Verfügung dagegen vorgegangen.

 

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm (Az. I-4 U 48/12 ) hat entschieden, dass die Klausel unwirksam ist und als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden konnte.

Verbraucherkunden darf keine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Ware und zur Mängelrüge auferlegt werden. Das verstoße gegen die zwingende gesetzliche Vorgabe gemäß § 475 Abs. 2 BGB.

Zwar sei eine Klausel gemäß § 309 Nr. 8 b) ee) BGB nur dann unwirksam, wenn der Verwender der AGB seinem Vertragspartner eine Ausschlussfrist für nicht offensichtliche Mängel setze.

Hieraus folgt im Umkehrschluss aber nicht zugleich auch, dass dem Verbraucher eine Rügepflicht für offensichtliche Mängel auferlegt werden darf. Zumindest dann nicht, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele. Eine solche Pflicht würde zu Lasten des Verbrauchers von der gesetzlichen Reglung unzulässig abweichen und die Mängelrechte faktisch unterlaufen. Beim Verbraucher könne durch eine solche Klausel der falsche Eindruck entstehen, er können nach Ablauf der Frist und ohne Rüge seine Rechte nicht mehr geltend machen.

 

Achtung: Eine Rügeobliegenheit besteht gemäß § 377 HGB bei einem sogenannten beidseitigem Handelskauf. Demnach hat der unternehmerische Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang üblich ist. Wenn sich hierbei ein Mangel zeigt, muss dieser dem Verkäufer unverzüglich angezeigt werden. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war, § 377 Abs. 2 HGB.

 

Diese Grundsätze gelten, wie das OLG Hamm nochmals klarstellt, aber nicht gegenüber Verbraucherkunden (B2C).

 

Rechtsfolge ist nicht nur, dass die Klausel gegenüber den Kunden unwirksam ist. Die Verwendung von unwirksamen Klauseln kann vielmehr auch als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Fazit

Der Mythos von der unverzüglichen Prüf- und Rügeobliegenheit auch gegenüber Verbraucherkunden hält sich hartnäckig. Klausel in AGB, die eine solche Pflicht des Verbrauchers vorsehen sind unwirksam und können kostenpflichtig abgemahnt werden.

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung