Werbeanrufe von Unternehmen gegenüber einem Verbraucher sind stets unzulässig, wenn der Verbraucher nicht vorab ausdrücklich eingewilligt hat. Gegenüber Unternehmen gilt dies zumindest dann, wenn der Werbeanruf ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung erfolgt. Nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) stellen derartige Werbeanrufe eine unzumutbare Belästigung dar und können kostenpflichtig abgemahnt werden. Wie weit reicht aber die Einwilligung in einem Mehrpersonenhaushalt (zum Beispiel WG), wenn nur ein Mitbewohner eingewilligt hat?
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Was ist passiert?
Ein Unternehmen lies zu Werbezwecken eine bestimmte Telefonnummer durch ein Call Center anrufen. Hierfür hatte das Unternehmen dem Grunde nach auch die Einwilligung von einem der Bewohner. Bei dem konkreten Werbeanruf ging aber nicht der Mitbewohner ans Telefon, der die Einwilligung erteilt hatte, sondern eine andere Person. Und diese hatte nicht eingewilligt. Vielmehr teilten sich die Mitbewohner den einzigen Telefonanschluss in dem Mehrpersonenhaushalt. Stellt dies nun einen Wettbewerbsverstoß dar in Form einer unzumutbaren Belästigung?
Die Entscheidung
Das Landgericht Karlsruhe (Az. 15 O 75/16 KfH) hat hierzu zunächst ausgeführt, dass in solchen Fallkonstellationen grundsätzlich kein Wettbewerbsverstoß zu sehen sei. Voraussetzung hierfür sei aber, dass das werbende Unternehmen von Beginn an klar zum Ausdruck bringe, dass er nur mit der Person reden will, die auch die Einwilligung erteilt hat.
Unterlässt der Unternehmer hingegen diese Klarstellung und wirbt sogleich gegenüber dem aktuellen Gesprächspartner, sei dies wettbewerbswidrig. Denn gegenüber dieser Person fehle es an der erforderlichen Einwilligung.
Und so war es auch im konkreten Fall vor dem LG Karlsruhe. Das Unternehmen hatte nicht klargestellt, dass es nur mit der Person reden wolle, die die Einwilligung erteilt hat und hat sofort den aktuellen Gesprächspartner umworben. Das war nach Ansicht des Gerichts wettbewerbswidrig. Dass der Anruf durch ein Call Center erfolgte, änderte an dem Wettbewerbsverstoß des Unternehmens nicht. Denn das Verhalten des Call Centers musste sich das Unternehmen zurechnen lassen.
Fazit
Werbeanrufe gegenüber Verbrauchern dürfen nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erfolgen. In Mehrpersonenhaushalten, für die eine ausdrücklichen Einwilligung eines Mitbewohners desselben Telefonanschlusses vorliegt, müssen sich Unternehmen bei dem Anruf zunächst auf die Frage beschränken, ob der aktuelle Gesprächspartner für ein Telefonat zu Werbezwecken bereit ist.
Achtung: Stützt sich ein Unternehmen auf eine Einwilligung muss diese auch nachweisbar und wirksam sein.
Einen weiteren Artikel zum Thema Cold Calls finden Sie hier.
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