Online-Streitbeilegung: 1 Jahr später

Zum 09.01.2016 wurden die Informationspflichten zur Online-Streitbeilegung umfassend geregelt und europaweit vereinheitlicht und erweitert. Insbesondere

der (fehlende) Link zur OS-Plattform hat im vergangenen Jahr zu zahlreichen Abmahnungen geführt. Ein Jahr später kommen nun ab 01. Februar 2017 weitere Pflichten auf Unternehmen zu.

______________________________________________________________________

Hintergrund

Die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der EU ist eine Anlaufstelle für Verbraucher, wenn sie im Rahmen von online geschlossenen Verträgen, Probleme mit einem Unternehmer haben.

Die Plattform soll die Möglichkeit bieten, Streitigkeiten außergerichtlich klären zu können. Die OS-Plattform ist allerdings nur als reine Vermittlungsstelle tätig. Eine Streitschlichtung als solche erfolgt hierüber nicht. Rechtsgrundlage ist die sogenannte ODR-Verordnung (EU Nr. 524/2013)

 

Hiervon zu unterscheiden ist die alternative Streitbeilegung, die in Deutschland durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) gesetzlich geregelt ist.

 

Welche Informationen müssen derzeit bereitgehalten werden?

Die ODR-Verordnung legt u.a. fest, dass ein Link zur OS-Plattform leicht zugänglich vorzuhalten ist. Dies betrifft alle Unternehmen, die innerhalb der EU online mit Verbrauchern Verträge schließen.

 

Praxistipp: Der Hinweis sowie der aktive (!) Link zur OS-Plattform sollte im Impressum bereitgehalten werden. Die bloße Angabe in den AGB dürfte den Anforderungen nicht genügen.

 

Was gilt ab Februar 2017?

Ab dem 01. Februar 2017 kommen neben der Hinweispflicht auf die OS-Plattform, noch weitere Informationspflichten auf Unternehmen zu.

Die zusätzlichen Pflichten betreffen zum einen die allgemeine Informationspflicht über die grundsätzliche Bereitschaft der Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren und, bei bestehender Bereitschaft, zum anderen die Pflicht auf die jeweils zuständige alternative Streitbeilegungsstelle (AS-Stelle) konkret hinzuweisen.

 

Achtung: Die bisher geltenden Informationspflichten (OS-Plattform) bestehen daneben weiter!

 

Die zusätzliche Informationspflicht nach dem VSBG gilt gleichermaßen auch für den Fall, dass keine Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung erfolgt. Hier muss dann ein negativer Hinweis erfolgen.

 

Der Hinweis muss in jedem Fall klar und verständlich sein.

 

Wer ist betroffen? 

Die ab 01.02.2017 geltenden allgemeinen Informationspflichten nach dem VSBG treffen alle Unternehmen, die online (auch per E-Mail) Verträge mit Verbrauchern schließen. Eine Ausnahme besteht für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten.

 

Achtung: Teilzeitbeschäftigte zählen bei der Berechnung voll mit. Maßgeblich ist die Anzahl der Beschäftigten pro Kopf die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres beschäftigt waren.

 

Der konkrete Hinweis auf die zuständige AS-Stelle nach dem VSBG muss nur durch die Unternehmen erteilt werden, die sich zur Teilnahme verpflichtet haben bzw. es aus rechtlichen Gründen sind. Das betrifft beispielsweise Unternehmen aus der Energiewirtschaft gemäß § 111b EnWG.

 

Im Übrigen besteht keine allgemeine Pflicht zur Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung.

 

Wo muss es stehen?

Die Hinweise nach dem VSBG müssen auf der Homepage und bei Verwendung von AGB, innerhalb der AGB aufgenommen werden.

 

Die Hinweise müssen “leicht zugänglich” bereitgestellt werden. Das heißt, dass die Informationen leicht auffindbar und auch als solche erkennbar sein müssen.

 

Praxistipp: Wie auch der Link zur OS-Plattform, sollten die Informationen nach dem VSBG ins Impressum gesetzt und zusätzlich in die AGB aufgenommen werden.

 

Rechtsfolgen bei Verstößen

Werden die nötigen Informationen nicht oder nicht in entsprechendem Umfang erteilt, können Verbraucher Schadensersatzansprüche wegen vorvertraglicher oder vertraglicher (Informations-) Pflichtverletzung geltend machen. Zudem können kostenpflichtige Abmahnungen drohen.

 

Besondere Informationspflichten gemäß § 37 VSBG

Gemäß § 37 VSBG müssen alle Unternehmen besondere Informationen erteilen, wenn es bereits zu einem Streit zwischen ihnen und dem Verbraucher-Kunde gekommenen ist, der nicht durch andere Verhandlungen bereits beigelegt werden konnte.

 

Achtung: Diese Informationspflichten treffen auch Kleinunternehmer (weniger als 10 Beschäftigte) und auch diejenigen Unternehmen die nicht an einer alternativen Streitbeilegung teilnehmen.

 

Inhaltlich müssen Unternehmer auf die zuständige AS-Stelle (siehe sogleich) hinweisen, konkret die Anschrift und die Website nennen.

Zugleich muss mitgeteilt werden, ob der Unternehmer bereit ist an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen oder nicht und es muss die e-Mailadresse angegeben werden.

 

Die Informationen müssen in Textform erteilt werden. Das heißt, es kann auch per E-Mail erfolgen.

 

Welche AS-Stelle ist zuständig?

In Deutschland existieren bereits einige AS-Stellen. Allgemeine Probleme sind zunächst vor der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. zu lösen. Ein Hinweis auf diese Stelle ist somit ganz allgemein anzuraten.

 

Praxistipp: Die allgemeine Schlichtungsstelle ist auch für Streitigkeiten zuständig, betreffend der Frage ob ein Vertrag überhaupt besteht oder nicht.

 

Achtung: Die allgemeine Schlichtungsstelle ist hingegen nicht zuständig für Streitigkeiten:

  1. über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
  2. Gesundheitsdienstleistungen
  3. staatliche Weiter- und Hochschulbildung
  4. aus dem Arbeitsrecht
  5. die speziellen AS-Stellen vorbehalten sind (Luftverkehr, Versicherung, Telekommunikation, Energiewirtschaft, Bankwesen)
    Praxistipp: Spezielle AS-Stellen sind u.a. in einer von der EU-Kommission oder einer vom Bundesamt der Justiz bereitgestellten Liste nachzulesen.
  6. bei denen der Unternehmer den Antrag stellt

 

Fazit

Das vergangene Jahr hat gezeigt, dass Wettbewerber und Verbraucherschützer vor Abmahnungen wegen dem fehlenden Hinweis auf die OS-Plattform nicht Halt machen. Unternehmen die online Verträge mit Verbraucher abschließen, und sei es auch "nur" per E-Mail sollten die Hinweispflichten ernst nehmen und entsprechende Informationen sowie einen aktiven Link im Impressum und in den AGB aufnehmen.

Ab dem 01.02.2017 müssen die weiteren Informationspflichten nach dem VSBG beachtet werden.

 

Bei Rückfragen steh ich Ihnen gerne zur Verfügung!