Rabatte, Sales und Sonderaktionen: Richtig werben nicht nur im Advent!

Preisaktionen, Prozente und Rabatte gehören nicht nur in der Adventszeit zu beliebten Werbemaßnahmen. Vielmehr muss jede Sonderaktion zu jeder Zeit alle Voraussetzungen klar und eindeutig nennen und die rechtliche Anforderungen an Werbung, Marken und Urheberrechte beachten.

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Rabatte
Als Rabatte werden Preisnachlässe bzw. die Reduzierung des Kaufpreises bezeichnet. Das gilt sowohl für Rabatte in Form von Prozenten (“10 % auf alle Maschinen”) als auch für Rabatte in Form von festen Beträgen (“5 € geschenkt bei Anmeldung zum Newsletter”). Zudem können auch Preisnachlässe in Form von “Kaufe 3 zahle 2” als Rabatt eingestuft werden.

 

Praxistipp: Unternehmen können grundsätzlich frei entscheiden welche Rabattform sie wählen. Sie können Rabatte auch nur auf ausgewählte Teile ihres Angebots gewähren und/ oder bestimmte Waren von der Aktion ausnehmen.

 

Achtung: In der Werbung sollte der reduzierte Preis unmittelbar angegeben werden. Der Abzug kann unter bestimmten Voraussetzungen aber auch erst bei der Bestellung abgezogen werden. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn der Rabatt nur bei Erreichen eines Mindestbestellwerts gewährt werden soll. Denkbar ist auch ein Rabatt durch Eingabe eine Gutscheincodes. Hier sind Unternehmen ebenfalls frei.

 

Voraussetzungen

Rabatte stellen rechtlich sogenannte Verkaufsförderungsmaßnahmen dar. Das hat zur Folge, dass die rechtlichen Besonderheiten wie bei der Werbung mit “gratis” oder “kostenlos” einzuhalten sind. Weitere Besonderheiten können für bestimmte Waren auch aus Spezialgesetzen folgen. So ist beim Verkauf von neuen Büchern beispielsweise das Buchpreisbindungsgesetz einzuhalten.

 

Achtung: Auch eBooks fallen unter die Buchpreisbindung. Rabatte sind hier, wie bei gedruckten Büchern, unzulässig.

 

Werden Rabatte an weitere Voraussetzungen geknüpft oder wird der Preisnachlass nur auf bestimmte Produkte gewährt, muss dies bereits unmittelbar und klar erkennbar in der Werbung angegeben werden.

 

Höhe der Rabatte

Egal ob der Rabatt in Prozent, in bar oder in Natur gewährt wird. Die Höhe können Unternehmen selbst bestimmen. Allerdings muss für den Kunden bereits aus der Werbung klar erkennbar sein, wie hoch der Rabatt ist bzw. wie er zu berechnen ist und worauf

er sich bezieht.

Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 192/09) lässt es aber auch zu, dass der ursprüngliche Preis nicht zwingend anzugeben ist, wenn der Rabatt vom aktuellen Preis bereits abgezogen wurde.

 

Achtung: Bei der Höhe gibt es dennoch einige Fallstricke. So dürfen gemäß § 5 Abs. 4 UWG keine sogenannten Mondpreise angegeben werden.

Mondpreise meinen Preise, die nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert wurden. In diesem Fall gilt die Vermutung, dass die Werbung irreführend und somit unzulässig ist. Durch die Vermutung muss sich der werbende Unternehmen im Streitfall entlasten.

 

Was meint unangemessen kurz? Hier ist der Einzelfall maßgeblich. Faktoren wie Art der Produkte, die Verkaufssituation und auch die Nachfragesituation können hier im Detail abweichend zu bewerten sein.

 

Praxistipp: Unternehmen sollten Rabattangaben nur auf Preise beziehen, die auch bislang tatsächlich verlangt wurde. Die Werbung mit “UVP des Herstellers” ist mit Vorsicht zu genießen.

 

Wurde der bislang tatsächlich geforderte Preis als Grundlage genommen, kann dann hingegen auch mit durchgestrichenen Preisen geworben werden, ohne das dies weiterer Erklärungen bedarf.

 

Wo muss der Rabatt stehen?

Wo genau der Rabatt anzugeben ist, hängt maßgeblich von der Werbung ab. Umfasst die Werbung die gesamte Aktion, so kann beispielsweise allgemein mit der Angabe “bis zu 80%” geworben werden.

 

Praxistipp: Beim jeweiligen Produkt sollte dann aber der konkrete Rabatt genannt werden. Die gleichen Anforderungen gelten im Übrigen auch bei der Werbung für ausgewählten Produkte.

Bedingungen

Wird der Rabatt nur unter bestimmten Bedingungen gewährt, müssen diese frühzeitig und klar und deutlich für den Kunden erkennbar sein. Oftmals finden sich Bedingungen in Bezug auf die von der Aktion umfassten Produkte, Begrenzungen in Bezug auf die Menge

(“haushaltsübliche Mengen”) oder aber der Ausschluss mit anderen Rabattaktionen.

 

In der Werbung müssen sämtliche Voraussetzungen und Bedingungen transparent und verständlich genannt werden.

 

Achtung: Häufig bestehen Unsicherheiten bei der Blickfangwerbung. Wer mit Rabatten blickfangmäßig wirbt (Werbebanner, Ausstellungen, Startseite etc.) sollte etwaige Bedingungen bereits hier klar nennen.

 

Bei Sternchenhinweisen ist darauf zu achten, dass in jedem Fall das Sternchen an der Blickfangwerbung teilnehmen muss. Wie und wo die Auflösung zu erfolgen hat, ist vom Einzelfall abhängig.

 

Fazit

Rabatte und Sonderaktionen sind ganzjährig beliebte und effektive Werbemaßnahmen. Eine sorgfältige Vorbereitung und Durchführung kann vor kostenpflichtigen Abmahnungen schützen.

 

Last but not least

Von vornherein zeitlich begrenzte Rabattaktionen dürfen nicht ohne besonderen Grund verlängert werden. Und: Nach der Rabattaktion sollten die vorherigen Preise wieder gelten und Gutscheincodes deaktiviert werden. Sonst drohen nachträgliche Wettbewerbsverstöße.

 

Bei Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.